ECLI:DE:BGH:2017:030817UVIIZR32.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 32/17 Verkündet am: 3. August 2017 Mohr, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 87c Abs. 1, 2; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 259 a) Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buc h- auszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat. b) Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur A b- rechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, di e Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13). BGH, Urteil vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der VII. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, d en Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack , Sacher und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gege n das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2017 - 18 U 96/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert nach beendetem Handelsvertretervertrag im Wege der Stufenklage auf d er ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs. Mit Vertrag vom 4. Juni/27. Oktober 2008 verpflichtete sich der Kläger, als Handelsvertreter für das Sortiment der Beklagten tätig zu werden. Ihm wu r- de hierzu ein Kundenstamm übertragen. Die Beklagte rechn ete die Provisionen monatlich ab. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 kündigte die Beklagte den Ha n- delsvertretervertrag zum 31. Dezember 2014. Mit der am 8. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen und der Bekla g- ten am 23. Oktober 2015 zugestellten Stufenklage verlangt der Kläger auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs in Bezug auf alle Geschäfte der 1 2 3 - 3 - Beklagten mit in einer Anlage näher bezeichneten Abnehmern für den Zeitraum vom 27. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2014. Die Beklagte hat diesen Ans pruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 anerkannt und im Übrigen eingewandt, dass der Anspruch für den weiter z u- rückliegenden Zeitraum verjährt sei. Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilanerkenn t- nis - un d Teilurteil vollständig stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts teilweise abz u- ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug üb er alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in der Anlage bezeichnete n Abnehmern in der Zeit vom 27. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2011 getätigt hat. Das Berufungsg e- richt hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehende n Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle G e- schä f te zu erteilen, die die Beklagte mit den in der Anlage bezeichneten A b- nehmern in der Zeit vom 27. Okto ber 2008 bis zum 30. November 2011 getätigt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum bis zum 30. November 2011 weiter. 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revis ion des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, der sich aus § 87c Abs. 2 HGB ergebende Anspruch des Klägers auf E r- teilung eines Buchauszugs sei in Bezug auf die bis November 2011 getätigten Geschäfte verjährt. Der Buchauszugsanspruch entstehe in der fü r den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen. Der Anspruch auf einen Buchauszug werde mit der Abrechnung fällig und se i im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die vollständige und abschließende Abrechnung lasse mit dem Schluss des jeweils maßgebl i- chen Jahres die Verjährung beginnen. Anspruchsentstehung und Fälligkeit set z ten nicht die Geltendmachung durch den Han delsvertreter voraus. Dem Umfang nach beziehe sich der Buchauszugsanspruch auf alle getätigten oder gemäß § 87a Abs. 3 HGB nicht getätigten Geschäfte in dem jeweiligen Abrec h- nungszeitraum, die möglicherweise einen Provisionsanspruch auslösen kön n- ten. Nur z weifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte brauchten im Buc h- auszug nicht enthalten zu sein. Fälligkeit des für einen bestimmten Zeitraum geltend gemachten Buchauszugsanspruchs liege deshalb nicht bloß vor betre f- fend die in der Abrechnung enthaltenen, sondern auch betreffend die übrigen in den Buchauszug aufzunehmenden, d.h. abrechnungsreifen Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum, sofern die Abrechnung als abschließend zu verstehen sei. Der abweichenden Auffassung, wonach für Geschäfte, die trotz Abrec h- nungsreife nicht abgerechnet würden, die Verjährung des Buchauszugsa n- spruchs nicht beginnen könne, sei nicht zu folgen. 