BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 322/08 Verk374ndet am: 25. November 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 259, 556, 560; ZPO 247 91a; BetrKV 247 2 a) Hinsichtlich eines auf 247 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentschei-dung kann die Revision nur darauf gest374tzt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht gel-tend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des 374bereinstim-mend f374r erledigt erkl344rten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur 334berpr374fung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorge-sehenes Rechtsmittel er366ffnet w374rde (Anschluss an BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, und vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411). b) Eine ordnungsgem344337e Abrechnung 374ber Brennstoffkosten erfordert nur die sum-menm344337ige Angabe der Verbrauchswerte und der daf374r angefallenen Kosten. Ei-ne aus sich heraus vollst344ndige 334berpr374fbarkeit dieser Angaben auf ihre materiel-le Richtigkeit ist nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gew344hrenden Belegeinsicht vorbehalten. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 322/08 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 26. November 2008 unter Zu-r374ckweisung des gegen die Kostenentscheidung nach 247 91a ZPO gerichteten Rechtsmittels aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung des Kl344gers in M. . F374r das vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 laufende Abrechnungsjahr 2005/2006 374bermittelte der Kl344ger den Beklag-ten unter dem 13. September 2006 eine Betriebskostenabrechnung, die einen Nachzahlungsbetrag von 469,53 200 ausweist. Zu den dabei eingestellten Heiz-kosten ist auf eine beigef374gte Heizkostenabrechnung des Ableseunternehmens Mi. Bezug genommen, die auf einen auf die Beklagten entfallenden Heizkostenanteil von 653,31 200 lautet. Zugleich forderte der Kl344ger eine Anpas- 1 - 3 - sung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen um 47,74 200 von 102,26 200 auf 150 200, die er sp344ter auf 47,11 200 reduzierte. Die Heizkostenabrechnung ent-h344lt unter anderem folgende Angaben: Mit Schreiben vom 23. April 2007 und 7. Mai 2007 korrigierte der Kl344ger die Abrechnung dahin, dass er dem angesetzten Verbrauch nicht den Einkaufs-preis des Heiz366lbezuges vom 31. Mai 2006, sondern den geringeren Einkaufs-preis des Anfangsbestandes zugrunde legte. Nach der letzten Abrechnung be- 2 - 4 - l344uft sich der Heizkostenanteil der Beklagten auf 586,12 200, was zum Ausweis eines auf 402,34 200 reduzierten Nachzahlungsbetrages gef374hrt hat. 3 Das Amtsgericht hat antragsgem344337 sowohl diesen Nachzahlungsbetrag als auch einen monatlichen Erh366hungsbetrag auf die Betriebskostenvorauszah-lungen von 47,11 200 f374r den Zeitraum von Oktober 2006 bis Juli 2007 zuerkannt. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Erh366hungsbetr344ge f374r die Monate Oktober 2006 bis Mai 2007 374bereinstim-mend f374r erledigt erkl344rt hatten, die Klage im 334brigen unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kl344ger auferlegt. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 5 Die vom Kl344ger erteilte Heizkostenabrechnung sei bereits mangels ge-danklicher Nachvollziehbarkeit der f374r den Heiz366lverbrauch angesetzten Ge-samtkosten formell nicht ordnungsgem344337 erfolgt und auch bis zum Ablauf der bis zum 31. Mai 2007 laufenden Abrechnungsfrist nicht hinreichend nachge-bessert worden. Wenn nach dieser Abrechnung der Anfangsbestand an Heiz366l am 1. Juni 2005 2.544 Liter betragen habe und am 31. Mai 2006 5.526 Liter in den Tank gef374llt worden seien, errechne sich nur ein Heiz366lverbrauch von 2.544 Liter (= 8.070 Liter - 5.526 Liter) und nicht - wie abgerechnet - von 5.526 Liter. Nachvollziehbar dargestellt worden sei der abgerechnete Heiz366lverbrauch viel- 6 - 5 - mehr erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist, als der Kl344ger seine Erl344uterung dahin erg344nzt habe, dass das Fassungsverm366gen des Heiz366ltanks 8.000 Liter betrage und der Tank am Ende der Heizperiode jeweils stets vollst344ndig gef374llt werde. Daran 344ndere nichts, dass der Kl344ger sich darauf h344tte beschr344nken k366nnen, nur den gesamten