BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 324/14 vom 9. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die R ichter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimm i- gen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe : 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Sat z 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts wegen der Frage zugelassen, ob der Vermieter eine ihm überlassene Kaution gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht nur von seinem Vermögen getrennt, sondern auch nach außen erkennbar a ls treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf e i- nem entsprechend gekennzeichneten Konto anzulegen habe. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe v or. Denn bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, dass die Frage in dem auch vom Berufungsgericht entschiedenen Sinne zu beantworten ist; gegenteilige Ansichten in der Literatur oder der Rechtsprechung der Instanzg e- richte führt das Berufu ngsgericht nicht an und sind auch nicht ersichtlich. a) Die Regelung des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter e i- ne ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen hat, soll sicherstellen, dass die Kaution vor 1 2 3 - 3 - dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert ist (BT - Drucks. 14/4553, S. 48; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 551 Rn. 11; Münc h- KommBGB/Bieber, 6. Aufl., § 551 Rn. 18). In den Gesetzesmaterialien wird zur Begründung der Anlag epflicht des Vermieters insoweit ausgeführt, dass die Kaution wie ein Treuhandvermögen oder Mündelgeld zu behandeln sei, um sie im Falle der Insolvenz des Vermieters zu schützen und das Pfandrecht der Banken an dem Kautionskonto auszuschließen (BT - Drucks. 9/2079, S. 11; vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59 Rn. 19). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass aus dem Erfordernis der Trennung von dem Vermögen des Vermieters folge, es sei ein treuhänderisches Sonderkonto a n- z u legen (BT - Drucks. 9/2079, S. 11 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 25. Juni 1973 - II ZR 104/71, BGHZ 61, 72, 79). Das Pfandrecht der Banken sowie ein Aufrechnungs - und Zurückbehaltungsrecht könne bei Kennzeichnung als So n- derkonto nicht Platz greifen (BT - Drucks. 9/2079 , aaO). Diesem Anliegen wird jedoch nur eine Anlage gerecht, die den Tre u- handcharakter eindeutig für jeden Gläubiger des Vermieters erkennen lässt. Dementsprechend wird einhellig verlangt, dass die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto ("Mie tkautionskonto") angelegt wird (BayObLG, NJW 1988, 1796, 1797 f.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 551 Rn. 18; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl, § 551 Rn. 11; Soergel/ Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 551 Rn. 15; BeckOGK - BGB/Kaiser, Stand 1. Juni 2015, § 551 Rn. 53; Schmidt - Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 551 Rn. 65; Gramlich, Mietrecht, 2013, § 551 Ziffer 4; jurisPK - BGB/Schur, 7. Aufl., § 551 Rn. 17) . b) Andernfalls unterfiele die Kaution - der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetz gebers zuwiderlaufend - dem banküblichen Pfandrecht des Krediti n- stituts für Forderungen gegen den Vermieter als Kontoinhaber (Nr. 14 Abs. 1 4 5 - 4 - AGB - Banken, abgedruckt bei Bunte, AGB - Banken, 4. Aufl., Teil 2, bzw. Nr. 21 Abs. 1 AGB - Sparkassen, abgedruckt bei Bu nte, aaO, Teil 3). Denn dieses e r- streckt sich auch auf verdeckt treuhänderisch geführte Konten und Sparbücher (BGH, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101 unter II 2; Bunte, aaO, Teil 2 Nr. 14 Rn. 307a; Heymann, HGB, 2. Aufl., AGB - Banke n Rn. II/135); es wird auch nicht aufgehoben, wenn der Treuhandcharakter der Einlage nachträglich offengelegt wird (BGH, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, aaO unter II 3). Ausgeschlossen ist das Pfandrecht des Geldi n- st i tuts an dem Sparguthaben vielmehr nur, wenn der Treuhandcharakter von Anfang an offen gelegt wird (AGB - Banken Nr. 14 Abs. 3 sowie AGB - Sparkassen Nr. 21 Abs. 2; vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89 unter II 3 a; vom 25. Juni 1973 - II ZR 104/71, aaO; jeweils mwN; Bunte, aaO; Heymann, aaO). 2. Die Revision hat nach dem vorstehend Ausgeführten auch keine Au s- sicht auf Erfolg. Die hier vorgenommene Anlage der Kaution auf einem nicht als Sonderkonto gekennzeichneten Sparbuch erfüllt, wie das Berufungsgericht z u- treffe nd angenommen hat, die Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass die Beklagte auch nach dem Ende des Mietverhältnisses bis zur endgültigen A b- rechnung über die Kaution noch verlange n kann, dass die gesetzlichen Anfo r- derungen an die Anlage der Mietsicherheit erfüllt werden (vgl. LG Hamburg NJW - RR 2004, 1530; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 19). Die Mietkaution dient - soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist - ausschließli ch der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Die darin liegende Zweckbindung endet nicht schon dann, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht mehr für Forderungen des Vermieters aus 6 7 - 5 - dem Mietverhältnis benöti gt wird, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution an den Mieter (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 36/12, WuM 2012, 502 Rn. 10). Dementsprechend enden sowohl das Sicherungsbedürfnis des Mi e- ters, dem § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB Rechnung trägt, als auc h die treuhänder i- sche Bindung nicht bereits mit dem Ende des Mietverhältnisses, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution. Ist der Vermieter - wie hier - dem Anspruch auf eine getrennte und en t- sprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution nicht nachgek ommen, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution g e- mäß §§ 273, 274 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06, WM 2008, 367 Rn. 8; Palandt/Weidenkaff, aaO Rn. 12; Staudinger/ Emmerich, aaO Rn. 19). Der fortdauernden treuhänderischen Bindung entspr e- chend gilt dies auch über das Ende des Mietverhältnisses hinaus. 8 - 6 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 22.11.2013 - 120 C 150/13 - LG Kiel, Entscheidung vom 04.11.2014 - 1 S 6/14 - 9
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