BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 325/09 Verk374ndet am: 18. Januar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 249 E, 247 823 F Der gegen einen Dritten gerichtete Schadensersatzanspruch des arglistig get344usch-ten K344ufers gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB ist darauf gerichtet, so ge-stellt zu werden, wie er st374nde, wenn die T344uschung nicht erfolgt w344re (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96). BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1998 erwarb der Kl344ger von der G. GmbH ein mit einem Mehrfamilienhaus und einer Gewerbehalle bebau-tes Grundst374ck in W. zum Preis von 750.000 DM. Den Kaufpreis setzten die Vertragsparteien sp344ter einvernehmlich auf 740.000 DM herab. Der Beklagte, der damals einer der beiden Gesch344ftsf374hrer der Verk344uferin war, hatte dem Kl344ger vor Abschluss des Vertrages mehrfach erkl344rt, das Dach der Gewerbe-halle sei kurz zuvor erneuert worden. Tats344chlich hatte er 1997 auf dem schad-haften Dachbelag nur eine neue Schalung und darauf eine Bitumenbahn sowie 1 - - 3 eine Schwei337bahn aufbringen lassen. In der Folgezeit kam es zu Feuchtigkeits-sch344den im Bereich des Dachs. Ausweislich eines von dem Kl344ger eingeholten Angebots beliefen sich die Kosten f374r den kompletten Abriss der Dacheinde-ckung und die vollst344ndige Erneuerung des Dachs auf 259.891,14 DM. Der Kl344-ger zahlte auf den Kaufpreis nur 680.000 DM. Er erkl344rte zun344chst die Minde-rung und sp344ter in H366he des Restkaufpreises die Aufrechnung mit einem Scha-densersatzanspruch von mindestens 60.000 DM. Die Zwangsvollstreckung der Verk344uferin wurde insoweit f374r unzul344ssig erkl344rt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger zun344chst die Verk344uferin und den Beklagten als Gesamtschuld-ner auf weiteren Schadensersatz in H366he von 199.891,14 DM nebst Zinsen so-wie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des weitergehenden Scha-dens in Anspruch genommen. Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Verk344uferin hat das Landgericht angeordnet, die Anspr374che gegen sie und den Beklagten in getrennten Prozessen zu verhandeln. Im vor-liegenden Rechtsstreit verfolgt der Kl344ger sein Begehren gegen374ber dem Be-klagten weiter. Das Landgericht hat dem Kl344ger 18.227,56 200 zuerkannt und die weiter-gehende Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Beru-fung eingelegt. Das Rechtsmittel des Kl344gers, mit dem dieser die Zahlung wei-terer 83.975,16 200 nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsicht-lich des dar374ber hinausgehenden Schadens begehrt hat, hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten f374hrte zur vollst344ndigen Klageabweisung. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klage-begehren weiter. 2 - - 4 Entscheidungsgr374nde: I. 3 Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte arglistig ge-handelt hat, als er dem Kl344ger erkl344rte, das Dach sei kurz zuvor erneuert wor-den. Es verneint aus rechtlichen Gr374nden einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers, weil allein eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht komme. Da der Kl344ger danach lediglich Anspruch auf das negative Interesse habe, k366n-ne er verlangen, so gestellt zu werden, wie er st374nde, wenn der Beklagte ihn nicht 374ber den tats344chlichen Umfang der durchgef374hrten Dacharbeiten ge-t344uscht h344tte. Demnach k366nne er gegebenenfalls beanspruchen, so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag 374ber das Grundst374ck nicht abgeschlossen. Ein auf R374ckabwicklung des Vertrages gerichteter Anspruch sei jedoch nicht Gegenstand der Klage. Zwar k366nne der Ersatzanspruch in Ausnahmef344llen auch auf das Erf374llungsinteresse gerichtet sein. Das gelte etwa dann, wenn oh-ne das schuldhafte Verhalten des Sch344digers ein anderer, f374r den Gesch344dig-ten g374nstigerer Vertrag mit demselben Vertragspartner oder einem Dritten zu-stande gekommen w344re, doch sei daf374r vorliegend nichts ersichtlich. Auf Ersatz des positiven Interesses, das der Kl344ger mit seinem Begehren auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten geltend mache, sei der deliktische Anspruch nicht gerichtet. Es sei auch nicht gerechtfertigt, den allein aus unerlaubter Handlung haftenden Sch344diger haftungsrechtlich dem nach Gew344hrleistungs-recht haftenden Verk344ufer gleichzustellen. - - 5 II. 4 Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 5 1. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die subjektiven Vor-aussetzungen f374r einen Schadensersatzanspruch gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB erf374llt sind, ist der diesbez374gliche Sachvortrag des Kl344gers im Revisionsrechtszug zu seinen Gunsten zu unterstellen. 