ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR324.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 324/12 Verkündet am: 6. April 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftliche n Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 14. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider , die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13. September 2012 aufgeh o- ben. D i e Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, lieferte an die Beklagten im Rahmen der Grundversorgung für zwei in D . gel e- gene Immobilien von 198 5 (Objekt 1) beziehungsweise 1992 (Objekt 2) bis zu m Vertragsende am 28. Feb ruar 2010 leitungsgebunden Erdgas. Mit Schreiben vom 12. September 200 8 widersprachen die Beklagten den von der Klägerin verlangten Preisen und beanstandeten insbesondere die 1 2 - 3 - von der Klägerin bis dahin vorgenommenen und künftig n och vorzunehmenden Preiserhöhungen als unbillig. Für den Zeitraum vom 15. August 200 7 bis zum 28. Februar 2010 e r- rechnete die Klägerin für die beiden versorgten Objekt e unter Berücksichtigung der von ihr in diese m Zeitr a um vorgenommenen Preiserhöhungen Zahlung s- rückst ä nd e der Beklagten v on 1.607,8 2 von 1.863,19 (Objekt 2). Von diesen Zahlungsrückständen nimmt die Klägerin die Beklagten im Wege der (Teil - )K (Objekt 1) und 1.398,58 (Objekt 2) , jeweils n ebst Zinsen, in Anspruch. Bei der Berechnung dieser Ford e- rungen legt sie den bis zum 30. September 2007 geltenden Arbeitspreis von 4,47 Cent/kWh netto und nicht die danach erfolgten Preiserhöhungen zugrunde . Sie vertritt hierzu die Auffas sung, jedenfalls d ieser Arbeitspreis sei zum verei n- barten Preis gewor den , weil die Beklagten dieser Preisbemessung nicht zei t- nah , sondern erst mit Schreiben vom 12. September 2008 widersprochen hä t- ten. Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Ber u- fung sgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabwe i- sungsbegehren weiter. Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 23. April 2013 gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das beim Gerichtshofs der Europäischen Union (im F olgenden: Gerichtshof) damals aufgrund des Vorl a- gebeschlusses des Senats gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren VIII ZR 71/10 anhängige Verfahren C - 359/11 ausgesetzt. In diesem Verfahren ist am 23. Oktober 2014 die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen (C - 359/1 1 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff). 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin habe auf der Grundlage von § 4 AVBGasV bez iehungswe i- se von § 5 Abs. 2 GasGVV das Recht zu gestanden , den Grundversorgungst a- rif einseitig zu ändern. Sollten sich die genannten Vorschri ften in Folge ma n- gelnder Transparenz als unions rechtswidrig erweisen , hätte die Klägerin de n- noch Anspruch auf die k lageweise geltend gemachten Beträge . Denn in diesem Fall bestünde - ebenso wie es der Bundesgerichtshof bereits im (Norm - ) Sonderkundenbereich angenommen habe - auch im Grundversorgungsverhäl t- nis, in dem sich der Versorger seiner Lieferverpflichtung nach § 36 Abs. 1 EnWG nicht durch Kündigung entziehen könne, ei ne Regelungslücke im Ene r- gielieferungsvertrag, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend geschlossen werden müss te, dass die Parteien verei n- bart hätten, dem Grundver sorger ein nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) b e- stehendes einseitiges P reisänderungsrecht einzuräumen. Der zum 30. September 2007 geltende Arbeitspreis, den die Klägerin i h- ren Forderungen zugrunde lege, könne indes nicht mehr auf seine Billigkeit hin üb erprüft werden, da die Beklagten den da nach erfolgten Preisänderungen der Kläge rin erstmals mit Schreiben vom 12 . September 2008 widersprochen und dort die Unbilligkeit der Preisbemessung gerügt hätten. Aufgrund dessen sei der zum 30. September 2007 gelten de Preis von 4,47 Cent/kWh netto zum ve r- 7 8 9 10 - 5 - einbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr z u- gänglich sei. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung nicht geleisteter Entgelte für Gaslieferungen i m Zei t raum vom 15. August 2007 bis zum 28. Februar 2010 nicht bejaht we r- den. Rechtsfehlerhaft hat d as Berufungsgericht angenommen, die Beklagten könnte n deswegen eine gerichtliche Billigkeitskon trolle des zum 30. September 2007 geltenden Arbeitspreises von 4,47 Cent/kWh netto - auf dessen Grundl a- ge die Klägerin die Klag e forderungen berechnet - nicht (mehr) verlangen, weil dieser von der Klägerin in Ausüb ung eines ihr zustehenden einseitigen Prei s- änderungsrechts bestimmte Preis zum vereinbarten Preis geworden sei . Denn das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der bisher von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägeri n habe de n ihrer Berechnung zugrund liegenden Arbeitspreis von 4,47 Cent/kWh netto aufgrund eines ihr zustehenden einseitigen Preisänderungsrechts bestimmt. 1. Soweit das Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung das Recht der Klägerin auf einseitige Änderung d es Grundversorgungstarif s § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2391], im Folge n- den GasGVV aF) entnimmt, trifft dies nicht zu. Denn die dahingehende Ausl e- gung der genannten Vorschriften der nationalen Gasversorgungsverordnungen kann für die - auch hier in Rede stehende - Zeit ab dem Ablauf der Umse t- zungsfrist der Gas - Ri chtlinie 2003/55/EG (1. Juli 200 4) nicht mehr aufrecht e r- 11 12 13 - 6 - halten werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanford e- rungen der ge nannten Richtlinie vereinbar wäre. a) Der Senat hat allerdings in seiner früher en ständigen Rechtsprechung § 4 Abs. 1 , 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein nach bill i- gem Ermessen (§ 3 15 BGB) bestehendes Preisänderungsrecht des Gasgrun d- versorgers entnommen (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 200 8 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26, 29). b) Indes hat der S enat nunmehr im Anschluss