BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 323/04 Verk374ndet am: 13. Juni 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 Aa Zur Anwendung einer neuen medizinischen Behandlungsmethode und zum Umfang der hierf374r erforderlichen Aufkl344rung des Patienten. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juni 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaft und ohne die erforderliche Aufkl344rung durch-gef374hrten 344rztlichen Behandlung in der Klinik des Beklagten zu 1, deren 344rztli-cher Direktor der Beklagte zu 2 war. Im September 1995 implantierte der Be-klagte zu 3 der Kl344gerin mit Hilfe eines computerunterst374tzten Fr344sverfahrens (Robodoc) eine zementfreie H374ftgelenksendoprothese. Die Operation dauerte 5 275 Stunden. Die Prothese wurde exakt implantiert. Bei der Operation wurde ein Nerv der Kl344gerin gesch344digt. Sie leidet seither unter Beeintr344chtigungen der Bein- und Fu337funktion. Die Vorinstanzen haben sowohl einen Behandlungs- 1 - 3 - fehler als auch einen Aufkl344rungsfehler verneint und die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in NJW-RR 2005, 173 ver366ffent-licht ist, hat ausgef374hrt: 2 Die Kl344gerin habe einen Behandlungsfehler nicht nachweisen k366nnen. Die Anwendung der Robodoc-Methode als solche stelle keinen Arztfehler dar. Die behandelnden 304rzte seien berechtigt gewesen, der Kl344gerin das Verfahren trotz seiner Neuheit und der damit verbundenen Risiken vorzuschlagen, da es dem herk366mmlichen manuellen Verfahren bei Abw344gung der Vor- und Nachtei-le nicht unterlegen gewesen sei und das Operations-Team der Klinik aus be-sonders trainierten 304rzten bestanden habe, so dass die Komplikationsrate hier niedriger gewesen sei als in anderen Krankenh344usern. Auch ein konkreter Be-handlungsfehler sei nicht nachgewiesen. Das Auftreten eines Nervschadens, wie er bei der Kl344gerin in Form einer Sch344digung des Nervus ischiadicus einge-treten sei, stelle kein Indiz f374r einen Operationsfehler dar. Der Sachverst344ndige Prof. St. habe ausgef374hrt, dass beim Einsetzen einer neuen H374ftpfanne wegen der engen r344umlichen Verh344ltnisse die M366glichkeit der 334berdehnung des Nervs bestehe, welche der Operateur nicht in jedem Fall vermeiden k366nne. Die Dauer des Eingriffs von 5 275 Stunden sei nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndi-gen ebenfalls kein Anzeichen eines Behandlungsfehlers. Im 334brigen habe der Sachverst344ndige festgestellt, dass die Operationsdauer auf die Entstehung ei- 3 - 4 - nes Nervschadens keinen Einfluss habe. Demnach k366nne aus der langen Dau-er des Eingriffs nicht auf Fehler der Operateure geschlossen werden. Unter die-sen Umst344nden komme es nicht darauf an, ob die Beweislast durch etwaige Dokumentationsm344ngel auf die Beklagten verlagert worden sei. 4 Ein Aufkl344rungsmangel liege ebenfalls nicht vor. St374nden mehrere medi-zinisch gleicherma337en indizierte Behandlungsmethoden zur Verf374gung, die un-terschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufwiesen, bestehe also eine echte Wahlm366glichkeit f374r den Patienten, m374sse diesem durch entsprechende voll-st344ndige 344rztliche Belehrung die Entscheidung dar374ber 374berlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen solle und auf welches Risiko er sich einlassen wolle. Nach diesen Kriterien sei die Kl344gerin 374ber die verschiedenen Operationsmethoden, n344mlich das herk366mmliche Verfahren mit manueller Technik einerseits und das robotergest374tzte Vorgehen andererseits aufzukl344ren gewesen. Dies habe hier bereits deswegen zu gelten, weil das robotergest374tzte Vorgehen eine Methode gewesen sei, die im Zeitpunkt des Eingriffs im Jahre 1995 noch nicht allgemein etabliert gewesen sei. Im Streitfall sei eine solche Information der Patientin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in ausrei-chendem Ma337e erfolgt. Insbesondere sei der Kl344gerin auch mitgeteilt worden, dass es sich um eine neue Operationsmethode gehandelt habe. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 5 1. Sie wendet sich nicht gegen die nach sachverst344ndiger Beratung ge-troffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Anwendung des "Robo-doc" genannten computerunterst374tzten Fr344sverfahrens als solches keinen Be- 6 - 5 - handlungsfehler darstellt. Hiergegen ist auch aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Berufungsgericht bedacht, dass die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode nur dann erfolgen darf, wenn die verantwortliche medizinische Abw344gung und ein Vergleich der zu erwarten-den Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgem344337en Behandlung unter Ber374cksichtigung des Wohles des Patienten die Anwendung der neuen Methode rechtfertigt (vgl. Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 484, 486, 511, 673, 690, 393; ders. in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., 247 130 Rn. 23 m.w.N.; Siebert, MedR 1983, 216, 219). Anhaltspunkte f374r eine in diesem Sinne fehler-hafte oder ungen374gende Abw344gung durch die Behandlungsseite sind von der Revision nicht dargelegt worden. Soweit sie neue Tatsachen dazu vortr344gt, dass es sich bei der Anwendung des Robodoc-Verfahrens seinerzeit um eine experimentelle Methode gehandelt habe, kann ihr Vorbringen im Revisions-rechtszug keine Ber374cksichtigung finden. 2. Auch einen Behandlungsfehler bei der Durchf374hrung der Operation hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. 7 a) Das Berufungsgericht erachtet es - sachverst344ndig beraten - als er-wiesen, dass dem Beklagten zu 3 als Operateur kein Fehler unterlaufen ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Insbesondere ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aus der langen Operationsdauer nicht auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 3 geschlossen hat. 8 Die Dauer der Operation von 5 275 Stunden hat das Berufungsgericht im Hinblick auf das angewendete Verfahren und den dokumentierten Ablauf des Eingriffs in nachvollziehbarer Weise nicht beanstandet. Die Operationsdauer 9 - 6 - beim roboterassistierten Verfahren werde bereits allein aufgrund des Einsatzes des Robodoc-Systems durch die Installation der Ger344te, das Ausmessen und die Datenermittlung verl344ngert. 5 275 Stunden k366nnten nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Prof. St. durchaus erforderlich sein. Im Fall der Kl344gerin habe noch eine Pfannendachplastik hergestellt werden m374ssen, was zus344tzli-che Zeit ben366tige. Aus dem Operationsbericht ergebe sich au337erdem, dass we-gen des verk374rzten Schenkelhalses und der Subluxationsstellung im H374ftgelenk eine Darstellung des Nervus ischiadicus notwendig erschienen sei. Es sei hin-zugekommen, dass bei der Kl344gerin eine fast 15 cm dicke Fettgewebeschicht habe durchtrennt werden m374ssen. Beide Ma337nahmen erforderten erfahrungs-gem344337 zus344tzlich Zeit. Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen begibt sich die Revision in unzul344ssiger Weise auf das Gebiet tatrichterlicher Beweisw374rdi-gung. Der Sachverst344ndige hat auch unter Ber374cksichtigung der Dauer der Operation keinen Anhaltspunkt f374r einen Behandlungsfehler gesehen. Bei die-ser Sachlage bestand f374r das Berufungsgericht kein Anlass, der Frage nach den Gr374nden f374r die Dauer der Operation noch intensiver nachzugehen (vgl. auch Senatsurteil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 683). Andere Anhaltspunkte f374r einen Behandlungsfehler als die Dauer der Operation zeigt die Revision nicht auf. b) Da das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise die Dauer der Operation nicht als Anzeichen f374r einen Behandlungsfehler ge-wertet hat, kommt es nicht darauf an, ob aufgrund etwaiger Dokumentations-m344ngel die Beweislast auf die Beklagten verlagert worden ist. Auch die Angriffe der Revision gegen die - hilfsweisen - Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, der Sachverst344ndige habe im 334brigen festgestellt, dass die Operationsdauer auf die Entstehung des Nervschadens keinen Einfluss gehabt habe, bleiben ohne Er-folg. Ob die Dauer der Operation f374r eine Nervsch344digung kausal sein kann, ist 10 - 7 - unerheblich, wenn die lange Operationsdauer - wie hier - nicht auf einem Be-handlungsfehler beruht. 11 3. Auch die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht einen Aufkl344-rungsfehler verneint, h344lt den Angriffen der Revision - jedenfalls im Ergebnis - stand. 12 a) Die Revision nimmt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Patien-tin habe 374ber beide Operationsmethoden aufgekl344rt werden m374ssen, als ihr g374nstig hin; sie meint aber, die Kl344gerin sei nicht ausreichend 374ber die Risiken der neuen Methode aufgekl344rt worden, insbesondere nicht 374ber das h366here Risiko einer Nervsch344digung infolge einer l344ngeren Operationsdauer. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufkl344rung dar374ber bejaht, dass zwei Behandlungsalternativen zur Verf374-gung standen, wovon eine seinerzeit ein Neulandverfahren war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Wahl der Behandlungsmetho-de zwar prim344r Sache des Arztes (Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; 106, 153, 157; vom 11. Mai 1982 - VI ZR 171/80 - VersR 1982, 771, 772; vom 24. No-vember 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191 und vom 15. M344rz 2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836; OLG Zweibr374cken, OLGR 2001, 79, 81 mit NA-Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2000 - VI ZR 171/00 -; OLG Karlsruhe, MedR 2003, 229, 230). Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung 374ber eine alternative Behand-lungsm366glichkeit, wenn f374r eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsm366glichkeiten zur Verf374gung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten f374hren oder unterschiedli-che Risiken und Erfolgschancen bieten (Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; 106, 153, 157; vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03 - VersR 2005, 227; vom 13 - 8 - 15. M344rz 2005 - VI ZR 313/03 - aaO; Katzenmeier, Arzthaftung, 2002, S. 331 f.; M374nchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., 247 823 Rn. 707 f.; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung [1999], 247 823, Rn. I 92 m.w.N.). Dass danach im Streitfall die Pflicht zur Aufkl344rung 374ber die alternativen M366glichkeiten der manuellen bzw. computergest374tzten Operation bestand, hat das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler bejaht. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin sei 374ber die damals bekannten Vor- und Nachteile der Behandlungsmethoden ord-nungsgem344337 aufgekl344rt worden, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu be-anstanden, insbesondere unter Ber374cksichtigung dessen, dass der Patient auch bei Anwendung einer neuen Behandlungsmethode wie sonst nur "im gro337en und ganzen" 374ber Chancen und Risiken der Behandlung aufgekl344rt werden muss (st344ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106; 144, 1, 7 und vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 961). Soweit die Revision gegen die Feststellungen zum Umfang der erteilten Aufkl344rung Verfah-rensr374gen erhebt, hat der Senat diese gepr374ft und f374r nicht durchgreifend er-achtet (247 564 ZPO). Gleichwohl war die der Patientin erteilte Aufkl344rung nicht in jeder Hinsicht ausreichend. bb) Bei standardgem344337er Behandlung sind allgemeine 334berlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin nie ganz auszuschlie337en ist, f374r die Entscheidungsfindung des Patienten nicht von Bedeutung. Sie w374rden ihn im Einzelfall sogar nur unn366tig verwirren und beun-ruhigen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - 1990, 522, 523). Im Falle des computerunterst374tzten Fr344sverfahren Robodoc bei Implantation einer H374ftgelenksendoprothese handelte es sich jedoch 1995 um eine neue Operationsmethode. Die Methode wurde 1992 erstmals in den USA klinisch erprobt. Bei dem Beklagten zu 1 war Robodoc erst seit 1994 im Einsatz. Das Verfahren ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis heute umstrit-ten. Will der Arzt aber keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern ei- 14 - 9 - ne - wie im Streitfall - relativ neue und noch nicht allgemein eingef374hrte Metho-de mit neuen, noch nicht abschlie337end gekl344rten Risiken anwenden, so hat er den Patienten nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte auch dar374ber auf-zukl344ren und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht aus-zuschlie337en sind (vgl. OLG Celle, VersR 1992, 749 f.; OLG K366ln, NJW-RR 1992, 986, 987; OLG Oldenburg, VersR 1997, 491; OLG Zweibr374cken, aaO; OLG Bremen, OLGR 2004, 320, 321 f.; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 244, 245; OLG D374sseldorf, VersR 2004, 386; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl, Rn. 185; Gei337/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., C, Rn. 39; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rn. 387; vgl. auch Katzenmeier, aaO, S. 312; M374nchKommBGB/Wagner, aaO, 247 823 Rn. 710). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Die Anwendung neuer Verfahren ist f374r den medizinischen Fortschritt zwar unerl344sslich. Am Patienten d374rfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverst344ndlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die M366glichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, f374r sich sorgf344ltig abzuw344gen, ob er sich nach der herk366mmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen m366chte oder nach der neuen Methode unter besonderer Ber374cksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren. Hiernach h344tte es zumindest eines ausdr374cklichen Hinweises auf die M366glich-keit noch nicht bekannter Risiken bedurft, der der Kl344gerin nach den getroffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt worden ist. b) Soweit die Kl344gerin dar374ber hinaus geltend macht, sie h344tte auch dar-374ber aufgekl344rt werden m374ssen, dass die l344ngere Dauer der Operation das Ri-siko einer Nervsch344digung erh366he, betrifft auch dies den Umfang der Aufkl344-rung bei einer Neulandmethode. Ob ein Hinweis auf ein solches Risiko erforder-lich gewesen w344re, bedarf im Streitfall keiner abschlie337enden Beurteilung. 