ECLI:DE:BGH:2016:260716UVIZR322.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 322/15 Verkündet am: 26. Juli 2016 Böhringer - Mangold Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 611; SeelotsG § 21 Abs. 3 a) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Binnenlotsen auf Schadense r- satz ist in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 3 SeelotsG (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, BGHZ 107, 32, 37) auf grob fahrlässig und vors ätzlich herbeigeführte Schäden beschränkt. b) Eine Ausweitung dieses "Lotsenprivilegs" durch entsprechende Anwendung der zur Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze mit der Folge einer u n ter Umständen bestehenden Quotierungsmöglichkeit bei grob fahrlä ssiger Schadensherbeiführung ist nicht zulässig. BGH, Urteil vom 26. Juli 2016 - VI ZR 322/15 - Rheinschifffahrtsobergericht des Oberlandesgerichts Karlsruhe Rheinschifffahrtsgericht des Amtsgerichts Kehl - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller für Recht erkannt: Die Revision gegen das Grundu rteil des Rheinschifffahrtsobe rg e- richts des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin nimmt den Beklagten nach einem Schiffsunfall aus überg e- gangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch . Die Klägerin ist der Versicherer des Fahrgastkabinenschiffs " B . " . Die " B . " war am 17. April 2012 mit 114 Passagieren und Besatzung auf dem Rhein von Basel nach Köln unterwegs. Das 104,74 m lange und 11 , 61 m breite Schiff gehörte der nie derländischen Cruiselines N . Um 3 : 2 6 Uhr kollidie r- te es im Plittersdorfer Grund bei Rhein - km 338,9 mit einer Buhne , wodurch es erheblich beschädig t wurde . Der 1933 geborene Beklagte ist Lotse für den Oberrhein und Inhaber des entsprechenden Streckenpate nts sowie des Radarpatents. Er war für die Schiffseigner in in der Vergangenheit wieder holt tätig geworden . Vier Wochen 1 2 3 - 3 - vor der Kollision war dem Beklagten die Tauglichkeit a ls Schiffsführer ärztlich bescheinigt worden. Der Beklagte war am 17. April 2012 um 2 : 00 Uhr bei der Schleuse Iffe z- heim (Rhein - km 334,5) an Bord gekommen und sollte für eine Vergütung von als Lotse begleiten. Der diensthabende Kapitän , der Zeuge D., besaß für den Streckenabschnitt von Iffezheim bis Speyer kein Streckenpatent. Er führte noch die Talschleusung in Iffezheim durch und übe r- gab nach Ausfa hrt aus der Schleusenkammer bei Rhein - km 336 dem Beklagten das Steuer des Schiffs. Kurze Zeit später kam starker Nebel auf. De r Beklagte steuerte das Schiff in Radarfahrt . Im Plittersdorfer Grund (Rhein - km 338,9) macht das Fahrwasser rhei n- abwärts eine L inkskurve. Auf der rechten Seite neben dem Fahrwasser befi n- den sich Bu hnen. Der Beklagte änderte um 3:25:40 Uhr den linksweisenden Kurs des Schiffs bei ei ner Geschwindigkeit von 21 ,5 km/h nach S teuerbord. Der Zeuge D. , der den Kurs des Schiffes anhand GPS - gestützter Daten auf dem Tresco verfolgte , wies den Beklagten auf den zu weit S teuerbord angesetzten Kurs hin. Der Beklagte änderte den Kurs nicht. 49 Sekunden nach der Kursä n- derung , um 3:26:29 Uhr, fuhr das Schiff mit einer Geschwindigkeit von 21 km/h auf die erste Buhne auf. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe als verantwortlicher Schiffsführer die Kollision grob fahrlässig verursacht und sei deshalb zum Schaden s ersatz verpflichtet. Das Rheinschifffahrtsgericht hat die zunächs t auf Zahlu ng von gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihre Klage auf 100.000 Rechnungseinheiten im Sinne des § 5l des Binnenschiff f ahrtsgesetzes ( BinSchG ) nach Multiplikation 4 5 6 7 - 4 - mit dem Kurs des Sonderzi ehungsrechts des Internationalen Währungsfonds (XDR) am Tag des Urteilserlasses nebst Zinsen reduziert . Das Rheinschif f- fahrtsobergericht hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerech t- f ertigt erklärt . