BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 325/05 Verk374ndet am: 20. Dezember 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein AKB 247247 7, 10 Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versiche-rungsnehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung pri-vatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines 366ffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer konkret erhoben wird. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - LG W374rzburg AG W374rzburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 23. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger unterh344lt bei der Beklagten f374r seine landwirtschaftliche Zugmaschine (Traktor) eine Kraftfahrtversicherung, der Allgemeine Ver-sicherungsbedingungen (AKB) zugrunde liegen, die auszugsweise wie folgt lauten: 1 "A. Allgemeine Bestimmungen 247 7 205 I. (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversiche-rung - Anspr374che gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben k366nnte. - 3 - B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 247 10 205 (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begr374n-deter und die Abwehr unbegr374ndeter Schadensersatzan-spr374che, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-rungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag be-zeichneten Fahrzeugs 205 b) Sachen besch344digt oder zerst366rt werden oder abhan-den kommen, 205" Am 10. November 2004 geriet das versicherte Fahrzeug auf einer Kreisstra337e in Brand; dabei lief 326l aus der Zugmaschine aus und verun-reinigte au337er der Stra337e selbst auch das angrenzende Erdreich. Der Brand wurde durch die Feuerwehr der Stadt B. N. ge-l366scht. Ferner 374bernahm diese die Verkehrslenkung und band das 326l auf der Stra337e ab. 2 Das Landratsamt R. 374bersandte dem Kl344ger eine Rechnung 374ber 490,29 200 f374r die Reinigung der Stra337e. Von der Stadt B. N. erhielt der Kl344ger einen Leistungsbescheid 374ber 1.191,90 200 f374r die von der Feuerwehr erbrachten Hilfeleistungen (Brand-bek344mpfung, Verkehrslenkung und Abbinden von 326l). Ein weiterer Ge-b374hrenbescheid erging durch das Landratsamt R. 374ber 975 200 f374r die Entgegennahme und Entsorgung des durch eine private Firma ausgebaggerten, mit 326l kontaminierten Erdreichs. Die Beklagte, die die Kosten f374r die Einschaltung der privaten Firma 374bernommen hat, lehnt weitere Versicherungsleistungen ab. Sie vertritt die Auffassung, es han- 3 - 4 - dele sich bei allen drei Positionen um 366ffentlich-rechtliche Anspr374che, die von 247 10 (1) AKB nicht umfasst seien. Das Amtsgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Beklagte Versicherungsschutz zu gew344hren habe, stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. 5 I. Das Landgericht hat ausgef374hrt: Es handele sich zwar s344mtlich um 366ffentlich-rechtliche Erstattungsanspr374che, die gegen den Kl344ger gel-tend gemacht w374rden. Das k366nne jedoch nicht zum Ausschluss des Ver-sicherungsschutzes gem344337 247 10 (1) AKB f374hren. Es seien nur solche Anspr374che von 247 10 (1) AKB nicht gedeckt, die sich allein auf Haftpflicht-bestimmungen 366ffentlich-rechtlichen Charakters gr374ndeten. Bei Konkur-renz zwischen einem privatrechtlichen Anspruch und einem 366ffentlich-rechtlichen Anspruch bestehe Versicherungsschutz, wenn jedenfalls der privatrechtliche Anspruch gedeckt sei. Das sei hier zu bejahen. Der Kl344-ger hafte dem Landkreis (auch) aus 247 7 Abs. 1 StVG, 247247 823, 249 BGB wegen der Verunreinigung der Stra337e und des Erdreiches mit auslaufen-dem 326l. Der Feuerwehr stehe ein Anspruch aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag zu, welcher Aufwendungen mit Schadensersatzcharakter bein-halte und deshalb ebenfalls 247 10 (1) AKB unterfalle. Ohne Belang sei die 6 - 5 - Geltendmachung der Anspr374che durch Verwaltungsakt; entscheidend sei allein, ob neben dem 366ffentlich-rechtlichen Anspruch auch zivilrechtliche Anspr374che begr374ndet seien. Es k366nne insbesondere nicht im Belieben der Verwaltung stehen, ob der Versicherungsnehmer durch die Art der gew344hlten Vorgehensweise seinen Anspruch gegen374ber dem Versicherer verliere. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Soweit der Kl344ger Anspr374chen ausgesetzt ist, die aus der erfor-derlichen Reinigung der durch 326l verschmutzten Stra337e folgen, ist schon deshalb Versicherungsschutz zu gew344hren, weil gegen ihn ausschlie337-lich privatrechtliche Anspr374che erhoben werden; die Rechtsfrage, die dem Landgericht Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. 8 Der Kreis, vertreten durch das Landratsamt, hat als Eigent374mer der Stra337e die Verunreinigungen durch den Einsatz eigener Arbeitskr344fte beseitigt; die dadurch entstandenen Aufwendungen (vgl. BGHZ 131, 220, 225 f.) hat er gegen374ber dem Kl344ger geltend gemacht. Die am 19. Januar 2005 erstellte Rechnung hat entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die rechtliche Qualit344t eines Verwaltungsaktes. Sie gibt keinen An-haltspunkt, dass das Landratsamt hoheitlich hat auftreten wollen, auch wenn in ihr eine "Verwaltungskostenpauschale" angesetzt ist. Derartige Pauschalen, die dazu dienen, Kosten f374r Porto, Telefon und andere Aus-lagen abzudecken, sind auch bei der zivilrechtlichen Abwicklung von Schadensf344llen 374blich und k366nnen f374r eine Abgrenzung 366ffentlich- 9 - 6 - rechtlichen T344tigwerdens von privatrechtlichem Handeln nicht herange-zogen werden. F374r die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist auf 247 7 Abs. 1 StVG abzustellen, da das Landgericht die Vorschrift des 247 823 BGB ausf374llen-de Feststellungen - insbesondere zum Verschulden des Kl344gers - nicht getroffen hat. Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache besch344digt, so hat der Halter den daraus entstandenen Schaden zu er-setzen; dabei entspricht der Schadensbegriff des 247 7 Abs. 1 StVG dem des B374rgerlichen Gesetzbuches (Jagusch/Hentschel, Stra337enverkehrs-recht 35. Aufl. 247 7 StVG Rdn. 26). Danach gen374gt eine nicht unerhebli-che Beeintr344chtigung der bestimmungsgem344337en Verwendung der Sache - wie hier ihrer Benutzbarkeit als Stra337e -, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden m374sste (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319 unter II 2 a m.w.N.). 10 Der Anspruch gem344337 247 7 Abs. 1 StVG l344sst sich unbeschadet sei-ner verschuldensunabh344ngigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haft-pflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zur374ckf374hren. Daher besteht Versicherungsschutz nach 247 10 (1) AKB; der Klausel ist nicht zu entneh-men, dass das Leistungsversprechen des Versicherers auf Schadenser-satzanspr374che beschr344nkt sein soll, die ein widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbares Verhalten voraussetzen (vgl. BGHZ 153, 182, 187). 