BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 324/02Verkündet am: 18. Juni 2003KirchgeßnerJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die RichterDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 61 desLandgerichts Berlin vom 16. September 2002 wird auf ihre Kostenzurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Mit Vertrag vom 29. August 1984 mieteten die Kläger von der Rechtsvor-gängerin des Beklagten eine Wohnung in B. § 2 des Mietvertrages hat aus-zugsweise folgenden Inhalt:"§ 2 - Mietzeit und ordentliche Kündigung1. a)Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.84, es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe 2.b) Das Mietverhältnis beginnt am ................................ und endet am ................................ . Es verlängert sich jedoch jeweils um ....................... Monate - um ..................................... Jahre, wenn es nicht gekündigt ist. Künd i gungsfristen siehe 2. c) Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgesch lossen. Es beginnt am ................... 19 .... und endet am ................... 19 ... o h - ne, daß es einer Kündigung bedarf. - 3 -d) Die Wohnung ist zu nur vorübergehendem Gebrauch durch den Mieter gemietet, nämlich wegen ........................... Sie kann daher jeweils bis zum 3. Werktag jeden Monats zum Schluß dieses M o - nats s c h r i f t l i c h gekündigt werden. 2.Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als5 Jahre vergangen sind,6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre ver-gangen sind,9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre ver-gangen sind,12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahrevergangen sind."Die Kläger kündigten mit Schreiben vom 1. September 2001 das Miet-verhältnis mit Wirkung zum 30. November 2001. Die vom Beklagten beauftragteHausverwaltung wies die Kündigung mit der Begründung als nicht fristgerechtzurück, das Mietverhältnis ende aufgrund der Kündigung erst mit Ablauf des31. August 2002.Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß das zwischen den Par-teien bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 1. September 2001mit Ablauf des 30. November 2001 beendet ist. Das Amtsgericht hat die Klageabgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit derdie Kläger ihren Feststellungsantrag weiterverfolgen. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt (abgedruckt in WuM 2002, 607= NZM 2002, 907):Die am 3. September 2001 zugegangene Kündigung der Kläger habedas Mietverhältnis der Parteien nicht zum 30. November 2001 beendet. Zwargelte im Falle einer nach dem 1. September 2001 zugegangenen Kündigunggrundsätzlich die in § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Frist von drei Mona-ten. Die Anwendung dieser Vorschrift sei hier aber durch § 2 des Mietvertragesvom 29. August 1984 ausgeschlossen, aus dem sich eine Kündigungsfrist voneinem Jahr ergebe. Diese Vertragsbestimmung sei nicht gemäß § 573 c Abs. 4BGB unwirksam. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB finde § 573 c Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung, weildie in dem Mietvertrag unter § 2 aufgeführten Kündigungsfristen vor dem1. September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden seien. Dem stehe nichtentgegen, daß es sich bei der Regelung der Kündigungsfristen in § 2 des Miet-vertrages um eine Formularklausel handele, die lediglich den Inhalt der damali-gen gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) wie-dergebe.II.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprü-fung stand. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kündigungder Kläger vom 1. September 2001 das Mietverhältnis nicht bereits zum30. November 2001, sondern erst zum 31. August 2002 beendete. Nach § 2 - 5 -Nr. 2 des Mietvertrages vom 29. August 1984 betrug die Kündigungsfrist zwölfMonate, weil seit der Überlassung des Wohnraums zehn Jahre vergangen wa-ren. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirk-sam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kündigungsfrist von der Kündi-gungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des Mieters abweicht. Denn§ 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegen-den Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Mietver-trages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. DieÜbergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist, wie der Senat im Pa-rallelverfahren entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß§ 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001abgeschlossenen Mietvertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristendie damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wie-dergeben, anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02,zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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