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rev ision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter. E ntscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt , dass der Beklagte als Lotse im Rahmen eines Dienstve r- trages oder zumindest dienstvertragsähnliche n Verhältnis ses gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin verpflichtet gewesen sei , den Schiffsführer während der Reise zu beraten. Zum Zeitpunkt der Havarie sei der Beklagte z u- dem verantwortlicher Schiffsführer gew esen ; ihm sei bekannt gewesen, dass er als Einziger an Bord über das erforderliche Streckenpatent verfügt e . Die Pflichten eines Schiffsführers aus § 1.04 Rheinschifffahrtspolizeive r- ordnung ( RheinSchPV ) , Schiff, Besatzung und Passagiere nicht zu gefährde n, habe der Beklagte objektiv verletzt, indem er das Schiff am frühen Morgen des 17. April 2012 in das Bu h nenfeld im Plittersdorfer Grund gesteuert habe. Der Haftungsa usschluss analog § 21 Abs. 3 des Gesetzes über das Se e- lotswesen ( SeelotsG ) für einfac he Fahrlässigkeit greife nicht. Der Beklagte h a- be sich objektiv grob fahrlässig verhalten, indem er ohne erkennbare Begrü n- dung um 3:25:40 Uhr den linksweisenden Kurs der " B . " nach S teuerbord geändert und das Schiff in Richtung des Buhnenfeldes gelen kt habe. Als Lotse für den Oberrhein und Inhaber des Streckenpatents habe ihm das Buhnenfeld 8 9 10 - 5 - bekannt sein müssen. Die besondere Streckenkenntnis des Lotsen stelle den Grund dar, warum dem Beklagten das Steuer und damit Befehl und Verantwo r- tung für das Schi ff übergeben worden sei en . Von einer geringfügigen und kurzfristigen Fehleinschätzung könne schon deshalb keine Rede sein, weil der Kollisionskurs 49 Sekunden vor der Havarie angelegt und trotz eines Hinweises des Zeugen D. von dem Beklagten nicht korr igiert worden sei. Aber auch ohne diesen Hinweis habe dem Beklagten mehr als ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, den auf dem Tresco - Schirm deutlich erkennbaren Kurs zu ändern . Auch rechtfertigten die Umstände einer Nachtfahrt, dichten Nebels und mögl icherweise unzureichender Radarb e- tonnung keine andere Bewertung. Der Beklagte h abe den widrigen Umständen durch eine besonders umsichtige Fahrweise und Kursführung Rechnung tragen müssen. Die Pflichtverletzung sei auch subjektiv unentschuldbar, wobei di e fes t- gestellte Verletzung einer zentralen beruflichen Kardinalpflicht den Schluss auf die inneren Vorgänge erlaube . Besondere, in seiner Person liegende Umstä n- de , die sein Verhalten in subjektiver Hinsicht entschuldigen könnten , habe der Beklagte , dem ins oweit die sekundäre Darlegungslast obliege, weder vorgetr a- gen noch unter Beweis gestellt. Die Revision sei zuzulas sen, da die Frage nach dem Haftungsmaßstab der Binnenlotsen für grob fahrlässiges Verhalten angesichts der nach wie vor deutlichen Diskrep anz zwischen dem Haftungsrisiko und den Lotsgebühren s o- wie der Unmöglichkeit, dieses Risiko zu vernünftigen Prämien zu versichern, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts erfordere. 11 12 13 - 6 - II. Das angegriffene Urteil hält revisions rechtlicher Nachprüfung stand. Z u- treffend hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin gegen den B e- klagten auf Schadensersatz infolge der Havarie vom 17. April 2012 dem Gru n- de nach für gerechtfertigt erachtet . Der Beklagte haftet der Klägerin aus übe r- gegangenem Recht für durch die Havarie entstandene Schäden am Schiff nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbin dung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG . Zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin bestand ein Lots en vertrag, der in seinen wesentlichen Zügen ein Dienstvertrag ist oder zumindest ein dienstvertragsähnliches Verhältnis beinhaltet (BGH, Urteile vom 14. April 1958 - II ZR 