BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 325/03 vom 7. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004 durch den Vize-präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 16. September 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Daß die Beschwer des Klägers durch das Urteil des Berufungsge-richts 20.000 übersteigt, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 . Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
Full & Egal Universal Law Academy