BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 324/12 vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Bal l, die Richterin Dr. Milger, die Rich ter Dr. Achilles und Dr. Schnei der sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt , das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C - 359/11 auszusetzen. Gründe: I. Die Klä gerin - ein regionales Energieversorgungsunternehmen - belie fe r- te zwei Anwesen der Beklagte n in D . seit 1986 bis zu m Vertragsende am 28. Februar 2010 als Tarifkunden mit leitungsgebundenem Erdgas. Erstmals mit Schreiben vom 12. September 20 09 beanstandeten die B e- klagten gegenüber der Klägerin die Unbilligkeit von Gaspreiserhöhungen. Den für die versorgten Objekte aufgelaufenen Zahlungsrückstand aus zwei Rec h- nungen der Klägerin vom 24. März 2010 in H öhe von 1.607,82 Aus diesen beiden Rechnungen nimmt die Klägerin die Beklagte n auf Teilzahlungen von ( ( Haus Nr. 17a) in Anspruch. Die Klägerin hat dies en klageweise geltend gemachten Forderung en jeweils den bis zum 30. September 2007 geltenden Arbeitspreis von 4,47 Cent/kWh zugrunde ge legt und die Auffassung vertreten, jedenfalls dieser Preis 1 2 3 - 3 - sei der zuletzt vereinbarte und damit der gerichtlichen Billig keitskontrolle entz o- gene Preis, da die Beklagten diesem Preis nicht zeitnah , sondern erstmals mit Schreiben vom 12. September 2009 wegen angeblicher Unbilligkeit widerspr o- chen hätten. In der Zeit danach erhöhte die Klägerin ihren Arbeitspreis in drei Schri tten um 0,59 Cent/kWh weiter auf zuletzt 5,06 Cent/kWh. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabwe i- sungsbegehren weiter. II. 1. Der Senat hat durch Beschlus s vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620) dem G erichtshof der Europäischen Union fo l- gende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art . 267 Abs. 3 AEUV vorgel e gt: " Ist Art . 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Rich tlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinne n- markt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale Re gelung über Preis änderungen in Erdgaslief e- rungsverträgen mit Haushalts - Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforde r ungen an das erforderliche Maß an Tran s paren z genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiede r- gegeben sind, jedoch siche rgestellt ist, dass das Ga sversorgungsunte r- nehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mi tteilt und den Kunden das R echt zusteht, sich durch Künd i- gung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ih nen mitgeteilten Bedingu n- gen nicht akzeptieren wollen? " Ob d ie Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft , im Falle einer Verne i- nung der Vorlagefrage sei der zwischen den Parteien bestehende Erdgaslief e- rungsvertrag ergänzend dahin auszulegen, dass die Par teien ein der Klägerin zustehendes wirksames Preisänderungsrecht v ereinbart hätten, bedarf derzeit keiner Entscheidung. 4 5 6 - 4 - Steht damit aufgrund der bisher nicht beantworteten Vorlagefrage die Wirksamkeit eines auf § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 Gas GVV g e- stützten Preisanpassungsrechts der Klägerin in Frage, kann entgegen der Au f- fassung des Berufun gsgerichts dem Umstand, dass den Beklagt e n der den streitgegenständli chen Forder ungen zugrundeliegenden Preisbemessung nicht zeitnah widerspro chen habe n , ni cht entnommen werden, dass der in Rechnung gestellte (gegenüber dem im Jahr 1986 geltenden Anfangspreis) mehrfach e r- höhte Pr eis zum vereinbarten Preis geworden und deshalb der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entzogen wäre (vgl. Senatsurteile vom 14. Jul i 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 ff . ; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW - RR 2012, 690 Rn. 26; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn.16 f.). 7 - 5 - 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme b innen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 10.01.2012 - 46 C 6089/11 (XI) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.09.2012 - 9 S 99/12 - 8
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