45/57, BGHZ 27, 79, 81 ; vom 20. Juni 1968 - II ZR 78/67, BGHZ 50, 250 , 25 5 ; vom 28. September 197 2 - II ZR 6/71, BGHZ 59, 242, 2 46 ; vom 20. Fe b- ruar 1989 - II ZR 26/88, BGHZ 107, 32 , 33 ). Zum Zeitpunkt der H a varie war der Beklagte darüber hinaus verantwortlicher Schiffsführer . Die ihn treffenden Sor g- faltspflichten hat er grob fahrlässig verletzt, so dass ihm der Haftungsau s- schluss f ür einfache Fahrlässigkeit entsprechend § 21 Abs. 3 SeelotsG ( BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, aaO, 37 ) nicht zugute kommt . Eine entsprechende Anwendung der zur Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grund s- ätze, die bei Vorliegen grober Fahrlässig keit zugunsten des Schädigers eine Quotierung erlauben würden, scheidet aus. 1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgericht s , der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Havarie verantwortlich er Schiffsführer im Sinne von § 1 .0 2 RheinSchPV gewesen und habe deshalb nicht nur die Beratung des Schiffsführers in seiner eigentlichen Funktion als Lotse geschuldet , sondern darüber hinaus die allgemeinen Sorgfaltspflichten eines Schiffsführers nach § 1.04 RheinSchPV ei n halten , i nsbeso ndere die G e- fährdung von Menschenleben vermeiden müssen . Nach d en Feststel lungen des 14 15 - 7 - Rheinschifffahrtsgerichts, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit das Ber u- fungsgericht keine Zweifel hatte, wusste der Beklagte bei Übergabe des Steue r- ruders an ihn unte r anderem aufgrund einer Mitteilung des diensthabenden K a- pitäns, dass dieser - ebenso wie die übrigen Besatzungsmitglieder - nicht über das notwendige Schifferpatent für die vor ihnen liegende Strecke verfügte. Di e- se Mitteilun g im Sinne des § 14 Abs. 3 Sat z 2 der Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Lud wigshafen ( RheinLotsO) ist dem ausdrückl i- chen Verlangen des (bisherigen) Schiffsführers an den Lotsen, Ru der und B e- fehl zu übernehmen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 RheinLotsO ), gleichgestellt. Sie fü hrt nach § 14 Abs. 3 Satz 3 RheinLotsO dazu, dass der Lotse zum verantwortl i- chen Schiffsführer im Sinne des § 1.0 2 RheinSchPV wird. Soweit sich die Revision auf den Vortrag des Beklagten in den V o- rinstanzen beruft, diesem sei das Fehlen des Streckenpat ents des diensth a- benden Kapitäns un bekannt gewe sen, wendet sie sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Feststellung des Rheinschifffahrtsg e- richts. Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die ersti n- stanzlichen Fests tellungen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen gebieten. Solche Anhaltspunkte lägen etwa dann vor, wenn die erstinstanzliche Bewei s- würdigung unvollständig oder in sich widersprüc hlich wäre. Die Rüge der Rev i- sion, dies sei hier der Fall, greift nicht durch. Eine Widersprüchlichkeit oder U n- vollständigkeit der Beweiswürdigung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass im Bordbuch der " B . " für den 16./17. April 2012 der B e- klagte als Lotse und der Zeuge D. als Kapitän eingetragen sind . Die Angaben im Bordbuch des Schiffs sind bereits nicht konstitutiv für die Rechtsstellung der Beteiligten im Sinne der Rhein schifffahrtspolizeiverordnung . Das Bordbuch dient, ähnlich ei nem Fahrtenschreiber, der schifffahrtspolizeilichen Überprüf ba r- keit von Ruhezeiten und der Bestimm barkeit der diensthabenden Mannschaft 16 - 8 - (vgl. § 3.13 RheinSchPersV). Dass de r Beklagte als Lotse an Bord kam, gibt das B ordbuch - wenngleich aufgrund der einget reten Verzögerungen im Fahr t- ablauf mit falschem Zeitpunkt - zudem richtig wieder. 2. