BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 326/08 Verk374ndet am: 27. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 305c, 307 (Cb, Cl), 310; EnWG 2005 247247 36, 38, 39; GasGVV 247247 1, 3, 5, 19, 20; AVBGasV 247 33 a) In Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen ge-gen374ber Verbrauchern in Vertr344gen 374ber die Belieferung mit Erdgas verwendet, halten in Vertr344gen 374ber die Grundversorgung folgende Klauseln einer Inhaltskon-trolle nach 247 307 Abs. 1 BGB nicht stand: "EMB ist u. a. bei Nichterf374llung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gem344337 247 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach An-drohung einstellen zu lassen." "Eine in nicht unerheblichem Ma337e schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGVV im Sinne von 247 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahr-l344ssig oder vors344tzlich handelt." "304nderungen der allgemeinen Preise und der erg344nzenden Bedingungen werden gem344337 247 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach 366ffentlicher Be-kanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten 304nderung erfolgen muss." - 2 - "Das Sonderk374ndigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Ver366f-fentlichung der Preis344nderung gem344337 247 5 Abs. 3 GasGVV ausge374bt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der K374ndigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen Preise bzw. Erg344nzenden Bestimmungen dem Kunden gegen374ber weiter. Dies gilt maximal f374r den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertrags-schlusses im Rahmen eines 374blichen Wechselprozesses ben366tigt, um die Belieferung aufzunehmen. Als 374blicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, f344llt der Kunde in die Er-satzversorgung." b) In Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen ge-gen374ber Verbrauchern in Vertr344gen 374ber die Belieferung mit Erdgas verwendet, h344lt in Vertr344gen mit Sonderkunden folgende Klausel einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB nicht stand: "304nderungen der Sonderpreise EMB Klassik und EMB Komfort werden entsprechend 247 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach 366ffentlicher Bekanntgabe wirk-sam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten 304nderung erfolgen muss." BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. November 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten ge-gen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist ein Gasver-sorgungsunternehmen, das zum einen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gem344337 247 36 EnWG 2005 und zum anderen Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden aufgrund von Sonderkundenvertr344gen mit Erdgas belie-fert. Sie verwendet seit dem 1. April 2007 das Klauselwerk "Erg344nzende Bedin- 1 - 4 - gungen der E. GmbH [= Beklagte] zur GasGVV und Besondere Bedingungen f374r die Belieferung von Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden in Niederdruck au337erhalb der Grundversorgung". Der Kl344ger meint, insgesamt f374nf der darin enthaltenen Klauseln benachteiligten die Kun-den der Beklagten unangemessen; er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln gegen374ber Verbrauchern in Anspruch. Das Klau-selwerk lautet auszugsweise wie folgt (die vom Kl344ger beanstandeten Klauseln sind in Kursivdruck wiedergegeben): "A. Erg344nzende Bedingungen zur GasGVV I. Geltungsbereich Die Belieferung der Grundversorgungskunden sowie der Ersatzversorgungs-kunden erfolgt auf der Grundlage der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingun-gen f374r die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV). Die nachfolgenden Regelungen enthalten Erg344nzende Bedingungen zu diesen Allgemeinen Bedingungen. 205 IX. Einstellung der Versorgung 1. E. [= Beklagte] ist u. a. bei Nichterf374llung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gem344337 247 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversor-gung vier Wochen nach Androhung einstellen zu lassen [im Folgenden: Klausel Nr. 1]. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt in diesen F344llen regelm344-337ig erst dann, wenn die offenen Gaslieferungsforderungen und die Kosten der Versorgungseinstellung und der Wiederinbetriebnahme in voller H366he beglichen wurden. 2. Eine in nicht unerheblichem Ma337e schuldhafte Zuwiderhandlung des Kun-den gegen die GasGVV im Sinne von 247 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrl344ssig oder vors344tzlich handelt [im Folgenden: Klausel Nr. 2]. 205 - 5 - X. Preis344nderungen 1. 304nderungen der allgemeinen Preise und der erg344nzenden Bedingungen werden gem344337 247 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach 366ffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten 304nderung erfolgen muss [im Folgenden: Klausel Nr. 3]. 