Heiz366lverbrauch in Litern und die daf374r in Ansatz gebrachten Kosten anzugeben, weil er so gerade nicht vorgegangen sei. Da die zuletzt auf 586,12 200 berechneten Heizkosten die geltend gemachte Nachforde-rung von 402,34 200 374berstiegen, sei der Nachforderungsanspruch nicht begr374n-det. Dementsprechend habe der Kl344ger keinen Anspruch auf die zuletzt noch geltend gemachten Vorauszahlungserh366hungen f374r die Monate Juni und Juli 2007, weil das Anpassungsrecht nach 247 560 Abs. 4 BGB eine - hier nicht gege-bene - formell wirksame Abrechnung f374r die vorangegangene Abrechnungspe-riode voraussetze. Da aus diesem Grunde auch das Erh366hungsverlangen f374r die vorangegangenen Monate unbegr374ndet gewesen w344re, entspreche es billi-gem Ermessen, dem Kl344ger die auf den 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten aufzuerlegen. 7 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 8 1. Die Revision ist allerdings unbegr374ndet, soweit sie sich auch gegen die wegen 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung eines Teils des Voraus-zahlungsanspruchs ergangene Kostenentscheidung nach 247 91a ZPO wendet. Denn das Berufungsurteil steht nur insoweit zur revisionsrechtlichen Nachpr374-fung, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Dagegen ist nicht nachzupr374fen, ob die vom Berufungsgericht f374r den Teil des Rechtsstreits ge-troffene Kostenentscheidung fehlerhaft ist, der den im Berufungsrechtszug 9 - 6 - 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rten Teil des Vorauszahlungsanspruchs be-trifft. Wendet sich - wie hier - die unbeschr344nkt zugelassene Revision nicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich gegen die vom Beru-fungsgericht nach 247 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung, weil das Berufungsgericht unzutreffend von einer bereits formell unwirksamen Heiz-kostenabrechnung ausgegangen sei, ist die Revision zwar insgesamt statthaft und auch sonst zul344ssig. Sie kann hinsichtlich des auf 247 91a Abs. 1 ZPO beru-henden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gest374tzt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Das zeigt die Revision indessen nicht auf. Dagegen kann sie nicht geltend ma-chen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur 334berpr374fung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgese-henes Rechtsmittel er366ffnet w374rde (BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, WRP 2008, 499, unter II 1 a - Planfreigabesystem; vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, Tz. 24). 2. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg die Auffassung des Beru-fungsgerichts als rechtsfehlerhaft, dass die in der Betriebskostenabrechnung enthaltene Heizkostenabrechnung in Bezug auf den angesetzten Gesamt-verbrauch an Heiz366l den Anforderungen nicht gerecht werde, die an die formel-le Ordnungsm344337igkeit einer solchen Abrechnung zu stellen seien, und dass der f374r das Abrechnungsjahr 2005/2006 geltend gemachte Nachzahlungsanspruch mangels ordnungsgem344337er Abrechnung nicht f344llig geworden sei. 10 a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Nachzahlungsanspruch eines Vermieters aus einer Be-triebskostenabrechnung voraussetzt, dass dem Mieter innerhalb der einj344hrigen Abrechnungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eine formell ordnungsgem344337e Abrechnung zugegangen ist. Formell ordnungsgem344337 ist eine Betriebskosten- 11 - 7 - abrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des 247 259 BGB ent-spricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enth344lt. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrech-nung bei Geb344uden mit mehreren Wohneinheiten regelm344337ig folgende Min-destangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - Erl344uterung der zugrunde gelegten Verteiler-schl374ssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vor-auszahlungen (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, WuM 2009, 42, Tz. 21 m.w.N.). Ob die Betriebskostenabrech-nung die unerl344sslichen Voraussetzungen erf374llt, die an ihre formelle Wirksam-keit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschl374ssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kos-ten rechnerisch nachzupr374fen. Sind