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten ohne Recht s- fehler als grob fahrlässig gewertet mit der Folge, dass das Lotsenprivileg (§ 21 Abs. 3 SeelotsG analog ) mit eine m Haftung sausschluss für nur einfach fahrlä s- sig herbeigeführte Schäden dem Beklagten nicht zugute kommt (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, BGHZ 107, 32, 37) . a) Die tatrichterliche Entscheidung, ob den Schädiger der Vorwurf grob er Fahrlässigkeit trifft, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachpr ü- fung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit ve r- kannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87, VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 - V I ZR 15/88, VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985 ; vom 18. Februar 2014 - VI ZR 51/13, VersR 2014, 481 Rn. 10 ). Grobe Fahrlässigkeit erfordert eine objektiv schwere und subjektiv u n- entschuldbare Pflichtverletzung, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt (vgl. Senatsurteil e vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66, VersR 1967, 909, 910 ; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87, aaO, 47 4 f. ; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, aaO, 986 ; vom 18. Februar 2014 - VI ZR 51/13 , aaO, Rn. 7 ). Die verkehrserforderliche Sorgfalt muss dabei in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbe achtet g e- blieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. S e- n atsurteil e vom 2. November 1971 - VI ZR 16/70 , VersR 1972, 144 , 145 ; vom 9. März 1973 - VI ZR 3/72 , VersR 1973, 565 m wN ; vom 18. Nove m ber 2014 - VI ZR 141/13, VersR 2015, 193 Rn. 21 ). Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rech t- 17 18 19 - 9 - fertigt dabei für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend geste i- gertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzug e- hen pflegt. Vielmehr sind auch Umstände zu ber ücksichtigen, die die subjektive, personale Seite d er Verantwortlichkeit betreffen ( Senatsurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66, aaO ; BGH, Urteil e vom 11. Mai 1953 - IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14, 17 ; vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 , VersR 1967, 127). In aller Regel ist es erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtverletzung, so n- dern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (Senatsurteil vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/1 0 , NJW - RR 2011, 1055 Rn. 10 mwN). Auch b ei der Verletzung beruflicher Kardina l pflichten gil t grundsätzlich nichts anderes. Zur Feststellung eines subjektiv unentschuldbaren Pflichtverstoßes ist es erforderlich, subjektive Besonderheiten, die unter Zugrundelegung des Sac h- vo r trags der Parteien den Schädiger entlasten könnten, auszuschließen. Den Ausschluss hat grundsätzlich der Geschädigte darzulegen und zu beweisen . Steht der Geschädigte allerdings außerhalb des von ihm darzulegenden G e- schehensablaufs und kennt er die maßgebenden Tatsachen nich t näher, wä h- rend sie dem Schädiger bekannt sind und ihm ergänzende Angaben zuzumuten sind, so trifft diesen ausnahmsweise ein e Substantiierungslast hinsichtlich etw a- iger Entschuldigungsgründe ( vgl. BGH , Urteil vom 29. Januar 2003 - I V ZR 173/ 01, VersR 2003 , 364, 365 ). b) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der B e- kla g te grob fahrlässig gehandelt hat, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu bea n- standen. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision nicht angegriffen - hat das Ber u- fungsger icht einen objektiv gro b fahrlässigen Pflichtenverstoß des Beklagten angenommen. Der Beklagte hatte als Lotse und Schiffsführer die Pflicht, auf 20 21 22 - 10 - den richtigen Kurs zu achten, um Passagiere, Besatzung und Schiff nicht zu gefährden. Diese Pflicht hat er in o bjektiv hohem Maße verletzt. Nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts waren der Flusslauf und das Buhnenfeld auf dem Tresco - Schirm klar und deutlich zu erkennen. Die Buhnenberührung , die