11 12 2. Der Leistungsbescheid wegen des Feuerwehreinsatzes ist hin-gegen 366ffentlich-rechtlicher Natur. Er beruht auf einer st344dtischen Sat-zung, die den "Aufwendungs- und Kostenersatz f374r Eins344tze und andere - 7 - Leistungen" der Feuerwehr regelt, und richtet sich an den die Feuerwehr-leistung verursachenden Kl344ger, wobei es sich ausweislich der in dem Bescheid gegebenen Begr374ndung um die Festsetzung von Aufwen-dungsersatz f374r eine seitens der Feuerwehr erbrachte Pflichtleistung handelt. a) Dann aber sind weitere - privatrechtliche - Anspr374che aus Ge-sch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247247 683, 670 BGB i.V. mit 247 679 BGB), die das Landgericht ohne weiteres bejaht hat, ausgeschlossen. Zwar k366nnen die 247247 677 ff. BGB grunds344tzlich auch im Verh344ltnis zwischen Verwal-tungstr344ger und Privatperson anwendbar werden; es ist aber schon frag-lich, ob ein Handeln im hoheitlichen Pflichtenkreis es zugleich erlaubt, ein b374rgerlich-rechtliches Gesch344ft zu f374hren (vgl. BGHZ 156, 394, 397 f.). Jedenfalls decken 366ffentlich-rechtliche Kostenbestimmungen re-gelm344337ig sachlich den gesamten Bereich des "Aufwendungsersatzes" f374r einen entsprechenden (Pflicht-)Einsatz ab (BGHZ aaO 398 ff.). Es gibt demnach allein den 366ffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, der von 247 10 (1) AKB nicht umfasst ist; die Zulassungsfrage wird erneut nicht er-heblich. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang privatrechtliche Anspr374che aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag, weil ei-nem Schadensersatzanspruch zumindest gleichstehend, unter 247 10 (1) AKB fallen. In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Frage bislang nicht abschlie337end entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 96/77 - VersR 1978, 962 unter II 2 b). 13 14 b) Das landgerichtliche Urteil erweist sich dennoch als richtig, weil die Beklagte dem Kl344ger aus einem anderen rechtlichen Grunde einstandspflichtig ist. Die Vorschrift des 247 62 Abs. 1 VVG verlangt vom - 8 - Versicherungsnehmer, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach M366glich-keit f374r die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, will er sich den Anspruch auf Versicherungsleistungen erhalten. Entstehen ihm durch solche Rettungsma337nahmen Kosten, sind diese vom Versicherer nach 247 63 VVG zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. (1) F374r die Haftpflichtversicherung wird der Versicherungsfall in 247 7 I (1) AKB als ein Ereignis bestimmt, das Anspr374che gegen den Versi-cherungsnehmer zur Folge haben k366nnte, wobei nach 247 10 (1) AKB der Versicherungsschutz Anspr374che aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-stimmungen privatrechtlichen Inhalts umfasst, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Sachen besch344digt oder zerst366rt werden. 15 (2) Ein solcher Versicherungsfall war mit dem Auslaufen von 326l aus dem Fahrzeug und der dadurch bedingten Verschmutzung der Stra-337e eingetreten, denn dieser Sachverhalt war geeignet, Anspr374che aus 247 7 StVG gegen den Kl344ger zu begr374nden; es kommt mithin nicht darauf an, ob in der Haftpflichtversicherung - wie in der Sachversicherung (BGHZ 113, 359 ff.) - Rettungskosten auch dann zu ersetzen sind, wenn ein Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, aber unmittelbar bevor-steht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02 - VersR 2005, 110). Es ging bei den am Unfallort getroffenen Ma337nahmen darum, angesichts eines bereits gegebenen Versicherungsfalles den Schaden unter Haftpflichtgesichtspunkten zu begrenzen, und zwar durch L366schen des Fahrzeuges, um der Explosionsgefahr vorzubeugen, sowie durch Absperren der Fahrbahn und Abbinden des 326ls, um nachfolgende Verkehrsunf344lle zu verhindern und einer fortschreitenden Kontaminierung 16 - 9 - des Erdreichs zu begegnen. F374r Sch344den an den Rechtsg374tern Dritter, zu denen es ohne diese Vorkehrungen gekommen w344re, h344tte die Be-klagte als Versicherer einzustehen gehabt; die angefallenen Rettungs-kosten gehen daher zu ihren Lasten. Dabei sind die 366ffentlich-rechtlichen Geb374hren, die der Kl344ger f374r den Einsatz der Feuerwehr schuldet und die bei ihm zu einem unfreiwilligen Verm366gensopfer gef374hrt haben, ad344-quate Folge der von ihm zur Schadensabwehr und -minderung zu veran-lassenden und von der Feuerwehr an seiner Stelle getroffenen Ma337nah-men (vgl. BGH, Urteil vom 21. M344rz 1977 - II ZR 30/75 - VersR 1977, 709 unter II. 1.; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 63 Rdn. 9). 