2. Dem Schadensersatzbegehren steht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht entgegen, dass der Kl344ger urspr374nglich die Minde-rung erkl344rt hat. Abgesehen davon, dass er schon mangels Vollzuges der Min-derung (247 465 BGB a.F.) sein Wahlrecht hinsichtlich der ihm gegen die Verk344u-ferin zustehenden Gew344hrleistungsanspr374che nicht verloren hat (vgl. BGH, Ur-teile vom 8. Januar 1959 - VIII ZR 174/57, BGHZ 29, 148, 151; vom 24. No-vember 1982 - VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 372 und vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 219/89, NJW 1990, 2680, 2681), macht der Kl344ger vorliegend keinen Gew344hrleistungsanspruch, sondern einen deliktischen Schadensersatzan-spruch geltend, und zwar gegen den Beklagten, der am Kaufvertrag nicht als Verk344ufer beteiligt war und f374r dessen Haftung die sich aus 247247 459 ff. BGB a.F. ergebenden Beschr344nkungen nicht zum Tragen kommen. 6 3. Der Umfang der gegebenenfalls bestehenden Ersatzpflicht des Be-klagten bestimmt sich, da das behauptete sch344digende Ereignis vor dem 1. Au-gust 2002 eingetreten ist, nach den Vorschriften der 247247 249 ff. BGB in der sei-nerzeit geltenden Fassung (Art. 229 247 8 Abs. 1 EGBGB). 7 a) Ob ein zu ersetzender Verm366gensschaden vorliegt, ist nach der soge-nannten Differenzhypothese grunds344tzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegr374ndenden Ereignisses eingetretenen Verm366genslage mit der- 8 - - 6 jenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben h344tte, zu beurteilen (Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, VersR 1984, 944; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128, 130; vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, 196; vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670 [insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt] und vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, VersR 1998, 906). Der nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete hat lediglich den Differenzschaden zu erset-zen (vgl. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2010 - VIII ZR 65/09, NJW-RR 2010, 1579 Rn. 15 m.w.N.; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], 247 249 Rn. 195; Staudin-ger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], 247 437 Rn. 56; Schermaier, JZ 1998, 857 f. [Anm. zum Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, VersR 1998, 245 = JZ 1998, 855 = MDR 1998, 266]). Davon zu unterscheiden ist der An-spruch auf Ersatz des Erf374llungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbind-lichkeit ordnungsgem344337 erf374llt worden w344re. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterf374llung an-kn374pft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erf374llungsinteresse als solche nicht (vgl. M374nchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., 247 249 Rn. 125). Der delikti-sche Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das "Erhaltungsinteresse" (Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 67, 247 2 IV 4.). Das gilt f374r die deliktische Haftung grunds344tzlich auch dann, wenn sie neben einer vertraglichen Schadensersatzpflicht besteht. Der durch eine uner-laubte Handlung Gesch344digte hat grunds344tzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen, als er st374nde, wenn der Sch344diger die unerlaubte Handlung nicht begangen h344tte (vgl. Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., S. 323 Rn. 867). Die-ser Grundsatz findet bei einem Kaufvertrag jedenfalls dann Anwendung, wenn dieser aufgrund falscher Angaben eines Dritten zustande gekommen ist. Die im 9 - - 7 Gew344hrleistungsrecht verankerte Besserstellung des K344ufers (vgl. 247 463 BGB a.F.) ist nur gerechtfertigt, weil sie auf einem Rechtsgesch344ft beruht, denn nur dieses, nicht aber die unerlaubte Handlung, kann den K344ufer besser stellen, als er vorher stand. Der K344ufer kann nur von dem Verk344ufer Erf374llung oder Scha-densersatz wegen Nichterf374llung verlangen. Die unerlaubte Handlung eines Dritten kann nicht dazu f374hren, dass dieser haftungsrechtlich wie ein Verk344ufer behandelt wird (Tiedtke, DB 1998, 1019, 1020; Schaub, ZEuP 1999, 941, 951 f.). Allerdings muss der Differenzschaden nicht notwendigerweise geringer sein als das positive Interesse des Gesch344digten an der Vertragserf374llung. So ist anerkannt, dass die Anwendung der Differenzhypothese in dem Fall, in dem der Gesch344digte nachweist, dass er ohne die f374r den Abschluss des Vertrages urs344chliche T344uschungshandlung einen anderen, g374nstigeren Vertrag - mit dem Verk344ufer oder einem Dritten - abgeschlossen h344tte, im Ergebnis das Erf374l-lungsinteresse verlangen kann, und zwar deswegen, weil der Schaden in die-sem Ausnahmefall dem Erf374llungsinteresse entspricht (vgl. Tiedtke, aaO, S. 1019; Rust, NJW 1999, 339; Imping, MDR 1998, 267 [Anm. zum Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, aaO]). 