infolge der durch den Beklagten ohne Notwendigkeit veranlassten Kursänd e- rung drohte, war vorhersehbar und hätte durch eine weitere Kursänderung ve r- mieden werden können. Der Beklagte hat aber nicht einmal d en Hinweis des Zeugen D. auf den zu weit Steuerbord liegenden Kurs zum Anlass genommen, den Kurs zu korrigieren. Im Ergebnis n icht zu beanstanden ist ferner die Bewertung des Ber u- fungsgerichts, dass die Pflichtverletzung auch subjektiv unentschu l dbar ist . Zwar ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass im Streitfall von der objektiven Pflichtverletzung auf das Vorl iegen subjektiver grober Fahrlässigkeit geschlo s- sen werden könne, weil es an entgegenstehendem konkretem Vortrag des B e- klagten fehle, zu weitgehend. Zutreffend ist dies allerdings für etwaige gesun d- heitliche Beeinträchtigungen, für die der Beklagte die sek undäre Darlegungslast trägt. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht betre f- fend den von der Revision in Zweifel gezogenen Gesundheitszustand des B e- klagten zum Havariezeitpunkt auf die unstreitig nach dem Schlaganfall und nur vier Wo chen vor der Fahrt durchgeführte ärztliche Tauglichkeitsprüfung des Beklagten abstellt . Dass der Beklagte K onkretes zu einer etwaigen zwische n- zeitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgetragen hätte , macht die Revision nicht geltend. Im Übrigen zeigt die Revision nicht auf, dass das Berufungsgericht sich aus dem Sachvortrag der Parteien ergebende Umstände übergangen h ätte , die den Beklagten entlasten könnten. S oweit die Revision auf das Alter des Bekla g- ten , den für den menschlichen Organi smus allgemein belastenden Zeitpunkt 2 3 24 - 11 - der Übernahme des Ruders am frühen Morgen nach mehrstündiger Wartezeit, den Nebel und die anspruchsvolle Strecke verweist, vermag dies den Beklagten nicht zu entlasten. Der Beklagte ist aufgrund seiner besonderen Kenntn isse und Fähigkeiten Lotse für den Oberrhein und als solcher zum Zwecke der Verring e- rung der Risiken bei der Fahrt von Iffezheim nach Speyer verpflichtet worden. Der Komplexität der ihm übertragenen Aufgabe und der Größe der möglichen Gefahren entspricht d as Maß der zu erwartenden Sorgfalt ( vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1977 - III ZR 200/74, VersR 1977, 817 , 818 ; vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 , BGHZ 119, 147, 151 ). Insbesondere verpflichteten den Bekla g- ten g erade die von der Revision genannten Umstände u nd das sich daraus e r- gebende erhöhte Gefahrenpotential im Zeitpunkt der Übernahme des Ruders zur gewissenhaften Selbstprüfung, ob er den hohen Anforderungen g e wachsen war (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1987 - VI ZR 280/86, VersR 1988, 388 zur Selbstprü fung eines Kraftfahrers). Sollte er das Ruder überno m men haben, obwohl er aufgrund der von der Revision genannten Umstände überfordert war , so hätte er seine Pflicht zur Selbstprüfung vor Übernahme des Ruders grob fahrlässig verletzt ( vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10. D e zember 2003 - 7 U 58/03, BeckRS 2003, 18187). Ebenso wenig verfängt der Einwand der Revision, es sei nicht fest g e- stellt, dass der Beklagte den zu weit S teuerbord angesetzten Kurs auf dem GPS - basierten Tresco habe verfolgen können. So llte dies notwendig, dem B e- klagten aber nicht möglich gewesen sein, hätte es an ihm gelegen , sich als Schiffsführer die zur sicheren Navigation des Schiffes notwendigen Informati o- nen zu beschaffen und durch die Anpassung der Fahr weise, gegebenenfalls sogar durch den Abbruch der Fahrt , zu reagieren. Jedenfalls aber hätte ihn der Hinweis des den Tresco - Bildschirm beobachtenden Zeugen D. auf die kritische Kurswahl zu einer Reaktion veranlassen müssen. 