15 - 10 - Im Allgemeinen besteht eine Aufkl344rungspflicht nur dann, wenn ernsthaf-te Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte mit einer Behand-lung verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche Au-337enseitermeinungen abgetan werden k366nnen, sondern als gewichtige Warnun-gen angesehen werden m374ssen (Senatsurteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - VersR 1990, 522, 523 und vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233 m.w.N.; OLG Oldenburg, VersR 2006, 517 mit NZB-Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - VI ZR 87/05 - aaO; Gei337/Greiner, aaO, Rn. 46; Steffen/Dressler, aaO, Rn. 391). Bei einer Neu-landmethode k366nnen zum Schutz des Patienten je nach Lage des Falles stren-gere Anforderungen gelten. Auch hier ist allerdings nicht 374ber blo337e Vermutun-gen aufzukl344ren. Etwas anderes kann aber gelten, wenn diese sich so weit ver-dichtet haben, dass sie zum Schutz des Patienten in dessen Entscheidungsfin-dung einbezogen werden sollten. 16 Derart konkrete Vermutungen hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht festgestellt. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen existierten zum damaligen Zeitpunkt noch keine repr344sentativen wissenschaftlichen Studien, die verl344ssliche Vergleiche der beiden Methoden erlaubt h344tten. Das von der Revision herangezogene und vom Berufungsgericht ber374cksichtigte Gutachten Dr. Sch. stammt aus dem Jahre 2004. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Sachverst344ndige in diesem Gut-achten s344mtliche verf374gbaren Publikationen zum Robodoc-Verfahren ausge-wertet. Zwar zeigt eine der ausgewerteten und vom Berufungsgericht ber374ck-sichtigten Studien eine h366here Komplikationsrate hinsichtlich von Nervsch344di-gungen bei Robodoc im Vergleich zu der manuellen Implantation. Diese Studie stammt jedoch erst aus dem Jahr 2003. Der Sachverst344ndige Prof. St. hat al-lerdings in seiner m374ndlichen Anh366rung vor dem Berufungsgericht bekundet, dass Kritiker des Verfahrens im Jahre 1995 nicht begr374ndete Vermutungen ge- 17 - 11 - 344u337ert h344tten. 334ber den Inhalt dieser Vermutungen ist aber nichts mitgeteilt. Insbesondere ist nichts daf374r ersichtlich, dass sich diese auf einen m366glichen Zusammenhang zwischen Operationsdauer und Nervsch344digung bezogen h344t-ten. Tatrichterlicher Feststellungen 374ber den Inhalt oder die Tragweite dieser Vermutungen bedarf es im Streitfall nicht, weil sich das angefochtene Urteil aus einem anderen Grund als richtig erweist. c) Die oben er366rterten M344ngel der Aufkl344rung wirken sich n344mlich unter den besonderen Umst344nden des Streitfalles nicht aus, weil sich mit der Nerv-sch344digung ein Risiko verwirklicht hat, 374ber das die Kl344gerin vollst344ndig - wenn auch im Zusammenhang mit der herk366mmlichen Operationsmethode - aufge-kl344rt worden ist. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Zeuge Dr. S. der Kl344gerin im Einzelnen erkl344rt, welche Nerven bei der Ope-ration gesch344digt werden k366nnten und wie sich dies auswirke. Er hat darge-stellt, dass die Bewegung und Belastung der Beine betroffen sein k366nne, dass es zu Verrenkungen des Gelenks kommen k366nne und dass auch die Streckung des Knies beeintr344chtigt werden k366nne, je nachdem welcher Nerv gesch344digt werde. Auch die Zeugin C., damals Stations344rztin bei dem Beklagten zu 1, hat die Kl344gerin bei einem erneuten Aufkl344rungsgespr344ch zwei Tage vor der Opera-tion auf die Gefahr einer Nervsch344digung hingewiesen. Nach der Rechtspre-chung des erkennenden Senats kommt es grunds344tzlich nicht darauf an, ob auch 374ber andere - hier m366glicherweise noch unbekannte - Risiken, die sich nicht verwirklicht haben, h344tte aufgekl344rt werden m374ssen, wenn sich (nur) ein Risiko verwirklicht, 374ber das aufgekl344rt werden musste und 374ber das auch tat-s344chlich aufgekl344rt worden ist. Denn die Kl344gerin hat in Kenntnis des sp344ter verwirklichten Risikos ihre Einwilligung gegeben. Hat der Patient bei seiner Einwilligung das sp344ter eingetretene Risiko in Kauf genommen, so kann er bei wertender Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufkl344rungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten (Senatsurteile 18 - 12 - BGHZ 144, 1, 7 f.; vom 12. M344rz 1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777, 779 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 - VersR 2001, 592; Frahm/Nixdorf, aaO, Rn. 205; Gei337/Greiner, aaO, Rn. 157; M374nchKommBGB/Wagner, aaO, 247 823, Rn. 725; Steffen/Dressler, aaO, Rn. 450a). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 19 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2003 - 2/21 O 362/98 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2004 - 8 U 194/03 -
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