10 b) Nach diesen Grunds344tzen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Kl344ger verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er st374nde, wenn der Beklagte ihn nicht 374ber den tats344chlichen Umfang der durchgef374hrten Dacharbeiten get344uscht h344tte. Mithin k366nnte er gegebenenfalls beanspruchen, so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag 374ber das Grundst374ck nicht abgeschlossen. Einen Anspruch auf R374ckabwicklung des Vertrages macht er jedoch nicht geltend. Vielmehr will er das Kaufgrundst374ck behalten und daneben den ihm "aus dem Erwerb entstandenen Schaden" ersetzt erhalten. Diesen Schaden will er anhand der Kosten berechnen, die nach seiner Behaup- 11 - - 8 tung zur M344ngelbeseitigung erforderlich sind. In der Sache ist sein Begehren mithin darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als w344re das Dach der Gewerbe-halle, wie vom Beklagten vor Vertragsabschluss erkl344rt, tats344chlich erneuert worden. Damit beansprucht er aber das Erf374llungsinteresse, denn er m366chte im Ergebnis so gestellt werden, als h344tte die Verk344uferin den Kaufvertrag ord-nungsgem344337 erf374llt. Ein solcher Anspruch steht ihm jedenfalls gegen374ber dem Beklagten als Drittem nach den f374r Ersatzanspr374che aus unerlaubter Handlung gem344337 247 249 Satz 1 BGB a.F. ma337gebenden Grunds344tzen der Differenzhypo-these nicht zu. c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kl344ger habe zumindest einen Anspruch auf den Betrag von 18.227,56 200 (35.650 DM), der ihm in erster Instanz zuerkannt worden sei. Das Landgericht hat der Schadensbestimmung ersichtlich die f374r die Berechnung der Minderung ma337gebende Vorschrift des 247 472 Abs. 1 BGB a.F. zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht beachtet, dass f374r den vom Kl344ger gegen den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzan-spruch aus unerlaubter Handlung nicht die Regeln des kaufrechtlichen Gew344hr-leistungsrechts zur Anwendung gelangen. Vielmehr ist der Schaden, wie darge-legt, nach der sogenannten Differenzhypothese durch einen Vergleich der infol-ge des haftungsbegr374ndenden Ereignisses eingetretenen Verm366genslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben h344tte, zu beurteilen. Daf374r, dass der Kl344ger einen geminderten Kaufpreis h344tte zahlen m374ssen, wenn der Beklagte nicht erkl344rt h344tte, dass das Dach der Gewerbehalle vor kurzem er-neuert worden sei, ist jedoch nichts ersichtlich. Sachvortrag dazu zeigt die Re-vision auch nicht auf. Soweit sie geltend macht, nach st344ndiger Rechtsprechung k366nne der K344ufer den Wertunterschied zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache durch Ermittlung der f374r eine Herrichtung des Kaufgegens-tands in einen mangelfreien Zustand erforderlichen Kosten berechnen, l344sst sie au337er Acht, dass der Kl344ger gegen den Beklagten keine kaufrechtlichen Ge- 12 - - 9 w344hrleistungsanspr374che hat und der von ihm allein auf unerlaubte Handlung gest374tzte Schadensersatzanspruch eben nicht auf das Erf374llungsinteresse ge-richtet ist. 13 d) Etwas anderes l344sst sich auch nicht der fr374heren h366chstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen. Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RG, Urteil vom 10. November 1921 - VI 195/21, RGZ 103, 154) lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrun-de. Soweit das Reichsgericht in 344lteren Urteilen angenommen hat, der delikti-sche Anspruch des get344uschten K344ufers k366nne ausnahmsweise auf das positi-ve Interesse gerichtet sein (RG, Urteile vom 12. November 1904 - V 227/04, RGZ 59, 155, 157; vom 28. M344rz 1906 - V 356/05, RGZ 63, 110, 112; und vom 2. Oktober 1907 - V 8/07, RGZ 66, 335, 337), betrafen die zugrunde liegenden Fallgestaltungen nicht die Haftung eines Dritten aus unerlaubter Handlung (vgl. Schaub, aaO S. 952). Auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1959 - VIII ZR 125/58, NJW 1960, 237, 238) betraf allein die Haftung des Verk344ufers. Die Frage, ob der K344ufer, der den Kaufvertrag wegen arglistiger T344uschung angefochten hat, von dem Verk344ufer gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB das positive Interesse verlangen kann, ist dort er366rtert, letztlich aber offen gelassen worden. Soweit in dem Senatsurteil vom 25. November 1997 (VI ZR 402/96, aaO) in einer f374r das Ergebnis der Entscheidung nicht tragenden Be- - - 10 merkung zum Umfang des Anspruchs des K344ufers auf Schadensersatz aus un-erlaubter Handlung Abweichendes ausgef374hrt ist, wird daran nicht festgehalten. 14 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.11.2008 - 17 O 469/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.10.2009 - I-19 U 8/09 -
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