BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 325/06 vom 22. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 22. Juli 2009 beschlossen: I. Der Kl344gerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. v. Plehwe bewilligt. II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts in Saarbr374-cken vom 13. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die R374ge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r verletzt und willk374rlich entschie-den, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht hat die Anlage B 2, wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12 unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen. Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der 334berschrift "Allgemeine Hinweise und Schlusserkl344rung" enthalte-ne Belehrung 374ber die Nachmeldeobliegenheit und den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung - 3 - als Anhang auch - zutreffend - gew374rdigt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdever-fahrens. 3. Streitwert: 150.000 200 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 12 O 465/04 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 13.12.2006 - 5 U 137/06-28- -
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