an das Urteil des G e- richtshofs vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, aaO ) entschieden, dass § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungs weise § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein Preis änderungsrecht nicht entnommen werden kann, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderun gen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Ve r- bindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie 2003/55/EG (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas - Richtlin ie 2009/73/EG) zu vereinbaren ist (Senat s- urteile vom 28. Okto ber 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 33, zur Ve r- öffentlichung in BGHZ vorgesehen , und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35). c) Darüber hinaus hat der Senat in diesen Urteilen die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Abs.1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF vern eint, weil eine solche Auslegung dem Willen des Gesetz - und Verordnungsgebers des Jahres 2006 nicht entspräche (Senatsu r- teile vom 28. Oktober 2015 - VII I ZR 158/11, aaO Rn. 34 ff. , und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 36 ff.; ebenso Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/ 12 juris , und VIII ZR 208/12, juris ; jeweils Rn. 20 ) . 14 15 16 - 7 - d) A uch eine unmittelbare Anwendung der Gas - Richtlinie 2003/55/EG kommt im St reitfall nicht in Betracht. Wie der Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff. , und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff.; ebenso Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO, und VIII ZR 208/12, aaO; jeweils Rn. 21 ) unt er Bezugnahme auf die Rechtspr e- chung des Gerichtshofs ausgeführt hat, kann sich der Einzelne im privatrechtl i- chen Vertragsverhältnis nur in den Fällen unmittelbar auf die Bestimmungen einer - wie hier - nicht oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt en Rich t- linie berufen, in denen sein Vertragspartner eine Organisation oder Einrichtung ist, die dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht oder mit besonderen Rec h- ten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Bezi ehungen zwischen Privatpersonen gelten. Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch weder festgestellt noch ist es sonst ersichtlich, dass es sich bei der Beklagten um eine derartige - dem Staat zuzurechnende (vgl. Senatsu r- teile vom 9. Dezember 2015 - VI II ZR 236/12, aaO , und VIII ZR 208/12, aaO ; jeweils mwN ) - Organisation oder Einrichtung handelt. Übergangenen Sachvo r- trag zeigt die Revision nicht auf. 2. Soweit das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung ausführt , d em Energieversorger, der - wie die Klägerin - nach § 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet sei, Gas in der Grundversorgung zu liefern, stehe ein einseitige s Preisänd e- rungsrecht jeden falls in ergänzende r Auslegung des Energielieferungsver trags zu, trifft dies zwar im gedanklichen An satz, nicht jed och in dem vom Berufung s- gericht angenommenen Umfang des Preisänderungsrechts zu. a) W ie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.) für Gaslieferung sver träge entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei - wie hier - auf unbestimmte 17 18 19 - 8 - Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden h y- pothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Ausl e- gung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielief e- rungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner (B ezugs - )Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenku n- gen ebenso zu berücksichtigen wie Ko stenerhöhungen. Der nach dieser Ma ß- gabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurte i- le vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO, und VIII ZR 208 /12, aaO; jeweils Rn. 22 f. ). Anders als es das Berufungsgericht offenbar annimmt, we r- den v on dem Preisänderungsrecht Preiserhöhungen, die über die bloße We i- tergabe von (Bezugs - )Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung e i- nes (zusätzlichen) Gewinns dienen , nicht erfasst (Senatsurteile vom 28. Okt o- ber 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87) . b) Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jew eiligen Jahre s- rechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, bea n- standet hat (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; jeweils mwN). D er Senat hat bereits früher für den Bereich langjährig b estehender (Norm - )Sonderkundenvertr äge entschieden , dass in den Fällen, in denen der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen läng e- ren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger z u- rückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege 20 - 9 - der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen ist , dass der Kunde die Unwirksamk eit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten A n- fangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhö hung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 , 25 , und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 30 ; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 37 mwN). Dies gilt sowo hl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Res t- forderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34) und hat z ur Folge, dass an die Stelle des w e- gen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpa s- sungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs - ) Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO). In den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 88, und V III ZR 13/12, aaO Rn. 90) hat der Senat diese Rechtsprechung auf den Tarifkundenbereich übertragen. Denn es besteht kein sachlicher Grund, den Grundversorger insoweit anders zu behandeln als den Energieversorge r im (Norm - )Sonderkundenbereich. c ) Ausgehe nd hiervon kommt es im Streitfall darauf an , ob die Kläge rin den der Klageforderung zugrundeliegenden und bis zum 30. September 2007 geltenden Preis von 4,47 Cent/kWh netto in Ausübung eines den oben (unter II 2 a, b) dargelegten Maßstäben gerecht werdende n einseitigen Preisänd erung s- rechts bestimmt hat. Dies kann auf der Grundlage der bisher vom Berufungsg e- 21 22 - 10 - richt getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Für eine zusätzliche Bi l- ligkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB ist kein Raum (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89, 100, 105 , und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 100, 102, 107). 3. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Aus legung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie 2003/55/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transp a- renzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im A n- schluss an das Urteil des Gerichtshofs v om 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, aaO) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenomm e- ne ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderlic he Maß an Transparenz genügt. Die gegenteilige Auffassung der Revision geht aus mehreren Gründen fehl. a) Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie 2003/55/EG ist, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles vo n Bedeutung, durch das genannte Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 sowie durch die ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Entsche i- dung des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C - 92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C - 495/03, Slg. I - 8151 Rn . 33 - Inte r- modal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33). 23 24 - 11 - Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, aaO Rn. 44) hervorgehoben, dass zum eine n die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der Gas - Richtlinie 2003/55/EG i n Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinien ha n- delnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu Senatsurteil e vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 f.). Dementsprechend hatte der G e- richtshof bereits im Urteil vom 21. März 2013 (C - 92/11, aaO Rn. 46 - RWE Ve r- trieb AG) ausgeführt, sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel - Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der Gas - Richtlinie 2003/55/EG ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Ra h- men von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigte n Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglic h- keit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76, 79, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78, 81). Die vorbezei chneten rechtlich geschützten Interessen in einen angeme s- senen Ausgleich zu bringen, ist - wovon ersichtlich auch der Gerichtshof au s- geht - Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom Senat auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 für die Gasgr undversorgung vorgenomm e- ne ergänzende Vertragsauslegung nimmt diesen Ausgleich vor und trägt z u- gleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewir t- schaftsrechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleic h- 25 26 - 12 - gewicht von Leistung und Gegenleistung bei unbefristeten Energielieferung s- ve r trägen der Grundversorgung als auch die Sic herheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt (BVerfGE 30, 292, 323 f. mwN; Busche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, Halbband 2, 3. Aufl., § 36 EnWG Rn. 1), wären gefäh r- det, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs - ) Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn . 74 ff., 81, 84; jeweils mwN). b) Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 34 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigte n Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und des § 5 Abs. 2 GasGVV aF nicht in Betracht kommt. Aufgrund dieses - ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27. F ebruar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 35 mwN - OSA, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im Vorabentscheidungsverfahren C - 135/10, juris Rn. 153 - SCF Consorzio Fonografici) - Umstands ist der Senat angesichts der durch das nationale Recht gezo genen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den G e- richtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 65/09 und C - 87/09, Slg. 2011 I - 5257 - Gebr. Weber und Putz; BVerfG, GmbHR 2013, 598 , 601; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 17/14, GRUR 2016, 304 Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwältin in den Vorabentscheidungsverfahren C - 510/10, juris Rn. 26 - DR und TV2 Da n- mark, und C - 135/10, aaO - SCF Consorzio Fonografici ), zumal - wie der Senat 27 28 - 13 - ebenfalls entschieden hat - auch eine unmittelbare Anwendung der Transp a- renzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie 2003/55/EG auf den vorlie genden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff.). III. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die n icht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Aufgrund des Widerspruchs der Beklagten vom 12 . September 2008 g e- gen die bis dahin von der Klägerin vorgenommenen Preisänderungen wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls unter Berücksichtigung ergänzenden Sac h- vortrags der Parteien hierzu - zu prüfen haben, ob sämtliche vom Widerspruch erfassten Pre isbestimmungen der Klägerin bis hin zu dem der Klageforderung zugrundliegenden Arbeitspreis von 4,47 Cent/kWh netto unter Beachtung der oben (unter II 2, a, b) dargestellten Grundsätze erfolgt sind . Dabei sind alle ei n- seitigen Preisbestimmungen der Klägeri n in den Blick zu nehmen, die von Jah - 29 30 - 14 - resrechnungen erfasst werden, die den Beklagten im Zeitraum vom 12. September 2005 bis zum 30. September 2007 zugegangen sind. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 10.01.2012 - 46 C 6089/11 (XI) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.09.2012 - 9 S 99/12 -
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