BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 323/09 vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 17. November 2010 gegen den Senats-beschluss vom 21. September 2010 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (st.Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Be-gr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Ent- 2 - 3 - scheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge der Beklagten als 374bergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revi-sion entnehmen k366nnen. Insbesondere hat es das Berufungsgericht (BU 17 Mitte) nach dem erstinstanzlich eingeholten neurop344driatrischen Gutachten rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen angesehen, dass der vormalige Kl344ger we-gen seiner Skoliose seit 2003 nicht mehr per Rollstuhl sitzend im Aufzug seines Elternhauses transportiert werden konnte. Dar374ber hinaus besteht kein weitergehender Begr374ndungsbedarf. Grund-s344tzlich ergibt sich weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Be-schluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entschei-dung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels der Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht eingelegt werden, um eine Begr374ndungserg344nzung herbeizu- 3 - 4 - f374hren (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschl374sse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, aaO, S. 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64). Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 05.11.2007 - 3 O 364/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.10.2009 - I-3 U 275/07 -
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