BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 323/11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 14 Abs. 1; RVG - VV Nr. 2300 Ei ne Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleran z rechtsprechung bis zu einer Übersc hreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortfü h- rung von BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 273/11, juris). BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11 - LG Memmingen AG Memmingen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt : Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 7. Oktober 2011 wird zurückg e- wiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Amtsgericht hat die Bekl agte n im schriftlichen Vorverfahren mit Teil - Versäumnisurteil und Endurteil aufgrund einer Kündigung wegen Mietrückstä n- den zur Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung sowie zur Za h- lung von 2.660 808,25 hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass von den Klägern entg e- gen VV - RVG Nr. 2300 ein e Begründung für einen 1,3 überschreitenden Satz 1 - 3 - der Geschäftsgebühr nicht gegeben worden sei, weshalb die verlangte 1,5 - fache Gebühr nicht zugesprochen werden könne. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 98,05 e- richtlicher Anwaltskosten weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Be gründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: VV - RVG Nr. 2300 sehe vor, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur g e- fordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dementsprechend sei bei der vom Gericht anzustell enden Schlüssigkeit s- prüfung vor Erlass eines Versäumnisurteils nicht nur zu prüfen, ob die verlangte Gebühr unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG sei, sondern auch, ob eine Überschreitung der Kappungsgrenze von 1,3 gerechtfertigt sei. Tats a- chenvortr ag, der die Überschreitung dieser Kappungsgrenze rechtfertige, sei vorliegend nicht erfolgt. Dementsprechend habe das Amtsgericht im angegriff e- nen Urteil mangels schlüssigen Vortrags zu Recht keine 1,5 - fache Gebühr, sondern nur eine 1,3 - fache Gebühr angese tzt. Zwar stehe dem Rechtsanwalt nach der sogenannten Toleranzrech t- sprechung bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % 2 3 4 5 6 - 4 - zu, so dass eine sich innerhalb dieser Grenze bewegende Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und deshalb grundsätzlich hinzunehmen sei. Die Kammer teile aber die Ansicht des Amtsgerichts und anderer Amtsg e- richte, dass die sogenannte Toleranzrechtsprechung erst dann zum Zuge kommen könne, wenn die Kappungsgrenze nach VV - RVG Nr. 2300 zu Recht übers chritten sei, weil es sich um eine umfangreiche oder schwierige Sache handele oder aber sich die Gebühren unterhal b dieser Grenze bewegten, so dass d ie Kappungsgrenze nicht tangiert sei. Ob eine Tätigkeit umfangreich oder schwierig im Sinne der VV - RVG Nr. 2300 sei, sei vom Gericht genauso zu überprüfen , wie es auch sonst zu überprüfen habe, ob gesetzliche Tatb e- standsmerkmale vorlägen. Andernfalls könnte ein Rechtsanwalt den Regelfall stets mit der 1,5 - fachen Gebühr abrechnen, ohne darlegen zu müssen, weshal b im konkreten Fall eine höhere Gebühr als 1,3 angemessen sei. Dies könne a n- gesichts des eindeutigen Wortlauts in VV - RVG Nr. 2300 nicht richtig sein. Der eindeutige Gesetzeswortlaut sei insoweit bindend und könne auch nicht mit d er Toleranzrechtsprechung u mgangen werden. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütung s- verzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden , wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig , mithin " überdurchschnittlich " war (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW - RR 2007, 420 Rn. 6 mwN zu der wortgleichen Vorgänge r- bestimmung in Nr. 2400) . Dementsprechend ist, wie das Berufungsgeri cht mit Recht angenommen hat, bei der vom Gericht anzustellenden Schlüssigkeitspr ü- fung vor Erlass eines Versäumnisurteils zu prüfen, ob eine Überschreitung der 7 8 - 5 - " Kappungsgrenze " von 1,3 wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder übe r- durchschnittlicher Schwie rigkeit gerechtfertigt ist. Die Kläger haben dazu nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts vorgetragen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Daher haben die Vorinstanzen zu Recht keine 1,5 - fache Gebühr, sondern nur eine 1,3 - fa che Gebühr für gerech t- fertigt gehalten . Denn die Schwellengebühr von 1,3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 8; Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 16; BT - Druck s. 15/1971, S. 207). 2. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der sogenan n- ten Toleranzrechtsprechung nichts anderes. Zwar steht dem Rechtsanwalt , wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ein Ermessenss pielraum zu. Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % b e- wegt, ist die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von e inem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, aaO Rn. 18; Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 5 ). Das Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, dass diese Tol e- ranzrechtsprechung zu Gun sten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, nur dann ein greift , wenn die gesetzlichen Voraussetzu n- gen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen (ebenso OLG Celle, ZfSch 2012, 20; AG Halle, Beschluss vo m 20. Juli 2011 - 9 3 C 57/10, juris; AG Kehl, Urteil vom 9. September 2011 - 4 C 59/11, juris; vgl. auch FG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 2 KO 225/11, 9 10 11 - 6 - juris) . Das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, nach der eine Au s- nutzung des Ge bührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG bis zum 2,5 - fachen der Gebühr nur bei schwierigen oder umfangreichen Sachen im billigen Ermessen des Anwalts steht, während es bei der Regelg e- bühr von 1,3 verbleibt, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind (BT - Drucks. 15/1971, aaO). Daher ist eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf eine 1,5 - fache Gebühr hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebüh r von 1,3 entgegen der Auffassung der Revision nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen ( ebenso OLG Celle, aaO mwN ) . Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5 - fache G e- bühr verlangen. Das verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 , der eine Erh ö- hung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war . Der IX. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er ebenfalls dieser Auffassung sei und sic h aus seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (IX ZR 110/10, aaO Rn. 18) nichts anderes ergebe. Der VI. Zivilsenat hat mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die Äußerung des 12 - 7 - IX. Zivilsenats, dessen Entscheidung er sich angeschlossen hatte (Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 273/11, juris), keine Bedenken gegen die in Aussicht g e- nommene Entscheidung des VIII. Zivilsenats hat. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 0 6.07.2011 - 12 C 745/11 - LG Memmingen, Entscheidung vom 07.10.2011 - 12 S 1187/11 -
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