BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 322/10 vom 11. Januar 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pa uge und die Richter in von Pentz beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin und der Prozessbevollmächti g- ten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsb e- schluss vom 11. Oktober 2011 werden zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtz u- lassungsbeschwerde den auf Seite 2 der Beschwerdebegründung angekündi g- ten und auf Abänderung des landgerichtlichen Urteils gerichteten Antrag so verstanden, dass das Berufungsurteil nur hinsichtlich des Unterl assungs - und Feststellungsausspruchs, nicht aber auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht angeordneten Zurückverweisung des Rechtstreits an das Landgericht zur En t- scheidung über die gegen die Beklagten zu 9 und 13 gerichteten Schadense r- satzansprüche ange griffen werden sollte. Andernfalls hätte der Antrag darauf gerichtet sein müssen, das Berufungsurteil insoweit (zwecks teilweiser Wiede r- herstellung des landgerichtlichen Urteils) aufzuheben. Hinzu kommt, dass die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auf die erfolgte Zurückverweisung 1 - 3 - gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht eingeht und insoweit insbesondere auch keinen Zulassungsgrund darlegt. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 30.04.2010 - 3 O 599/08 - OLG Dre sden, Entscheidung vom 16.11.2010 - 9 U 765/10 -
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