BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 322/12 Verkündet am: 3. Juli 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 259, § 556 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlo s- sen hat, ist dem Mieter gegenüber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet (Fortführung des Senatsb e- schlusses v om 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276). BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12 - LG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren g e- mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzf rist bis zum 7. Mai 2013 durch den Ric h- ter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 14. September 2012 wird z u- rückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 16. Mai 1980 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine in B . gelegene Wohnung. Die Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgt vereinbarungsgemäß durch Fernwärme . Hierfür schaltete die Beklagte ein en Wär mec ontract o r ein, der die benötigte Fernwär me seiner seits von dem städtischen Versorger als Vorlief e- rant en bezieht . Zwischen den Parteien ist ein Wärmecontracting nicht verei n- bart. 1 - 3 - Die Kläger verlangen zur Überprüfung ihrer Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 die Vorlage der von de m Ve r- sorger an den Wärmec ontractor gerichteten Rechnung für die gelieferte Fer n- wär me. Die Beklagte übersandte stattdessen die A brechnung des Wä r- mec ontractors vom 4. November 2010 und legte dar, welche Kosten dieser Rechnung Zusatzkosten des Wärmecontracting darstellen. Das Amts gericht hat der K lage stattgegeben. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten gegenüber der Beklagten als ihrer Vermieterin keinen Anspruch auf Vorlage der dem Wärmecontractor seitens de s Vorlieferanten ausgestellten Rechnung. Zwar dürften die Kläger aufgrund des Mietvertrags unstreitig nicht mit Kosten belastet werden, die nur durch das Wärmecon - tracting entst ünd en, weil ihr Mietvertrag diese Form der Wärmeenergieverso r- gung nicht vorsehe . Die Beklagte habe diese Kosten aber aus der Heizkoste n- abrechnung unstreitig nachvollziehbar herausrechnen lassen. Zur Überprüfung 2 3 4 5 6 - 4 - dieser Abrechnung könnten die Kläger die Vorlage der von der Beklagten ve r- wendeten Unterlagen verlangen, insbesondere die ih r seitens des Wärmecon - tractors ausgestellte Rechnung. Diese Rechnung liege auch vor. Die von dem Vorlieferanten ausgestellte Rechnung an den Wärmecontractor könnten die Kläger dagegen nicht einsehen, weil die Informationspflicht der Beklagten als Vermiete rin dadurch überspannt würde. Ein Vermieter sei nicht verpflichtet, darzulegen und zu belegen, wie die Preise der von ihm bezogenen Verbrauchsgüter, insbesondere der Heizenergie, im vorgelagerten Handel zustande gekommen seien. Dazu sei er auch rege l- mäß ig nicht in der Lage, weil der Lieferant nicht verpflichtet sei, ihm als Endb e- zieher seine Kalkulation offen zu legen. Entsprechend verhalte es sich beim Bezug der Heizenergie von einem zwischengeschalteten Wärmecontracting - Unternehmen. Dass die Kläger die durch das Wärmecontracting zusätzlich en t- stehenden Kosten nicht schuldeten, mache im Ergebnis keinen Unterschied. Zwar sei die Beklagte zur Erläuterung der Abrechnung auf Verlangen verpflic h- tet darzulegen, dass und wie sie die zusätzlichen Kosten aus der ihr ausgestel l- ten Rechnung herausgerechnet habe. Sie sei aber nicht verpflichtet, die dem Wärmecontracting - Unternehmen ausgestellte Rechnung vergleichsweise g e- genüberzustellen. Es genüge, dass sie wie hier unstreitig geschehen darl e- ge, welche Kosten au s der ihr gestellten Rechnung Zusatzkosten darstellten. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch gegen die Beklagte auf Vorlage der Rechnung des Vorlieferanten für die Heizp er iode 2009/2010 versagt. 7 8 - 5 - 1. Zu der jährlichen, den Grundsätzen des § 259 BGB entsprechenden Abrechnung über die vorausgezahlten Betriebskosten , zu der der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet ist, gehört auch, dass der Vermi e- ter dem Mieter die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Hier von umfasst ist die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, darunter auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überpr ü- fung der Nebenkostenabrechnung und zur Vor bereitung etwaiger Einwendu n- gen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, Wu M 2012, 276 Rn. 2; Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 21). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dies insbesondere bei einem Wärmelieferungsvertrag der Fall ( Senatsbeschluss vom 22. Novem ber 2011 VIII ZR 38/11, aaO Rn. 2; Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 VIII ZR 273/ 77, NJW 1979, 1304 unter II 2 c) ; in diesen besteht ein Einsichtsrecht des Mieters. D er Vermieter , der ein en Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist aber nicht zur Vorlage der dem Contractor vo n dessen Vor lieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet . In den Fällen der Verso r- gung des Mieters mit Heizenergie durch einen Wärme c ontract o r gilt nichts a n- deres als bei de m unmittelbaren Energiebezug durch den Vermieter ohne Ei n- schaltung eines Contracting - Unternehmens. Auch in diesen Fällen haben die Mieter ei ner Wohnung gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft da r- über, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen beispielsweise der Heizö l- lieferant das Heizöl seinerseits von seinem Vorlieferanten bezieht. Ebenso w e- nig steht den Klägern als Mietern ein An spruch auf Auskunft über Vereinbaru n- gen zu, die der Wärmecontractor mit seinen Vorlieferanten geschlos sen hat. 9 10 - 6 - Unbenommen bleibt den Kläger n das Einsichtsrecht in den von der B e- klagten mit dem Wärmecontractor abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag zur Nachprüfung der Heizkostenabrechnung. Will der Mieter die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots aus § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB prüfen, kann er die ihm in Rechnung gestellten Kosten mit den Preisen anderer Wärmelieferanten ve r- gleichen. 2. Zur sachgerech ten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung ist die Rechnung des Fernwärmeversorgers an den Wärmecontractor auch nicht aus anderen Gründen erforderlich. Die Beklagte hat die im vorliegenden Fall nicht umlagefähigen Kosten des Wärmecontractings nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aus der seitens de s Wärmecontractors vorgelegten Heizkostenabrechnung "unstreitig nachvollzie h- bar herausrechnen lassen". Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zusatzkosten des Wärmeco ntracting damit zutreffend ermittelt worden sind. Hätten die Kläger dies bestreiten wollen, folgte daraus kein Anspruch auf Vorlage der dem Wä r- mecontractor von seinem Vorlieferanten gestellten Rechnung. Vielmehr hätte die Beklagte die Richtigkeit der Abrec hnung zu beweisen gehabt. Welchen B e- weis ein Vermieter dafür antritt, ist ihm überlassen. 11 12 - 7 - Dass die Abrechnung des Wärmecontractors im Übrigen nicht den g e- setzlichen Anforderungen an die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser gemäß §§ 7, 8 H eizkostenVO entspräche, wird weder von der Revision geltend gemacht noch bestehen dafür anderweitige Anhalt s- punkte. Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 17.04.2012 - 11 6 C 1/12 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 14.09.2012 - 6 S 219/12 (80) - 13
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