25 - 12 - Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht den Navigation s- fe h ler des Beklagten n icht als geringfügige und kurzfristige Fehleinschätzung im Sinne eines Augenblick versagens ge wertet hat. Der Ausdruck des Augenblic k- versagens beschreibt den Umstand, dass ein Handelnde r für eine kurze Zeit die im Verkehr e rforderliche Sorgfalt au ß er A cht lässt , und ist im Übrigen für sich genommen kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlä s- sigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind ( BGH, Urteil vom 8. Juli 1 992 - IV ZR 223/91, aaO , 149 ) . Ang e- sichts der festgestellten Zeitspanne von 49 Sekunden zwischen der Kursänd e- rung auf das Buhnenfeld hin und der Kollision mit der ersten Buhne sowie des Hinweises durch den Zeugen D. begegnet die Verneinung eines Augenblick ve r- sa gens keinen revisionsrechtlichen Bedenken. 3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es schließlich, dass das Berufungsgericht dem Grunde nach die volle Haftung des Beklagten bei festg e- stellter grob fahrlässiger Herbeiführung der Havarie als gegeben an sieht . Das bestehende Lotsenprivileg infolge entsprechende r Anwe ndung des § 21 Abs. 3 SeelotsG (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, BGHZ 107, 32 , 37 ) reduziert die Inanspruchnahmemöglichkeit eines Binnenlotsen auf grob fahrlä s- sig und vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 SeelotsG basiert bereits - teilweise vergleichbar den Bewe g- gründen für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung durch die Rechtspr e- chung (vgl. BAG, Vor lagebeschluss vom 12. Jun i 1992 - GS 1/89, BAGE 70, 337 , 342 f. ) - darauf , dass das wirtschaftliche Risiko einer Pflichtverletzung die Leistungsfähigkeit der einzelnen Lotsen übersteig t , in den Lotsgebühren kein angemessenes Äquivalent finde t und nicht zu wirtschaftlich tragbaren Prämien versicherbar erschein t (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, aaO , 38 ; vgl. auch BT - Drucks. 10/925, S. 3). 26 27 - 13 - Eine Ausweitung des Lotsenprivilegs durch eine entsprechende Anwe n- dung der zur Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze mit der Folge einer unter Umständen bestehenden Quotierungsmöglichkeit selbst bei grob fahrlä s- siger Schadensherbeiführung ist nach geltendem Recht nicht zulässig . Der S e- nat verkennt dabei nicht die vom Berufungsgericht festgestellte, nach wie vor bestehende Di skrepanz zwischen dem Haftungsrisiko und den durch Veror d- nung festgesetzten Lotsgebühren. Die Einbeziehung de s Binnenl otsen in den Anwendungsbereich der b e- schränkten Arbeitnehmerhaftung würde voraussetzen , dass er vergleichbar e i- nem Arbeitnehmer in den Betrieb seines Auftraggebers, des Schiffseigners , eingegliedert ist . Rechtfertigung für die in richterlicher Rechtsfortbildung g e- schaffene Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung und Mit h aftung des Arbei t- gebers ist die Organisations - und Personalhoheit des A rbeitgebers, der die A b- hängigkeit und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers entspricht . Der A r- beitgeber bestimmt durch die Organisation des Betriebes, die Festlegung der Abläufe und die Einwirkung auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers, insbesondere durch Au sübung seines Weisungsrechts, einseitig die Schadensexposition und damit das Haftungsrisiko des Arbeitnehmers , weshalb er sich die so von ihm selbst geschaffenen Schadensrisiken im Rahmen des § 254 BGB zurechnen lassen muss (vgl. BAG, Vorlagebeschluss vom 12. Juni 1992 - GS 1/89, BAGE 70, 337 , 342 f. ). Demgegenüber fehlt es an einer vergleichbaren Steuerung der Tätigkeit des Binnenlotsen durch dessen Auftraggeber. Der Lotse übt seit je h er eine selbständige Tätigkeit aus (BGH, Urteil vom 28. September 19 72 - II ZR 6/71, BGHZ 59, 242 , 247 f. ; vgl. auch § 21 Abs. 1 SeelotsG ). Weder durch die Eintragung des Lotsen in das Bordbuch noch durch die vom Gesetz in bestimmten Fällen