BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 325/13 vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 20 1 4 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter S töhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. J uni 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 25.000 Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch is t die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer we i- tergehenden Begründung der Entscheidung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZR 122/12, juris Rn. 7). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulä s- sig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 1 2 - 3 - 30. Dezember 2013 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgeri chtshof z u- gelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 12.10.2012 - 103 O 1400/12 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 06.06.2013 - 24 U 4364/12 -
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