BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 325/00 Verkündet am: 2. Mai 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Juli 2000 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn in Höhe von jetzt noch 85.985,91 DM (= 43.963,90 ). Sie hat Ende 1993 mit den beiden Beklagten einen VOB -Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Pa u - schalpreis von 305.211,39 DM netto (= 350.993,10 DM brutto) abgeschlossen. Im Oktober 1994 haben die Parteien verschiedene Mehr - und Minderleistungen vereinbart und dafür im Ergebnis einen Mehrpreis von 36.423,72 DM brutto vorgesehen. Wegen Meinungsverschiedenheiten stellten die Parteien ihre Z u - sammenarbeit ohne Kündigung, ohne Aufmaß und ohne Abnahme stillschwe i - - 3 - gend und einvernehmlich ein. Die Beklagten haben Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 260.165,32 DM geleistet. Die Klgerin hat nacheinander vier verschiedene Abrechnungen vorg e - legt, zuletzt die Abrechnung im Schriftsatz vom 30. September 1999 (Ber u - fungsbegrndung), die mit 85.985,91 DM abschlieût. Die Klage ist, soweit sie anfnglich ber diesen Betrag hinausgegangen war, zurckgenommen worden. Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegrndet abgewiesen. Die Berufung der Klgerin hatte keinen Erfolg. Ihre Revision verfolgt den Za h - lungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt unter Aufhebung des angefocht e - nen Urteils zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhltnis ist das Brgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht hlt die Klage fr derzeit unbegrndet, weil die Klgerin trotz wiederholter ausfhrlicher Hinweise keine prfbare Abrechnung vorgelegt habe. Sie habe sich auf völlig unsystematisch aneinandergereihte, - 4 - nicht nachvollziehbare Angaben beschrnkt, die einer Bewertung und einem Beweis nicht zugnglich seien. Die Klgerin habe keine eindeutige Erklrung abgegeben, ob sie nur i h - re tatschlich erbrachten Leistungen abrechne, oder die vereinbarte Gesam t - leistung abzglich ersparter Aufwendungen. Ferner rechne sie den ursprngl i - chen Pauschalvertrag und die nachtrgliche Vereinbarung selbstndig ab, o b - wohl lediglich der Leistungsumfang des Pauschalvertrages gendert und der Pauschalpreis entsprechend angepaût worden sei. Eine nachvollziehbare Da r - stellung und Bewertung der tatschlich erbrachten Leistungen fehle. II. Das hlt der revisionsrechtlichen Prfung nicht stand. Die von der Kl - gerin mit der Berufungsbegrndung vorgelegte Abrechnung ist prfbar. Die mitgeteilten Daten setzen die Beklagten in den Stand, einzelne Positionen als nicht erbracht oder als nicht richtig berechnet zu beanstanden. Eine andere, hiermit nicht zu verwechselnde und vom Berufungsgericht erst noch zu klre n - de Frage ist, inwieweit die Abrechnung richtig ist. 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daû bei einem vo r - zeitig beendeten Pauschalvertrag der Auftragnehmer seine erbrachten Le i - stungen vorzutragen, von dem nicht ausgefhrten Teil abzugrenzen und das Verhltnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes fr die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen hat. Die Abgrenzung und die Bewertung mssen den Auftraggeber in die Lage ve r - setzen, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom - 5 - 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194). Welche Anforderungen an eine prfbare Abrechnung zu stellen sind, hngt vom Einzelfall ab; das Gericht hat insoweit unmiûverstndliche Hinweise zu geben (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 369 f). Maûgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der fr die Prfung erforderl i - chen Angaben bestimmen und begrenzen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = NJW 2001, 521 = ZfBR 2001, 102). 2. Das Berufungsgericht zieht aus diesen zutreffend herangezogenen Grundstzen teilweise unzutreffende Schlsse. a) Richtig ist, daû die erste Rechnung der Klgerin vom 8. Dezember 1995 nicht nur offenkundig unrichtig, sondern nicht prfbar ist. Sie bezieht sich nicht auf den gegebenen Sachverhalt. Die Rechnung beschrnkt sich darauf, den ursprnglich vorgesehenen Endpreis einschlieûlich vorgesehener Mehrle i - stungen abzglich erhaltener Abschlagszahlungen aufzufhren. Sie geht nicht von der unstreitigen Tatsache aus, daû der Vertrag vorzeitig beendet und die Leistung nicht vollstndig erbracht worden ist. Der Pauschalpreis fr das G e - samtwerk ermglicht keine Prfung von Ansprchen fr Teilleistungen. b) Auch die beiden Abrechnungen in den Schriftstzen vom 25. Juni 1998 und vom 13. April 1999 knnen auûer Be tracht bleiben. Die Klgerin hat sie zurckgezogen und jeweils durch eine vernderte und letzten Endes he r - abgesetzte Abrechnung ersetzt. c) Die Abrechnung vom 30. September 1999 erlaubt zusammen mit den weiteren vorgelegten Unterlagen die Prfung, inwieweit die geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Die Zweifel des Berufungsgerichts, ob auch ein En t - - 6 - gelt fr nicht erbrachte Leistungen gefordert wird, sind nicht begrndet. Die Klgerin macht mit dieser Abrechnung unmiûverstndlich nur erbrachte Le i - stungen geltend. aa) Den Beklagten liegen das Leistungsverzeichnis vom 3. November 1993 und der Bauvertrag vom 6. November 1993 vor, ferner die Vereinbarung vom 4./18. Oktober 1994 ber Minder- und Mehrleistungen beim Rohbau ("Rohbauausstattungsprotokoll") und die Vereinbarung vom 4./18. Oktober 1994 ber Minder- und Mehrleistungen beim Innenausbau ("Innenaussta t - tungsprotokoll"). Zusammen mit der Abrechnung ist damit deutlich, welche Teilleistungen als erbracht behauptet werden. Die Abrechnung enthlt ferner die Kalkulation fr das Einfamilienhaus sowie die Berechnung des Verhltni s - ses von erbrachten zu nicht erbrachten Leistungen mit der Übertragung des Ergebnisses auf den Pauschalpreis. Damit sind die Beklagten in der Lage, e t - waige Beanstandungen im einzelnen vorzubringen, wonach gegebenenfalls die Klgerin bestrittene Rechnungsposten nachzuweisen hat. bb) Daû die beiden Zusatzvereinbarungen vom 4./18. Oktober 1994 nicht in eine einheitliche Gesamtdarstellung einbezogen worden sind, bewirkt eine gewisse Unbersichtlichkeit und macht den Beklagten die Kontrolle der Abrechnung schwerer. Es zieht aber nicht die mangelnde Prfbarkeit der ga n - zen Abrechnung nach sich. Vielmehr knnen die Beklagten, da genau zu e r - kennen ist, was aus dem ursprnglichen Programm gestrichen, was hinzug e - setzt und wie jeder dieser Posten bewertet worden ist, Punkt fr Punkt kontro l - lieren, ob sie einverstanden sind oder nicht. - 7 - III. Das Berufungsgericht wird nunmehr den Beklagten Gelegenheit zu g e - ben haben, Bedenken gegen bestimmte Anstze in der Abrechnung geltend zu machen, so daû die Klgerin dann fr jeden bestrittenen Rechnungsposten Beweis antreten kann. Ullmann Thode Haû Wiebel Bauner
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