BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 325/07 Verk374ndet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. Dezember 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 8. November 2007 aufgehoben und das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 14. M344rz 2007 ge344ndert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Kl344gers 247 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS anzuwenden. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die beklagte Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) hat die Aufgabe, Besch344ftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Di366zesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zus344tzliche Al-ters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 (Amtsblatt des Erzbis-tums K366ln 2002, S. 214 ff.) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssys-tem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umge- 1 - 3 - stellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentli-chen Dienstes im Tarifvertrag Altersvorsorge vom 1. M344rz 2002 (ATV-K) vereinbart. Damit wurde das fr374here endgehaltsbezogene Gesamtver-sorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell be-ruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (KZVKS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war oder Pflichtversicherungs-zeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konn-te. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertragen (247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 KZVKS), wohingegen sich die Anwart-schaften der rentenfernen Versicherten nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG be-rechnen (247247 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVKS). 2 Seit der Satzungs344nderung vom 6. Oktober und 14. November 2003 (Amtsblatt des Erzbistums K366ln 2004, S. 69 ff.), die auf dem 304nde-rungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. M344rz 2003 beruht, sieht die KZVKS auch f374r schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des 247 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS eine Startgutschriftberechnung nach den f374r rentennahe Versicherte geltenden Grunds344tzen vor. 247 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS lautet: 3 - 4 - Die S344tze 1 bis 3 gelten f374r Besch344ftigte, die am 31. De-zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente f374r schwerbehinderte Menschen beanspru-chen k366nnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet h344tten, entsprechend mit der Ma337gabe, dass an Stelle des 63. Lebensjahres das ent-sprechende, f374r sie individuell fr374hestm366gliche Eintrittsal-ter in die abschlagsfreie Rente f374r schwerbehinderte Menschen ma337geblich ist. Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinder-te Menschen setzte nach 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erf374llung einer War-tezeit voraus, die in den F344llen der von 247 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS betrof-fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-m366genserg344nzungsgesetz vom 21. M344rz 2001 (BGBl. I 403) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die H366chstdauer der Anrechnungszeiten f374r schulische Ausbildung (247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf acht Jahre erh366ht. 4 II. Der am 9. August 1947 geborene und bei der Beklagten renten-berechtigte Kl344ger ist sp344testens seit dem 16. November 2000 schwer-behindert. Er begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Startgut-schrift gem344337 247 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS nach den Grunds344tzen f374r ren-tennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den Grunds344tzen f374r rentenferne Versicherte berechnet wurde. 5 Von der M366glichkeit, f374r nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (247 207 SGB VI), machte der Kl344- 6 - 5 - ger nach dem Umstellungsstichtag Gebrauch und zahlte f374r mindestens weitere 17 Monate Beitr344ge nach. Der Kl344ger behauptet, bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags in der gesetzlichen Rentenversicherung tats344chlich eine Wartezeit von 403 Monate zur374ckgelegt zu haben. Dar374ber hinaus habe er nach Vollendung seines 17. Lebensjahres mindestens weitere 35 Monate f374r schulische Ausbildung i.S. des 247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI verwendet, die in der Ren-tenauskunft der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte (BfA) zum 31. Dezember 2001 wegen 334berschreitung der H366chstanrechnungsdauer nicht als Anrechnungszeiten ber374cksichtigt worden seien. 