6 7 8 - 5 - Neben der Abrechnung durch den Prinzipal sei für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erforderlich, das s - objekt i- viert oder nach bloßer Meinung des Handelsvertreters - Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abrechnung bestünden. Ein späterer Verjährungsbeginn folge auch nicht aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese subjektiven Voraussetzungen bezögen sich auf d en Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch. Die kenntnisabhängige Verjä h- rung des Buchauszugsanspruchs beginne deshalb mit Erhalt der auf einen b e- stimmten Zeitraum bezogenen, abschließenden Abrechn ung des Prinzipals. Die subjektiven Voraussetzungen für den kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn gingen nicht über die objektiven Tatsachen hinaus, aus denen sich die A n- spruchsentstehung ergebe. Für die bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte hab e die dre i- j ährige Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2011 und vorher begonnen, weil die se Geschäfte in den bis zum 31. Dezember 2011 erteilten Abrechnungen enthalten oder einzustellen gewesen seien. § 87c Abs. 1 Satz 2 HGB stelle für den Zeitpunkt der Abrec hnung auf den Folgemonat des Zeitpunkts des getäti g- ten Geschäfts ab, weshalb im November 2011 getätigte Geschäfte Ende D e- zember 2011 abrechnungsreif gewesen seien. Die Verjährungsfrist für diese Geschäfte sei damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 abg elaufen und durch die Klageerhebung auch nicht rechtzeitig gehemmt worden. 9 10 - 6 - II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erte ilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB für die im Zeitraum vom 27. Oktober 2008 bis zum 30. No vember 2011 von der Beklagten getätigte n provisionspflichtigen Geschä f- te gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB verjährt ist. 1. Der Anspruch auf Ert eilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch handelt, wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, ver jährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 14; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101, juris Rn. 11; Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f., juris Rn. 40 ; Urteil vom 1. Dezember 1978 - I ZR 7/77, NJW 1979, 764, juris Rn. 16). Für eine Verjährung der mit der Stufenklage in letzter Stufe b e- gehrten Provisionsansprüche bestehen nach den Feststellungen des Ber u- fungsgeric hts keine Anhaltspunkte. Dies wird von der Beklagten in der Revis i- onsinstanz auch nicht in Frage gestellt. 2. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des J ahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den A n- spruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ents tanden, sobald er erstmals geltend g e- 11 12 13 14 - 7 - macht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; dies ist r e- gelmäßig der Fall, wenn die Leistung fällig ist, § 271 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13 Rn. 35; Urteil vom 16. Apri l 2013 - II ZR 118/11, NJW 2013, 2511 Rn. 18; Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW - RR 2009, 378 Rn. 17 m.w.N.). Für die Verjährung des Anspruchs auf E r- teilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB bedeutet dies, dass sie r e- gelmäßig mit dem Schlus s des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 28; Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 1 92/78, NJW 1981, 457, juris Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233, 235 f. = IHR 2016, 246, 248 f., juris Rn. 29; OLG München, ZVertriebsR 2016, 306, 308 = IHR 2016, 252, 254, juris Rn. 35 und Urteil vom 14. Juli 2016 - 23 U 3521/15, juris Rn. 36 ; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 65 f.). a) Nach § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrec h- nung einen Buchauszug über alle Geschäft e verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs en t- steht danach in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13 Rn. 11 m.w.N.). Eine vom Unternehmer nach § 87c Abs. 1 HGB zu erteilende Provisionsabrechnung kann dabei jeweils nur solche Provision s- forderungen des Handelsvertreters erfassen, die tatsächlich entstanden sind. Daher besteht der Anspruch auf Ert eilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB von vornherein nur hins ichtlich der Provisionsansprüche des Ha n- delsvertreters, die auch tatsächlich abgerechnet werden können (vgl. BGH, U r- teil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457, juris Rn. 13 ). 15 - 8 - aa) Von einer abschließenden Abrechnung des Unternehmers ist ausz u- ge hen, wenn dieser eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehe n- de Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat. Mit einer so l- chen einschränkungs - und vorbehaltlos erteilten Abrechnung ist stillschweigend die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass weitere Provisionsforderu n- gen des Handelsvertreters nicht bestehen (vgl. OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233, 236 = IHR 2016, 246, 24 9, juris Rn. 33; Gräfe, ZVertriebsR 2015, 227, 228; Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 346). Eine a b- schli eßende Abrechnung liegt auch vor, wenn der Unternehmer mitteilt, dass im Abrechnungszeitraum keine Provisionsforderungen zugunsten des Handelsve r- treters entstanden sind (vgl. OLG Stuttgart aa O; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn . 66; Reif/David, aaO, S. 348). bb) Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs ist entgegen einer verbreiteten Ansicht (vgl. Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 348; OLG Düsseldorf, IHR 2013, 220, 224, juris Rn. 85; OLG Cell e, OLGR 2004, 96, 97, juris Rn. 20 f.; OLG Hamm, Urteil vom 23. März 2001 - 35 U 48/00, juris Rn. 22; LG Frankenthal, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 HK O 10/12, juris Rn. 53) dagegen n icht schon ausreichend, dass die Voraussetzungen für den Anspruch des Handelsvert reters auf Abrechnung der Provision nach § 87c Abs. 1 HGB vorliegen . Der Handelsvertreter ist zwar, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerich t- lich geltend zu machen ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW - RR 2011, 189 Rn. 30; Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457 , juris Rn. 12; OLG Celle, OLGR 2004, 96, 97, juris Rn. 20 f.; EBJS/ Löwisch, 16 17 18 - 9 - HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 6; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen /Haas, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 2, 24; Heymann/ S onnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rn. 10; a.A. MünchKommHGB/v on Hoyningen - Huene, 4. Aufl., § 87c Rn. 43; Oetker/Busche, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 16; Baumbach/ Hopt/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 87c Rn. 18; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 38; Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertr iebsrechts, Band 1, 5. Aufl., Kap. VI Rn. 122 f.; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertrieb s- recht, § 87c HGB Rn. 59; differenzierend Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 348) . Denn die Weigerung des Unternehmers, eine Abrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB über die d em Handelsvertreter zustehende Provision zu erteilen, begründet regelmäßig die Besorgnis, der Unternehmer werde auch den bei der Abrechnung entstehenden Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB nicht rechtzeitig erfüllen, § 259 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08, juris Rn. 15) . Soweit in dem S e- natsbeschluss vom 20. Mai 2014 (VII ZR 187/13 Rn. 11) eine andere Auffa s- sung zum Ausdruck gekommen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest. Der Ha ndelsvertreter ist jedoch im Falle einer solchen Weigerung des Unternehmers nicht verpflichtet, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB zusammen mit dem Anspruch auf Abrechnung der Pr o- vision nach § 87c Abs. 1 HGB geltend zu mache n. Er kann von dem Unterne h- mer vielmehr zunächst eine Abrechnung über die verdienten Provisionen ve r- langen und anschließend die Erteilung eines Buchauszugs fordern. Der Unte r- nehmer wird hierdurch unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht u n- billig benachteiligt. Denn er hat es selbst in der Hand, den Anspruch auf Erte i- lung eines Buchauszugs mit Erteilung einer abschließenden Provisionsabrec h- nung nach § 87c Abs. 1 HGB fällig zu stellen. Hierfür genügt nach dem vorst e- hend Gesagten auch die Erklärung, dass dem Handelsvertreter im Abrec h- nungszeitraum keine Provisionsansprüche erwachsen sind. 19 - 10 - cc) Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist weiter nicht erforderlich, dass auf Seiten des Ha n- delsvertreters Z weifel an der Richtigkeit der vom Unternehmer erteilten Abrec h- nung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, VersR 1982, 265, 266, juris Rn. 8; Urteil vom 31. Januar 1979 - I ZR 8/77, WM 1979, 463, 464, juris Rn. 20) . Ferner ist nic ht Voraussetzung, dass die vom Unternehmer über die vom Handelsvertreter zu beanspruchenden Provisionen erteilte Abrechnung vol l- ständig ist und sämtliche dem Handelsvertreter tatsächlich zustehenden Prov i- sionen umfasst (vgl. OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016 , 233, 236 = IHR 2016, 246, 249, juris Rn. 30 ff.; Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 346; a.A. OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 67 f.; Harten, ZVertriebsR 2015, 288, 290). Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs soll de m Handelsvertreter die Überprüfung der vom Unternehmer erteilten Pr o- visionsabrechnung ermögl ichen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, IHR 201 2, 63 Rn. 53; Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, juris Rn. 18 m.w.N .). Er dient also gerade der Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Abrechnung und damit gegebenenfalls auch der Aufdeckung weiterer im Abrechnungszeitraum abgeschlossener provisionspflichtiger Geschäfte, die in der Abrechnung nicht berücksichtigt sind. Dann kann aber Voraussetzung dieses Anspruchs nicht sein, dass die erteilte Abrechnung vollständig ist. Denn sonst wäre der Buc h- auszug überflüssig (vgl. Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 346). dd) Die Entstehung des Anspruchs auf E rteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB setzt ferner nicht voraus, dass der Handelsvertreter diesen Anspruch geltend macht (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 63; Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 344 f. ; a.A. 20 21 22 - 11 - Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 148; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87c HGB Rn. 54; EBJS/ Löwisch , HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 27, 38; Oetker/Busche, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 16; Baumbach/Hopt/ Hopt, HGB, 37. Aufl., § 87c Rn. 