die abgerechneten Positionen jedoch in verst344ndlicher Form in die Abrechnung eingestellt worden, betrifft die Frage, ob diese Positionen dem Ansatz und der H366he nach zu Recht bestehen oder ob sonstige M344ngel der Abrechnung vorliegen, nicht mehr die formelle Wirksam-keit, sondern nur noch die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung (Senatsurteile vom 19. November 2008, aaO, Tz. 22; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, WuM 2008, 351, Tz. 16). Etwaige inhaltliche Fehler der Abrechnung k366nnen dann auch noch nach Ablauf der Frist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB korrigiert werden (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, WuM 2005, 61, unter II 1 a m.w.N.). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kl344ger den in der Abrechnungsperiode angefallenen Heiz366lverbrauch und die hierf374r entstan-denen Brennstoffkosten (247 2 Abs. 4 Buchst. a BetrKV) in verst344ndlicher Form dargestellt, so dass die Beklagten in der Lage waren, den geltend gemachten Nachzahlungsanspruch des Kl344gers auch insoweit gedanklich und rechnerisch 12 - 8 - nachzuvollziehen und damit dem Zweck der Abrechnung entsprechend nach-zupr374fen. 13 aa) Der Vermieter ist bei den von ihm abgerechneten Gesamtkosten nicht gehalten, jeden einzelnen Rechnungsbetrag anzugeben. Es gen374gt viel-mehr grunds344tzlich, dass er hierbei nach den Kostenarten des in 247 2 BetrKV enthaltenen Betriebskostenkatalogs differenziert und diese nach ihrem Entste-hungsgrund gleichartigen Kosten summenm344337ig zusammenfasst (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516, Tz. 19; vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, WuM 2009, 669, Tz. 7; Milger, NJW 2009, 625, 627). Ob und in welchem Umfang insoweit noch eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Brennstoffkosten und der weiteren Betriebs- und Verbrauchserfassungskos-ten notwendig ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da diese Differenzierung erfolgt ist, ohne dass die Beklagten Anlass zur Beanstandung gesehen haben. Allerdings wird hinsichtlich eines Ausweises der Brennstoffkosten teilwei-se angenommen, dass deren wirksame Angabe zugleich eine Mitteilung des Anfangs- und des Endbestandes als Grundlage der vorgenommenen Verbrauchssch344tzung erforderlich mache (LG K366ln, WuM 1985, 303; LG Berlin, GE 2008, 995 f.; AG Wittlich, WuM 2002, 377; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rdnr. V 536; aA LG Hamburg, ZMR 1986, 15). Dem ist das Berufungs-gericht aber mit Recht nicht gefolgt, sondern hat die Auffassung vertreten, dass sich der Kl344ger in seiner Abrechnung darauf h344tte beschr344nken d374rfen, den ge-samten Heiz366lverbrauch in Litern und die daf374r in Ansatz gebrachten Kosten anzugeben. So hat auch der Senat bereits entschieden, dass bestimmte, durch Messeinrichtung erfasste Verbrauchswerte in einer Abrechnung grunds344tzlich keiner n344heren Erl344uterung bed374rfen, da solche Werte aus sich heraus ver-st344ndlich sind. Ob die Werte zutreffend angesetzt sind, ist nicht eine Frage der formellen Ordnungsm344337igkeit, sondern der materiellen Richtigkeit der Abrech-nung (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, WuM 2008, 407, Tz. 14 14 - 9 - m.w.N.). Entsprechendes hat f374r Verbrauchswerte und daf374r angesetzte Preise zu gelten, die rechnerisch ermittelt sind, gleich ob dies durch Berechnung der Differenz zwischen einem Anfangs- und einem Endbestand, durch Addition der Werte mehrerer Beschaffungsvorg344nge oder durch eine Kombination solcher Erfassungsmethoden geschehen ist. Auch der Zweck des 247 556 Abs. 3 BGB gebietet es nicht, die Abrechnung als formell unwirksam anzusehen, wenn sie sich darauf beschr344nkt, die Verbrauchswerte und die daf374r angefallenen Kosten anzugeben. Die Abrechnung muss danach nicht aus sich heraus eine vollst344n-dige 334berpr374fung auf ihre materielle Richtigkeit erlauben, sondern nur so detail-liert sein, dass der Mieter ersehen kann, welche Gesamtbetr344ge dem Vermieter in Rechnung gestellt worden sind und mit welchen Rechenschritten er daraus den auf den einzelnen Mieter entfallenden Betrag errechnet hat (Milger, aaO, S. 625). Deshalb gen374gt es, wenn - wie hier - der Brennstoffverbrauch und die daf374r