vorgesehene Pflicht zur Übernahme von Befehl und Ruder (§ 14 Abs. 3 Rhein LotsO ) wir d der Lotse zum Teil der Besa t- 28 29 30 - 14 - zung und damit zum Arbeitnehmer oder arb eitnehmerähnlich Beschäftigten (BGH, aaO). Auch im Übrigen fehlt die notwendige Vergleichbarkeit . Abgesehen d a- von, dass im Streitfall eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten von der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht festgestellt ist, unterliegt der Oberrhei n- lotse keinem Weisungsrecht durch den Auftraggeber , das dem des Arbeitg e- bers gegenüber dem Arbeitnehmer vergleichbar wäre . Er wird beauftragt, um die mit der entsprechend en Schiff f ahrtsstrecke verbundenen Schadensrisiken zu begrenzen. Die Schadensrisiken , denen er sich (und andere) bei Ausübung seiner Lotsentätigkeit aussetzt, werden im Hinblick auf seine Eigenverantwor t- lichkeit wesentlich durch ihn selbst mitbestimmt. Der Schiffseigner engagiert den Lotsen als externen und unabhängigen Berater (vgl. § 14 Abs. 1 RheinLotsO), üblicherweise für einen schwierigen und risikoreichen Teil der Schifffahrtsstraße, um mit dessen besonderem Sachve r- stand und dessen besonderen Stre ckenkenntnissen das Risiko von Havarien zu verringern. Er überlässt dem Lotsen die Art und Weise, wie er seiner Aufgabe nachkommt, zu eigener Verantwortung. Das gilt auch und gerade dann, wenn dem Lotse n nach § 14 Abs. 3 RheinLotsO Befehl und Ruder übertra gen we r- den . Der Lotse hat das Schiff dann als verantwortlicher Schiffsführer selbstä n- dig zu führen . Der Kapitän ist zwar frei, dem Lotsen das Steuer jederzeit wieder zu entziehen. Dies ist aber allein Ausdruck der Freiheit, die Beratung oder Schiffsführung durch einen Lotsen jederzeit anzunehmen oder abzulehnen, nicht aber Ausfluss einer Weisungsbefugnis; denn für die Ausübung der Täti g- keit selbst können dem Lotsen keine Weisungen erteil t werd en ( BGH, Urteil vom 28. September 1972 - II ZR 6/71, aaO, 249 ) . E ine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass der Lotse auf Verlangen des Schiffsführers zur Übernahme von Befehl und Ruder verpflichte t ist. Die in der 31 32 - 15 - Praxis der Binnen - und Seelotsen verbreitete Übung, dass der Lotse selbst die Manövrierelemente des Schiffs bedient und Anordnungen gegenüber der Mannschaft trifft, setzt die Rhein LotsO zwar als Übernahmepflicht des Lotsen um. Der Übernahmepflicht liegen aber schifffahrtspolizeiliche und nicht arbeit s- rechtliche Erwägungen zugrunde. Ihre Begründung findet sie in der Gefährlic h- keit des kurvenreichen und fließenden Gewässers und dem erhöhten Risiko einer Havarie bei zeitverzögerten Reaktionen aufgrund längerer Kommandoke t- ten. Über die allgemeine Betriebsgefahr eines Binnenschiffs h inaus wird die Risikoexposition des Binnen lotsen - anders als beim Arbeitnehmer - nicht w e- sentlich durch Vorgaben des Auftraggeber s , denen sich der Lotse unterwerfen müsste , sondern wesentlich durch die eigenbestimmte Aufgabenerledigung des Lotsen be stimmt . Anlass, Zweck, Art und Qualität der Dienstleistung eines Binnenl otsen stehen der Übertragung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung und eine r Quotierung smöglichkeit i n Fällen grober Fahrlässigkeit entgegen. Der Binne n- lotse wird durch Beschränkung seiner Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlä s- sigkeit entsprechend § 21 Abs. 3 SeelotsG sowie durch die grundsätzliche Mö g- lichkeit einer summenmäßige n Haftungsbeschränkung gemäß § 5i BinSchG v or 33 34 - 16 - übermäßigen Haftungsrisiken geschützt. Es ist dem Gesetzgebe r vorbehalten, gegebenenfalls einen weitergehenden Schutz zu schaffen. Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: AG Kehl, Entscheidung vom 16.06.2014 - 4 C 357/12 RSchG - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2015 - 22 U 1/14 RhSch -
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