BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 322/13 vom 6 . November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Ri chte r Dr. Czub , die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge de r Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 2 5 . September 2014 wird als unzulässig verworfen . Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung ( § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen V erletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtliche n Gehör s durch den Senat fehlt. Die Da r- legung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwe r- deführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wo r- den sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wieder holung des bish e- rigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbe schwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn das Revisionsgericht von einer weiteren B e- gründung der Zurück weisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat. Durch das Darlegungserfordernis werden die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz bei einer Verletzung 1 - 3 - des Art. 103 Abs. 1 GG auch in diesen Fällen nicht überspannt . Dem B e- schwerdeführer wird dadurch nämlich nur auferlegt, die eigene Rechtsansicht auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals zu prüfen und in der Anhörungsrüge aufzuzeigen, dass die Entscheidung des R e- visionsgerichts auf einer Ver letzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. Senat, Be schluss vom 19. März 2009 V ZR 142/08, aaO, Rn. 12 ). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 05.06.2012 - 8 O 63/11 - OLG Köln, E ntscheidung vom 17.10.2013 - 22 U 125/12 -
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