7 Der Kl344ger ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Nachzahlung erf374llt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des 247 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS w344re dieser unwirksam, soweit die Erf374llung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde. 8 Die Beklagte geht dagegen davon aus, dass der Kl344ger bis zum Umstellungsstichtag lediglich eine Wartezeit von 343 Monaten erf374llt ge-habt habe. 9 Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 KZVKS seien nicht erf374llt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu diesem Zeitpunkt g374ltigen Rechtslage die Voraussetzungen eines ge-setzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen h344tten. 10 - 6 - 11 Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage jeweils abge-wiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 12 I. Das Berufungsgericht hat sich ausdr374cklich der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Urteil vom 21. September 2006 (12 U 89/05) das im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/06, ebenfalls Gegenstand der 334berpr374fung war, angeschlossen und demge-m344337 entschieden, dass der Kl344ger die Voraussetzungen des 247 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS nicht erf374lle, da er am 31. Dezember 2001 noch keine Wartezeit von 420 Monaten erf374llt gehabt habe. Die nach dem Umstel-lungsstichtag erfolgte Nachzahlung 344ndere daran nichts, da es auf das tats344chliche Vorliegen der Voraussetzungen am Umstellungsstichtag an-komme. 13 II. Dies h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung - wie auch im Falle des genannten Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/06 entschieden - nicht stand. 14 1. Bei zutreffender Auslegung des 247 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS sind dessen Voraussetzungen erf374llt, wenn der Versicherte zum Umstellungs-stichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatte und sp344testens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche 15 - 7 - Rente f374r schwerbehinderte Menschen einseitig h344tte schaffen k366nnen - unterstellt, er h344tte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur Ver366ffentlichung vorgesehen) zu einer inhaltsgleichen Bestimmung in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBLS) er-kannt hat, setzt diese, am Ma337stab des durchschnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das Wartezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein sachgerechtes Verh344ltnis zu dem in der Satzungsbestimmung vorausgesetzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Vereinbarkeit der Bestimmung mit h366herrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf die Ausf374hrungen im genann-ten Senatsurteil verwiesen. F374r die Auslegung der Satzung der Beklag-ten gilt das dort Ausgef374hrte entsprechend. Die M366glichkeit des Kl344gers, die Erf374llung der Wartezeit des 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI am Umstellungsstichtag herbeizuf374hren, er-gibt sich bereits aus der von der Beklagten vorgelegten Rentenauskunft der BfA vom 27. August 2004. Diese weist f374r den Stichtag 31. Dezem-ber 2001 eine bereits erf374llte Wartezeit von 343 Monaten aus. Dar374ber hinaus weist die beigef374gte Darstellung des Versicherungsverlaufs einen weiteren Zeitraum von 95 Monaten (1. August 1967 bis 26. Juni 1975) der Hochschulausbildung aus, der mit dem Vermerk "H366chstdauer 374ber-schritten" nicht ber374cksichtigt wurde. Allein durch eine - nach 247 207 Abs. 1 und 2 SGB VI in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung m366gliche - Nachzahlung f374r diese 95 Monate h344tte der Kl344ger am Um-stellungsstichtag eine Wartezeit von 438 Monaten erreichen k366nnen. 16 - 8 - 17 Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kl344ger vorgelegten Be-scheid der BfA vom 29. Dezember 2004. Die vorgenannten 95 weiteren Monate der schulischen Ausbildung finden sich - offenbar gek374rzt um die seit dem 1. Januar 2002 erweiterten Anrechnungszeiten von f374nf Jahren (60 Monate) - in der dort mitgeteilten Nachzahlungsm366glichkeit f374r 35 Monate (August 1972 bis Juni 1975) wieder. Dementsprechend weist die "Anlage 10" zu diesem Bescheid eine um diese 60 Monate erh366hte, be-reits erreichte Wartezeit von 403 Monaten aus. 2. Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa deswegen im Ergebnis richtig, weil der Kl344ger seine Einwendungen nicht innerhalb der Aus-schlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung der Startgut-schrift (247 72 Abs. 3 Satz 1 KZVKS) geltend gemacht hat. Die Startgut-schrift wurde dem Kl344ger zwar durch Schreiben der Beklagten vom 28. September 2002 mitgeteilt. 247 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS erhielt jedoch erst mit der Satzungs344nderung vom 6. Oktober und 14. November 2003 eine Fassung, die den Kl344ger vom Lebensalter her mit einbezog. Da der Kl344ger seine Einwendungen, die er auf diese Bestimmung st374tzt, inner-halb der Ausschlussfrist somit noch nicht vorbringen konnte, kann sich die Beklagte auch nicht auf deren Verstreichen berufen. Eine weitere 18 - 9 - Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Einwendungen, die sich erst aus nach Mitteilung der Startgutschrift ge344nderten Bestimmungen der KZVKS ergeben, ist dieser nicht zu entnehmen und auch sonst nicht er-sichtlich. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 14.03.2007 - 20 O 57/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 08.11.2007 - 7 U 77/07 -
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