3. Auch die M374llgeb374hren sind auf 366ffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben worden. Das Landratsamt hat den kontaminierten Boden 374ber einen Eigenbetrieb (Deponie) entsorgt und gegen den Kl344ger einen Ge-b374hrenbescheid erlassen. Allerdings bestehen daneben privatrechtliche Anspr374che. Unstreitig ist der Kreis nicht nur Eigent374mer der Stra337e selbst, sondern auch der an diese angrenzenden Fl344chen. Als gesch344-digter Eigent374mer hatte er Anspruch auf Ausbaggern, Entfernen und Ent-sorgen des verseuchten Bodens (247 7 StVG). Dadurch anfallende Son-derm374llgeb374hren geh366ren zu den zivilrechtlich erstattungsf344higen Positi-onen; insoweit bestehen - wie auch vom Landgericht angenommen - 366f-fentlich-rechtlicher Geb374hrenanspruch und privater Schadensersatzan-spruch nebeneinander. 17 18 a) In Literatur und Rechtsprechung ist au337er Streit, dass ein 366f-fentlich-rechtlicher Anspruch f374r sich allein nicht ausreicht, um Versiche-rungsschutz nach 247 10 (1) AKB auszul366sen; das wird schon angesichts des Wortlauts der Bedingung, die sich auf Schadensersatzanspr374che - 10 - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts bezieht, nicht in Zweifel gezogen. F374r auf 366ffentlich-rechtlicher Grundla-ge mit Verwaltungsakt geltend gemachte Anspr374che besteht im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mithin kein Deckungsschutz (OLG N374rnberg VersR 2000, 965). b) Sind allein Anspr374che privatrechtlichen Inhalts gegeben und be-steht f374r diese Konkurrenz zwischen vertraglichen und gesetzlichen Haftpflichtanspr374chen, ist anerkannt, dass es gen374gt, wenn von mehre-ren rechtlichen Gesichtspunkten nur einer unter die Haftpflichtversiche-rung f344llt, sofern die Anspr374che deckungsgleich sind, der vertraglich be-gr374ndete Schadensersatzanspruch in seinem Inhalt also nicht 374ber den gesetzlichen Schadensersatzanspruch hinausgeht; es entspreche einem allgemeinen Grundsatz, dass es im Rahmen der sachlichen Umgrenzung des versicherten Risikos ausreiche, wenn nur einer von mehreren kon-kurrierenden Anspr374chen unter das versicherte Risiko falle (Stie-fel/Hofmann, AKB 17. Aufl. 247 10 Rdn. 46; BK/Baumann, 247 149 VVG Rdn. 97; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. 247 10 AKB Rdn. 20; Sp344te, AHB 247 1 Rdn. 187; Wussow, 8. Aufl. AHB 247 1 Anm. 69). 19 20 c) Lediglich f374r das Konkurrenzverh344ltnis zwischen privatrechtli-chem Schadensersatzanspruch einerseits und 366ffentlich-rechtlichem An-spruch andererseits werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. 21 (1) Die herrschende Meinung bejaht Versicherungsschutz, sofern neben dem 366ffentlich-rechtlichen Anspruch auch ein gesetzlicher Haft-pflichtanspruch mit privatrechtlichem Inhalt gegeben ist (Littbarski, AHB - 11 - 247 1 Rdn. 51; Bruck/M366ller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 65 f. sowie Bd. V 1 Anm. G 47; Voit/Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 1 AHB Rdn. 11 und Knappmann, aaO 247 10 AKB Rdn. 5; Stie-fel/Hofmann, aaO). Soweit der Versicherungsnehmer aufgrund einer Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werde, bestehe auch f374r den damit