BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 322/02Verkündet am: 25. Juni 2003FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________AKB § 12 Abs. 1 II eDer durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (hier: Benzin statt Diesel) entstandeneMotorschaden ist kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Be-triebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB.BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 322/02 - LG Stade AG Zeven - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 25. Juni 2003für Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. August2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin begehrt Zahlung in Höhe von 8.242,43 DM nebst Zin-sen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeugvollversicherungmit 650 DM Selbstbeteiligung für einen von ihr gehaltenen MercedesBenz Diesel. Der Vollkaskoversicherung liegen die Allgemeinen Bedin-gungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde.Am 23. Dezember 2000 füllte der Ehemann der Klägerin verse-hentlich Benzin-Kraftstoff in den Tank des Mercedes Diesel. Dadurchwurden unmittelbar nach Fortsetzung der Fahrt Teile des Motors be-schädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 8.892,43 DM ohneMehrwertsteuer. - 3 -Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil es sich umeinen gemäß § 12 Abs. 1 II e Halbs. 2 AKB nicht versicherten Betriebs-schaden handele.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist er-folglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zur Fort-bildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenenRevision.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.Die Auffassung der Vorinstanzen, bei dem Betanken des Kraftfahr-zeugs mit einem falschen Kraftstoff handele es sich um einen Bedie-nungsfehler, der nicht zu einem Unfallschaden, sondern zu einem Be-triebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB geführt habe, hält rechtlicherNachprüfung stand.1. Rechtsfehlerhaft enthält das Berufungsurteil allerdings keinenTatbestand.Finden für ein Berufungsverfahren wie hier die am 31. Dezember2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteilauch dann der Darstellung eines Tatbestandes nach § 543 ZPO a.F.,wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltendenProzeßrecht durchzuführen ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII - 4 -ZR 205/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach durfte die Dar-stellung eines Tatbestandes nicht unterbleiben, weil kraft ausdrücklicherZulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitin-stanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.).Von der aus diesem Grund grundsätzlich gebotenen Aufhebungdes Berufungsurteils (vgl. BGHZ 73, 248, 249 ff. und ständig) kann aberausnahmsweise abgesehen werden. Die notwendigen tatsächlichenGrundlagen der Entscheidung ergeben sich hinreichend deutlich aus denUrteilsgründen, so daß sich das Ziel, die Anwendung des Rechts auf denfestgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, erreichen läßt (vgl. BGH aaOund Urteil vom 15. April 1999 - II ZR 83/97 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2Tatbestand, fehlender 14 jeweils m.w.N.). Zur revisionsrechtlichen Über-prüfung steht die Versagung des begehrten Vollkaskoversicherungs-schutzes für Motorschäden, die durch die Wahl des falschen Kraftstoffesunmittelbar im Anschluß an den Tankvorgang hervorgerufen wordensind. Dieser einfache Sachverhalt und das darauf gestützte Klagebegeh-ren ist, auch wenn nicht einmal die Klageanträge erwähnt werden (vgl.zu diesen Anforderungen nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1ZPO BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - für BGHZ vor-gesehen) den Entscheidungsgründen in dem für die revisionsrechtlicheBeurteilung ausreichenden Umfang zu entnehmen.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist in der Sacheauch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung desRechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO erforderlich. Dieser Zulas-sungsgrund, der sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung deckt(vgl. Ullmann, WRP 2002, 597), setzt voraus, daß der Einzelfall Veran- - 5 -lassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des materiel-len und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszufüllen, weil esfür die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähigerLebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfeganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB16/02 - VersR 2003, 222 unter 2, demnächst in BGHZ 151, 221 und vom25. März 2003 - VI ZR 355/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweilsm.w.N.). Ob es sich nach den Versicherungsbedingungen um einen ver-sicherten Unfallschaden oder um einen nicht versicherten Betriebsscha-den im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB handelt, ist - wie stets bei begriff-lichen Abgrenzungen dieser Art - zunächst anhand der Umstände desEinzelfalles zu beurteilen. Die Klausel ist gerade auch mit Blick auf dieseAbgrenzung Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungengewesen (vgl. nur Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 12 AKBRdn. 45 ff. und 55 ff.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt kei-ne Notwendigkeit erkennen für weitere über die bisher dafür herausgear-beiteten Grundsätze hinausgehende sachverhaltsbezogene Leitlinien.Der bloße Hinweis, die Entscheidung befasse sich mit dem Unfallbegriffund es bestehe ein allgemeines Interesse an der Definition dieses Be-griffes, trägt die Zulassung nicht. In der Sache ist das Erkenntnis jedochnicht zu beanstanden.3. Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 II e AKB ist auf die Ver-ständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmersohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen (BGH, Urteilvom 5. November 1997 - IV ZR 1/97 - VersR 1998, 179 unter I 2 a undständig). Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klau-sel aus. Danach erkennt er einerseits, daß das versicherte Unfallrisiko in - 6 -Halbsatz 1 der Klausel begrifflich näher eingegrenzt wird und daß ande-rerseits von dem so festgelegten Umfang des Versicherungsschutzes fürUnfallschäden in Halbsatz 2 bestimmte Schäden ausgegrenzt werden,selbst wenn ein Ereignis Merkmale eines Unfalls aufweist. Bei den ge-nannten Betriebsschäden wird ihm ferner deutlich, daß Schäden, die imZusammenhang mit Betriebsvorgängen durch normale Abnutzung, Mate-rial- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entste-hen, nicht versichert sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1996 - IV ZR275/96 - VersR 1996, 622 unter 3 b; 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 -VersR 1969, 32, 33 und vom 6. Februar 1954 - II ZR 65/53 - VersR 1954,113 unter 2 a; OLG Hamm VersR 1990, 85).Die Versorgung eines Kraftfahrzeugs mit den für die Fortsetzungder Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienungsvorgän-gen. Die Wahl des falschen Kraftstoffs erweist sich daher als Bedie-nungsfehler, der gleich nach dem Neustart die Beschädigung der Motor-teile herbeigeführt hat. Dafür besteht bedingungsgemäß kein Deckungs-schutz. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Anwendung derUnklarheitenregelung des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) kein - 7 -Raum. Revisionsrechtlich ist insoweit nichts weiter abzuklären. Insbe-sondere gibt der Fall keinen Anlaß zu weiteren Abgrenzungen in bezugauf Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beru-hen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. BGHaaO VersR 1969, 32, 33).Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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