angesetzten Kosten summenm344337ig in die Abrechnung eingestellt sind, da diese Angaben dem Mieter zeigen, mit welchen Werten tats344chlich abgerechnet worden ist, und ihn in die Lage versetzen, gezielt nach den entsprechenden Belegen zu verlangen und 374ber deren Einsichtnahme die inhaltliche Richtigkeit der angegebenen Verbrauchswerte und -kosten nachzupr374fen. bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die gedankliche Nachvollzieh-barkeit des mitgeteilten Heiz366lverbrauchs durch die weiteren Angaben des Kl344-gers zum Anfangsbestand und zum Heiz366lbezug am Ende der Abrechnungspe-riode als beseitigt angesehen. Zwar ist nicht auszuschlie337en, dass aus sich her-aus verst344ndliche und deshalb nicht erl344uterungsbed374rftige Verbrauchswerte etwa durch irref374hrende Erl344uterungen unverst344ndlich werden k366nnen, wenn dadurch diesen Werten die ihnen nach ihrem Wortsinn zukommende Bedeu-tung wieder genommen wird. So liegt der Fall - wie die Revision mit Recht r374gt - hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat sich rechtsfehlerhaft darauf be-schr344nkt, den Erkl344rungsgehalt der Abrechnung nur in einem Sinne zu ermit- 15 - 10 - teln, und andere nahe liegende Auslegungsm366glichkeiten au337er Betracht ge-lassen. Es hat unter Versto337 gegen 247 286 Abs. 1 ZPO insbesondere nicht be-r374cksichtigt, dass die Werte, die der Kl344ger f374r den Heiz366lverbrauch und die daf374r angefallenen Kosten angesetzt hat, eindeutig ausgewiesen sind. Die zu-s344tzlichen Angaben zum Anfangs- und zum Restbestand sowie zum Heiz366lbe-zug am Ende der Abrechnungsperiode legen demgegen374ber nicht zuletzt auch angesichts der gezogenen Zwischensumme und der 334bereinstimmung der Werte von Bezugs- und Verbrauchsmenge das Verst344ndnis nahe, dass der Be-zug dem am Schluss der Abrechnungsperiode wieder aufgef374llten Verbrauch entspricht und die identischen Bestandsangaben zu Beginn und Ende nur den Sinn haben, den f374r die anschlie337ende Abrechnungsperiode in Ansatz zu brin-genden Bezugspreis je Liter auszuweisen (vgl. OLG Koblenz, WuM 1986, 282). Die Bedeutung, die das Berufungsgericht den Bestands- und Bezugsangaben beigemessen hat, ist deshalb keineswegs zwingend, so dass den aus sich her-aus eindeutigen Angaben zur Menge und zu den Kosten des Brennstoff-verbrauchs, die so auch in die weitere Abrechnung 374bertragen worden sind, der ihnen zukommende Aussagegehalt nicht wieder genommen worden ist. Die formelle Wirksamkeit der erteilten Abrechnung 374ber die angefallenen Heiz-kosten ist hierdurch nicht in Frage gestellt worden. 3. Das Berufungsgericht hat - nach seinem Standpunkt folgerichtig - die Voraussetzungen f374r eine Erh366hung der Betriebskostenvorauszahlungen ge-m344337 247 560 Abs. 4 BGB schon deshalb verneint, weil dem Erh366hungsverlangen aus seiner Sicht nicht die erforderliche formell wirksame Abrechnung vorausge-gangen war. Dies ist, da die Abrechnung - wie aufgezeigt - formell nicht zu be-anstanden ist, rechtsfehlerhaft. Soweit der erteilten Abrechnung inhaltliche Feh-ler anhaften sollten, ber374hrt dies ein Erh366hungsrecht nach 247 560 Abs. 4 BGB nicht, sondern kann nur Bedeutung f374r die Angemessenheit des Erh366hungsbe- 16 - 11 - trages erlangen (M374nchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., 247 560 Rdnr. 30 m.w.N.). Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. III. 17 Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch f374r die Kostenent-scheidung, die unter Ber374cksichtigung des im Revisionsverfahren nicht nach-pr374fbaren Anteils der auf 247 91a ZPO beruhenden Kostenquote einheitlich neu zu treffen ist. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Be-rufungsgericht hat auf der Grundlage der nach Ablauf der Jahresfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nachtr344glich gegebenen Erl344uterungen des Kl344gers die streitigen Verbrauchsdaten zwar als nunmehr nachvollziehbar angesehen, je-doch bislang keine Feststellungen zu deren inhaltlicher Richtigkeit getroffen. Dies ist im wieder er366ffneten Berufungsverfahren nachzuholen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 27.02.2008 - 8 C 551/06 - LG Mannheim, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 S 33/08 -
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