konkurrierenden Anspruch 366ffentlich-rechtlichen Inhalts Versicherungsschutz, um eine von Zuf344lligkeiten ge-pr344gte deckungsrechtliche Differenzierung zu vermeiden. (2) Sp344te (aaO Rdn. 188) folgt der herrschenden Meinung nur f374r die Besch344digung "366ffentlicher Sachen", lehnt es hingegen ab, Versiche-rungsschutz f374r Anspr374che aus 366ffentlichem Recht stets anzunehmen, wenn daneben ein gedeckter, auf gleiche Leistung gerichteter privat-rechtlicher Anspruch bestehe. Denn anders als der private Gesch344digte, der einen Schadensersatzanspruch nur durch Erstreiten eines vollstreck-baren Titels vor Gericht durchsetzen k366nne, verm366ge der Staat in glei-cher Situation den Sch344diger selbst durch Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Es sei deckungsrechtlich ein Unterschied, ob der erhobene Schadensersatzanspruch sich auf mehrere gedeckte und ungedeckte Anspruchsgrundlagen st374tze - dann reiche eine gedeckte - oder ob der Staat durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu erkennen gebe, dass er den Sch344diger gerade nicht aufgrund solcher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch nehmen wolle. Auch sei der Haftpflichtversicherer h344ufig au-337erstande, hypothetisch zu 374berpr374fen, ob daneben auch ein zivilrechtli-cher Anspruch begr374ndet gewesen w344re, den der Staat aber gar nicht erhoben habe. Dem l344sst sich bereits entgegenhalten, dass diese Argu-mentation f374r eine Besch344digung "366ffentlicher Sachen" gleicherma337en 22 - 12 - Geltung h344tte, so dass eine unterschiedliche Betrachtungsweise nicht zu 374berzeugen vermag. (3) Baumann (aaO) will f374r den Einzelfall in entsprechender An-wendung des 247 242 BGB pr374fen, ob nicht bereits die 366ffentliche Hand verpflichtet sei, die f374r den Schadensersatzpflichtigen letztlich mildere Reaktion zu w344hlen, n344mlich eine Inanspruchnahme auf privatrechtlicher Grundlage; gegebenenfalls soll der Versicherungsnehmer berechtigt sein, gegen374ber dem Haftpflichtversicherer eine unzul344ssige Rechtsaus-374bung einzuwenden, sollte dieser in derartigen Konstellationen Versiche-rungsleistungen ablehnen. 23 d) Der Senat folgt im Ergebnis der herrschenden Ansicht, vermag sich indes der daf374r gegebenen Begr374ndung nicht anzuschlie337en. 24 (1) Es fragt sich bereits, weshalb eine Konkurrenz privatrechtlicher Haftpflichtanspr374che einerseits und 366ffentlich-rechtlicher mit privatrecht-lichen Haftpflichtanspr374chen andererseits gesondert er366rtert wird. Es kann vom Standpunkt der herrschenden Meinung aus keinen Unterschied machen, ob (unversicherte) vertragliche und (versicherte) gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts miteinander konkurrie-ren oder (unversicherte) 366ffentlich-rechtliche und (versicherte) privat-rechtliche Anspr374che, die jeweils gesetzliche Haftpflichtbestimmungen darstellen (zu Recht ohne diese Differenzierung Gl374ck in van B374hren/ Gl374ck, Handbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. 247 9 Rdn. 30; vgl. ferner BGHZ 23, 355, 358). F374r den gegebenen Fall tritt hinzu: Der privatrecht-liche Schadensersatzanspruch steht neben einem 366ffentlich-rechtlichen Geb374hrenanspruch, der nicht aus einem erlittenen Schaden, sondern aus 25 - 13 - einer erbrachten Leistung resultiert; die Festsetzung von Geb374hren f374r die Entsorgung des verseuchten Erdreichs besagt noch nichts 374ber die Art der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme. Privatrechtlicher und 366f-fentlich-rechtlicher Anspruch sind zudem untrennbar miteinander ver-bunden, da mit der Erf374llung des 366ffentlich-rechtlichen Geb374hrenan-spruchs zugleich der darauf bezogene zivilrechtliche