BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 322/13 Verkündet am: 10. September 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen vorsätzl i- cher Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG setzt das Bewusstsein des Vers i- cherungsnehmers von der gefahrerhöhenden Eigenscha ft der von ihm vorg e- nommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefah r- erhöhenden Umstände. BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 - OLG München LG Landshut - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , de n Richter Wendt, die Richterin Harsdorf - Gebhardt , den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München 25. Zivilsenat vom 1. August 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver fahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Versich e- rung für eine Photovoltaikanlage in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht eine Versicherung für eine auf einer dem Kläger gehörenden Scheune installiert e Photovoltaikanlage. Am 22. De zember 2009 stellte der Kläger gegen 10.00 Uhr einen Schlepper in der Scheune ab, in der unter anderem Heu und Stroh gelagert wurden. Gegen 17.30 Uhr brach in der Scheune ein Br and aus. Dies führte zu deren Zerstörung ei n- schließlich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage. Die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Am 23. Dezember 2009 1 - 3 - erstattete der Kläger eine Schadenanzeige. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 22. Juni 2010 den Rücktritt vom Vertrag und am 1. Dezember 2010 dessen Anfechtung. Hierzu stützte sie sich darauf, der Kläger habe in seinem Versicherungsantrag angegeben, dass in dem Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, z.B. Heu oder Stroh, g el a- gert würden. D as Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. D a- gegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ha t Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei wegen e i- ner vom Kläger vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Er habe durch das A bstellen des Schleppers ohne abgeklemmte Batterie in einer Scheune, in der auch leicht entzün d- liche Stoffe (Heu und Stroh) gelagert w ü rden, gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen s o- wie über die Zahl der notw endigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. No - vember 1993 verstoßen. Das könne nicht mehr als mitversicherte norm a- le Gefahrerhöhung angesehen werden. Es handele sich um eine willen t- liche Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch den Versicherung s- nehmer. Der Klä ger habe den Schlepper vorsätzlich, damit in Kenntnis 2 3 4 - 4 - eines gefahrerhöhenden Umstand e s, am 22. Dezember 2009 gegen 10.00 Uhr in der Scheune abgestellt und ihn dort bis zum Nachmittag desselben Tages belassen. Das Abstellen eines Schleppers für mehrere Stun den in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was den eigenen Ausführungen des Klägers zu entnehmen sei. Dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG geführt. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begrü n- dung nicht stand. 1. D er Entscheidung des Berufungsgericht s liegt ein fehlerhafte s Verständnis des Begriffs des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG in A b- grenzung zum Begriff der willentlichen (subjektiven) Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG zugrunde . a) Gemäß § 2 3 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG m uss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerh ö- henden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erfo r- derlich ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 IVa ZR 76/80, VersR 198 2, 793 , 794 ; vom 25. September 1968 IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385, 5 6 7 - 5 - 387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKomm - VVG/Wrabetz/ Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23 Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; Mat usche - Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK - VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 23 Rn. 8). Diese Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände hatte der Kläger. Er wusste, dass er den Schlep per in die Scheune stel l- te und dass sich in dieser zumindest noch Reste von Heu und Stroh aus der früheren Nutzung befanden. b) Unzutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage a l- lerdings von einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgegangen . aa) Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2013 keine hinreichende Trennung der Voraussetzungen v on § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG vorgenommen. Es hat darauf abg e- stellt, der Kläger habe den Schlepper unstreitig vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, in die Scheune gestellt und ihn dort belassen. Das Bewusstsein, dass er dadu rch gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Garagenverordnung verstoßen habe, sei für die Annahme einer willentlichen Gefahrerhöhung nicht erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe entha l- ten. Auch im Zurückweisungsbeschluss vom 1. August 2013 hat es das Berufungsgericht für Vorsatz ausreichen lassen, dass der Kläger die G e- 8 9 - 6 - fahrerhöhung selb st, also das Einstellen des Schleppers in die Scheune, vorgenommen habe. bb) Diese r Au ffassung liegt ein grundsätzliche s Missverständnis des Verhältnisses von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG zugrunde . Wä h- rend es im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG allein da rauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umstä n- den hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf dies en Umstand die Frage, ob der Versicheru ngsnehmer i.S. von § 26 Abs. 1 VVG schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt. Im Falle des § 23 Abs. 1 VVG wird zwar vielfach Vorsatz des Ve r- sicherungsnehmers i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da bereits die subjektive Ge fahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine Kenntnis des Versicherungsnehmer s von den risikorelevanten Umstä n- den voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hi e- raus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3; Loosche l- ders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Matusche - Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 26 Rn. 10; HK - VVG/ Karczewski, 2. Aufl.; § 26 Rn. 2; Rixecker, ZfS 2007, 136; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 266; einschränkend MünchKomm - VVG/Wrabetz/Reusch, § 26 Rn. 6, 9). So wird derjenige, der regelmäßig mit abgefahrenen Reifen fährt, von deren Zustand er weiß, sich in der Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es g e- nügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert h a- ben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird. 10 11 - 7 - Keinesfalls kann aber generell die Kenntni s der gefahrerhöhenden Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats . Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefa h- rerhöhung immer auch das Ve rschulden i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geprüft (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 1974 IV ZR 171/73, VersR 1975, 366 unter II 3 ; vom 18. Dezember 1968 IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465). So hat er ausgeführt, es könne zur Entla s- tung des V ersicherungsnehmer s ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkenn e , dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerhe b- lichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinl i- cher mache (Urteil vom 18. Dezember 1968 aaO). Die Frage des Ve r- schuldens und der Schuldform war in den Entscheidungen zum früheren Recht allerdings nur von untergeordnete r Bedeutung , weil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Verpflichtung des Versicherers lediglich in dem Fall bestehen blieb, in dem die Verletzung ni c ht auf einem Ve r- schulden des Versicherungsnehmer s beruhte. Dem Versicherungsne h- mer schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit. Der seit dem 1. Jan u- ar 2008 geltende § 26 Abs. 1 VVG enthält demgegenüber ein abgestu f- tes System. Bei unverschuldeter oder l ediglich leicht fahrlässiger Gefa h- rerhöhung bleibt der Versicherer in vollem Umfang einstandspflichtig. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistu n- gen in einem der Schwere des Verschul dens des Versicherungsnehmers entsprech enden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässig keit den Versicherungsnehmer trifft. L e- diglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei, 12 - 8 - wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft (Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 26 Rn. 6). An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem V ersicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahre r- höhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Rel e- vanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er i r- rig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Ma ß- nahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (vgl. Beispielsfälle bei Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3). cc) Ließe man es für Vorsatz ohne weiteres ausreichen , dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßg e- benden Umstände eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges, leicht fahrlässiges oder gar schuldloses Ver halten des Versicherungsnehmers in Betracht kommt. Damit wäre jedenfalls in den Fällen der willkürlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG das auch vom Gesetzgeber vo r- gesehene abgestufte Modell des § 26 Abs. 1 VVG mit der Abschaffung des Alles - oder - Nichts - Prinzips für diese Fallgruppe weitgehend obsolet. Außerdem träte ein Wertungswiderspruch zu § 23 Abs. 2 und Abs. 3 VVG ein. Diese sehen Anzeigepflichten bei der nachträg lich e r- kannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG vor. Dementsprechend hat der Senat schon zu § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 VVG a.F. entschieden, 13 14 15 - 9 - eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestim mungen habe der Vers i- cherungsnehmer nur, wenn er gewusst habe , dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich tr ü gen (Urteile vom 18. Dezember 1968 IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b). Es ist i n- dessen kein Grund ersichtlich, warum es im Falle der vom Versich e- rungsnehmer willentlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG nicht jedenfalls beim Verschulden darauf ankommen soll, ob er erkannt hat, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hat. 2. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage dieser Maßstäbe die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger durch das Einstellen des Schleppers vorsätzlich eine Gefahrerh ö- hung vor genommen hat, wozu die Parteien gegensätzlichen, unter B e- weis gestellten Vortrag gehalten haben. Die Aufhebung und Zurückverweisung wird ihm auch Gelegenheit geben, näher zu prüfen, ob das Abstellen des Schleppers hier eine G e- fahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG beinhaltet. Wie das Ber u- fungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahre r- höhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteil e vom 16. Juni 2010 IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Jan uar 1999 IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11;). Nach ständiger Rech t- sprechung des Senats ist es daher erforderlich, dass die Gefahrerh ö- 16 17 - 10 - hung einen gewissen Dauerzustand erreich en muss (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 und 27. Januar 1999 je aaO). Mit Rücksicht hierauf erscheint es zweifelhaft, ob die Vorausse t- zungen einer Gefahrerhöhung vorlägen, wenn der Kläger den Schlepper lediglich einmalig für einen Zeitraum von einigen Stunden in der Scheune abgestellt hätte (vgl. ferner OLG Hamm VersR 1979, 49, 51, das es für eine Gefahrerhöhung nicht für ausreichend erachtet hat, dass ein Tr e- cker lediglich für eine Nacht in einer Scheune abgestellt wurde, die dann abbrannte). Offenbar wollte das auch das Berufungsgericht nicht ausre i- chen lassen, das in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, das A b- ste l len eines Schleppers in einer Scheune, in der auch leicht entzündl i- che Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenz u- st and dar, der Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was es dem Vortrag des Klägers entnommen hat. Auch dazu wird das Berufungsgericht die näheren U m- stände - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Partei en - aufzukl ä- ren sowie auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob eine Gefahrer - 18 - 11 - höhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorliegt und inwieweit eine solche geg e- benenfalls als mitversichert i.S. von § 27 VVG angesehen werden kön n- te. Mayen Wendt Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 06.06.2012 - 74 O 2994/10 - OLG München, Entscheidung vom 01.08.2013 - 25 U 2756/ 12 -
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