BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 3 22/1 3 vom 1 0 . Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt Ränt sch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 22. Zivil senats des Oberl and es gerichts Köln vom 1 7 . Oktob er 2013 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. De r Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.930 Gründe: I. Die Beklagten wurden in einem Vorprozess verurteilt, an die Klägerin e i- Klägerin verurteilt, an die Beklagt en verschiedene Gegenstände herauszug e- ben, die sie im Wege einer verbotenen Eigenmacht erlangt hatte. In der Folge erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Klägerin über einen Betrag Die Klägerin hat gegenüber der dem Kostenfestse tzungsbeschluss z u- grunde liegenden Forderung die Aufrechnung mit einem entsprechenden Tei l- betrag der ihr im Vorprozess zuerkannten Forderung en erklärt. Mit der Vollstr e- ckungsgegenklage hat sie begehrt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel für unzulässi g zu erklären. Nachdem sie im Wege der Zwang svollstreckung in 1 2 - 3 - den Besitz d er Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gelangt ist, hat sie die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten sind der Erledig ungs erklärung entgegen getret en. Im W e- ge der Widerklage verlangen sie von der Klägerin die Herausgabe der Ausfert i- gung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Ferner be antragen sie, die Zwang s- vollstreckung aus dem zugunsten der Klägerin ergangenen Urteil für unzulässig zu erklär en und die Klägerin zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts , zu verurteilen . Das Landgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt is t . Die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde möchten die Beklagten zunächst die Zulassung der Revision und nachfolgend die Abweisung der Klage und die Stattgabe ihrer Widerklage erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der B e- klagten übersteigt nicht die in § 26 Nr. 8 EGZPO enthaltene Wertgrenze von . 1. Für die Wertgrenze der Nicht zulassungsbeschwerde nach § 26 N r. 8 E G ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allg e- meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist ( Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; BGH, Beschlu ss vom 2 5. N o- vember 2003 - VI ZR 418/02, NJW - RR 2004, 638 f. ; Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, MDR 2006, 109 ). 3 4 5 6 - 4 - 2. Die Beklagten sind d urch den angegriffenen Beschluss lediglich in H ö- he eines Betrages von 19.930 a) Bei der Feststellung des Wertes der Beschwer ist zu berücksichtigen, dass i n Bezug auf den einseitig für erledigt erklärten Klageantrag und den W i- derklageantrag auf Herausgabe des Vollstreckungstitels durch die Klägerin an die Beklagten ein wirtschaftlich identischer Streitgegenstand vor liegt und ins o- weit von einer einheitlichen Beschwer in Höhe von 2.606 ,45 Die Beklagten weisen insoweit zutreffend darauf hin, dass der Wert des im Wege der Widerklage verfolgten Herausg abeantrages - entgegen der A n- sicht des Berufungsgerichts - Ihr Int e- resse an diesem Widerklageantrag besteht darin, wieder in die Lage versetzt zu werden, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in voller Höhe die Zwang svol l- streckung zu betreiben. Daher besteht der Wert der Beschwer der in soweit e r- folgten Abweisung der Widerk lage in der Höhe der durch den Kostenfestse t- zungsbeschluss titulierten Forderung von 2.606 ,45 Daneben ist eine Beschwer wegen der Feststellun g der Erledigung der Hauptsache bezüglich der Klage auch in Gestalt eines Kosteninteresses nicht anzusetzen. Bei der Prüfung der Frage, ob sich der Rechtsstreit in der Haup t- sache erledigt hat, ist zu prüfen, ob der ursprüngliche Klageantrag, die Zwang s- voll streckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären, begründet war. Die Beantwortung dieser Frage wirkt sich zwangsläufig auf den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Vollstr e- ckungstitels aus. Bei einer wirt schaftlichen Identität der Streitgegenstände von Klage und Widerklage scheidet eine Zusammenrechnung der Werte für die Rechtsmittelbeschwer des in beider Hinsicht unterlegenen Beklagten aus (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 ). Für den G e- bührenstreitwert kommt § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG mit der Folge zur Anwendung, 7 8 9 10 - 5 - dass durch die Erledigungserklärung der Klägerin keine ausscheidbaren Meh r- kosten entstanden sind (vgl. zur Differenzberechnung: BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, MDR 2006, 109 mwN). 2. Neben der sich danach ergebenden Beschwer von 2.606 ,45 zu berücksichtigen, die aus der Abweisung der beiden weiteren Widerklagea n- träge folgt . In Bezug auf die von den Beklagten erhobene Vollstreckungsgege n- k lage ist die Klägerin mit dem zu ihren Gunsten ausgeurteilten Betrag in Höhe von 2.606 ,45 f- rechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch erklärt hat, droht lediglich noch eine Vollstreckung in Höhe des Differenzbetrages zu dem titulierten A n- h- lungsantrags der Beklagten anzusetzen. Damit ergibt sich ein Wert der B e- III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 05.06.2012 - 8 O 63/11 - OLG Köln, Entsch eidung vom 17.10.2013 - 22 U 125/12 - 11 12
Full & Egal Universal Law Academy