Schadensersatzan-spruch erlischt. (2) Der richtige Ansatz ist aus Sicht des Senats in einer Auslegung der 247247 7, 10 AKB zu finden, um zu ermitteln, welcher Versicherungsbe-reich dort festgelegt ist; dies macht einen R374ckgriff auf 247 242 BGB (Baumann, aaO) von vornherein entbehrlich. Es ist zu fragen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klauseln bei verst344ndiger W374rdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkenn-baren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verst344ndnism366glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-sen an (BGHZ 123, 83, 85 und st344ndig). 26 (3) Der solcher Art um Verst344ndnis bem374hte Versicherungsnehmer wird vom Wortlaut der Bestimmungen ausgehen. Er wird zun344chst 247 7 I (1) AKB entnehmen, dass f374r die Haftpflichtversicherung der Versi-cherungsfall als das Ereignis bestimmt ist, das Anspr374che gegen ihn als Versicherungsnehmer zur Folge haben k366nnte. Aus 247 10 (1) AKB erf344hrt er sodann, f374r welche Haftpflichtverbindlichkeiten im Einzelnen Versiche-rungsschutz besteht. Das Leistungsversprechen des Versicherers er-streckt sich auf Schadensersatzanspr374che aus gesetzlichen Haftpflicht-bestimmungen privatrechtlichen Inhalts, die - u.a. - daraus erwachsen, 27 - 14 - dass durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges Sa-chen besch344digt oder zerst366rt werden. (4) Aus Sicht des Versicherungsnehmers stehen dabei das Ereig-nis - die Sachbesch344digung aufgrund des Gebrauchs des Fahrzeugs - sowie seine daraus folgende Inanspruchnahme im Vordergrund. F374r die auf dem Schadensereignis beruhenden Haftpflichtverbindlichkeiten hat der Versicherer Versicherungsschutz versprochen, und zwar deren Be-friedigung, falls sie begr374ndet sind, oder deren Abwehr, sollten sie unbe-gr374ndet sein. Er hat sein Leistungsversprechen allerdings dahin einge-grenzt, dass es sich um Haftpflichtverbindlichkeiten handeln muss, die sich auf gesetzliche Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zur374ckf374h-ren lassen. In diesem Zusammenhang gen374gt es jedoch, dass das Er-eignis 374berhaupt geeignet ist, solche Anspr374che auszul366sen, gleich auf welcher Grundlage sich weitere (366ffentlich-rechtliche) Anspr374che erge-ben. 28 In dieser Sichtweise wird der Versicherungsnehmer durch 247 7 I (1) AKB best344rkt, wonach es f374r den Eintritt des Versicherungsfalles gen374gt, dass das Ereignis Anspr374che gegen ihn zur Folge haben k366nnte . Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass gegen den Versicherungs-nehmer gerade der versicherte (privatrechtliche) Anspruch konkret erho-ben wird. Das w374rde in der Tat von Zuf344lligkeiten abh344ngen und eine L374-cke im Versicherungsschutz bedeuten, mit der der Versicherungsnehmer - auch und gerade vor dem Hintergrund des 247 7 I (1) AKB - nicht zu rechnen braucht. Vielmehr wird er Versicherungsschutz immer dann er-warten d374rfen, wenn gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-chen Inhalts ihn verpflichten, den entstandenen Schaden zu ersetzen. 29 - 15 - Der Versicherungsnehmer darf den ihm versprochenen Versicherungs-schutz darauf beziehen, dass ein Sachverhalt gegeben ist, aus dem ge-setzliche Haftpflichtanspr374che privatrechtlichen Inhalts erwachsen k366n-nen, gleich ob der Gl344ubiger seine Anspr374che auf diesen oder einen an-deren Rechtsgrund st374tzt, sofern nur 374berhaupt ein versicherter (gleich-wertiger) Anspruch gegeben ist. Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 26.07.2005 - 14 C 1176/05 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 23.11.2005 - 42 S 2056/05 -
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