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2012 - 5 U 101/09, juris Rn. 77; LG Berlin, ZVertriebsR 2015, 309, 310, juris Rn. 55). Der Handelsvertreter hätte es sonst in der Hand, die Verjährung dieses Info r- m a tionsrechts während der Vertragsdauer beliebig hinausz uzögern. Das wide r- spräche dem Sinn der Verjährungsvorschriften, nach einer bestimmten Zei t- dauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen ( vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, aaO ). Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs handelt es sich nicht um einen verhaltenen Anspruch. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt ( BGH, Urteil vom 1. Dezem ber 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 11; MünchKommBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 271 Rn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 271 Rn. 1; Staudinger/Bittner, 2014, BGB, § 271 Rn. 7; BeckOK BGB/ Lorenz, Stand: 1. Februar 2017, § 271 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteil vo m 29 . Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24; Palandt/Ellenberger, aaO, § 199 Rn. 8; MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 7). Die Erteilung eines Buchau s- zugs ist nicht davon abhängig, dass der Handelsvertreter diesen verlangt. Der Unternehmer ka nn den Buchauszug vielmehr bereits zusammen mit der A b- rechnung über die Provisionen erteilen. Die für einen Buchauszug erforderl i- chen Angaben können dabei in die Provisionsabrechnung selbst aufgenommen werden oder dieser in anderer Form beigefügt werden (v gl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 16 ff.; Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, 2336, juris Rn. 32; Urteil vom 24. Mai 1995 - VIII ZR 146/94, NJW 1995, 2229, 2230, juris Rn. 7; Urteil vom 23 - 12 - 11. Oktob er 1990 - I ZR 32/89, NJW - RR 1991, 156, 159, juris Rn. 59; Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, VersR 1982, 265, 266 , juris Rn. 10 ). ee) Die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB ist entgegen der Ansicht de r Revision außerdem nicht davon abhängig, dass das Handelsvertreterverhältnis beendet ist ( vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 28; a.A. LG Berlin, ZVertriebsR 2015, 309, 310 , juris Rn. 55; EBJS/ Löwisch , HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 38). Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Dem Ha n- delsvertreter ist es möglich und zumutbar, das ihm nach § 87c Abs. 2 HGB z u- stehende Informationsrecht während des Bestehens des Handelsvertreterve r- hältnisses geltend zu machen. Die Wahrnehmu ng des dem Handelsvertreter nach dem Gesetz zustehenden Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (vgl. Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 345). Dass möglicherweise die Ausübung dieses K ontrollrechts das Verhältnis zum Unternehmer belasten und eine o r- dentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags nach sich ziehen kann, ist keine dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB innewohnende spezifische Besonderheit. Mac ht ein Vertragspartner während des Bestehens des Vertrags von den ihm nach dem Gesetz zustehenden Rec h- ten Gebrauch, kann dies unabhängig von der Art des jeweiligen Vertragsve r- hältnisses zu Missstimmungen zwischen den Vertragspartnern führen. Dies hat jedoc h nicht zur Folge, dass die Ausübung eines solchen Rechts stets erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich und zumutbar wäre. b) Der Handelsvertreter erlangt von den den Anspruch auf Erteilung e i- nes Buchauszugs begrün denden Umständen im Sinn e des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelmäßig Kenntnis mit dem Zugang einer vom Unternehmer ertei l- ten abschließenden Provisionsabrechnung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Ha n- 24 25 - 13 - delsvertreter in der Lage, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs g e- mäß § 87c Abs. 2 H GB gerichtlich durchzusetzen. Die Verjährung des A n- spruchs auf Erteilung eines Buchauszugs ist nach den vorstehenden Ausfü h- rungen nicht auf die Geschäfte beschränkt, die der Unternehmer tatsächlich abgerechnet hat, sondern erfasst alle provisionspflichtige n Geschäfte, über die der Handelsvertreter nach § 87c Abs. 1 HGB eine Abrechnung des Unterne h- mers verlangen konnte. 3. Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßgaben zutreffend ang e- nommen, dass der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs für die von der Beklagten bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte, für die der Kläger möglicherweise eine Provision beanspruchen kann und die im De zember 2011 von der Beklagten abgerechnet worden sind oder jedenfalls abgerechnet werden konnten, verjähr t ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann für die bis zum Dezember 2011 abgerechneten Provisionen für diese Geschäfte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Ja h- res 2011 zu laufen mit der Folge, dass der Buchauszugsanspruch fü r diese Provisionen am 31. Dezember 2014 verjährt war. Die erst im Jahr 2015 erh o- bene Stufenklage des Klägers hat die Verjährung dieses Anspruchs danach nicht gehemmt. 26 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Sac her Brenneisen Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.05.2016 - I - 8 O 107/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.2017 - I - 18 U 96/16 - 27
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