2. Im Falle einer 304nderung nach Abs. 1 steht dem Kunden nach 247 5 Abs. 3 GasGVV ein Sonderk374ndigungsrecht zu. Das Sonderk374ndigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Ver366ffentlichung der Preis344nde-rung gem344337 247 5 Abs. 3 GasGVV ausge374bt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem Zeit-punkt des Wirksamwerdens der K374ndigung aufzunehmen, gelten die allge-meinen Preise bzw. Erg344nzenden Bestimmungen dem Kunden gegen374ber weiter. Dies gilt maximal f374r den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen eines 374blichen Wechselpro-zesses ben366tigt, um die Belieferung aufzunehmen. Als 374blicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Versor-gung durch den neuen Lieferanten, f344llt der Kunde in die Ersatzversorgung [im Folgenden: Klausel Nr. 4]. B. Besondere Bedingungen f374r die Belieferung von Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden in Niederdruck au337erhalb der Grundversorgung I. Vertragsgrundlagen 1. Die Gasversorgung von Haushalts- und Nichthaushaltskunden au337erhalb der Grundversorgung erfolgt durch die E. vorrangig auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen205 Soweit diese keine besonderen Regelungen vorsehen, gelten die Verordnung 374ber allgemeine Bedingungen f374r die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - GasGVV und die Erg344nzenden Bedingungen zur GasGVV. 205 IV. Preis344nderungen und Sonderk374ndigungsrecht 1. 304nderungen der Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort werden ent-sprechend 247 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach 366ffentli-cher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beab-sichtigten 304nderung erfolgen muss [im Folgenden: Klausel Nr. 5]. Das 304nde-rungsrecht der E. nach Satz 1 bezieht sich beim Sonderpreis Komfort auf beide Preisbestandteile, d. h., sowohl auf den zugrunde liegenden E. Klassik-Preis als auch auf den Rabatt. Im Falle einer Preis- oder Rabatt344n-derung steht dem Kunden entsprechend 247 5 Abs. 3 GasGVV ein Sonder-k374ndigungsrecht zu. Bez374glich der Voraussetzungen und Folgen einer sol- - 6 - chen K374ndigung wird auf Ziffer X. Absatz 2 der Erg344nzenden Bedingungen zur GasGVV verwiesen...". Mit seiner Klage hat der Kl344ger beantragt, der Beklagten die Verwendung der vorstehend aufgef374hrten f374nf Klauseln gegen374ber Verbrauchern zu unter-sagen sowie die Beklagte zur Zahlung von 189 200 Aufwendungsersatz f374r eine vorprozessuale Abmahnung nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klausel Nr. 3 abgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln Nr. 1 und 2 hat es dem Kl344ger unter Abweisung der weitergehenden Klage ei-nen eingeschr344nkten Unterlassungsanspruch dahin zuerkannt, dass der Be-klagten die Verwendung der Klauseln untersagt wird, sofern die Regelungen ohne gleichzeitige Wiedergabe des Regelungsgegenstandes des 247 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV (Klausel Nr. 1) beziehungsweise der vollst344ndigen in 247 19 Abs. 1 GasGVV vorgesehenen Regelung (Klausel Nr. 2) einbezogen werden. Hinsichtlich der Klauseln Nr. 4 und 5 und des Zahlungsanspruchs hat das Landgericht der Klage uneingeschr344nkt stattgegeben. Auf die vom Kl344ger hin-sichtlich der Klausel Nr. 3 und von der Beklagten im vollen Umfang ihrer Verur-teilung eingelegten Berufungen hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufungen dahin abge344ndert, dass auch hinsichtlich Klausel Nr. 3 auf Unterlassung erkannt, hinsichtlich der Klausel Nr. 4 hingegen die Klage unter Ab344nderung der erstinstanzlichen Verur-teilung abgewiesen worden ist. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagte im Umfang ihrer Verurteilung ihren Antrag auf vollst344ndige Klagabweisung und der Kl344ger seinen Klageantrag im Hinblick auf Klausel Nr. 4 weiter. 2 - 7 - Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet, die der Beklagten ist unbegr374n-det. A. 4 Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, OLGR 2009, 275) hat zur Be-gr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Kl344ger habe im ausgeurteilten Umfang einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte (247 1 UKlaG); soweit das Landgericht dem Kl344ger nur einen eingeschr344nkten Unterlassungsanspruch zugebilligt habe, bleibe es dabei, weil der Kl344ger das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten habe. 5 Klausel Nr. 1 sei unwirksam. 247 19 Abs. 2 GasGVV werde darin nur teil-weise in Bezug genommen. Dadurch werde - bei kundenfeindlichster Ausle-gung - der Eindruck erweckt, dass die nicht in die Klausel aufgenommene Vor-schrift des 247 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV nicht gelten solle, nach der die Unter-brechung der Grundversorgung ausgeschlossen sei, wenn die Folgen der Un-terbrechung au337er Verh344ltnis zur Schwere der Zuwiderhandlung st374nden oder der Kunde darlege, dass hinreichende Aussicht bestehe, dass er seinen Ver-pflichtungen nachkommen werde. Dies f374hre zu einer unangemessenen Be-nachteiligung des Kunden. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthalte die Klausel auch nicht nur eine der Inhaltskontrolle entzogene deklaratorische Wie-dergabe des 247 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV. Denn darin ersch366pfe sie sich nicht. Dass die Klausel einen einschr344nkenden Inhalt habe und auch habe erhalten sollen, erschlie337e sich ohne weiteres aus dem anschlie337enden, vom Kl344ger allerdings nicht angegriffenen Satz "Die Wiederinbetriebnahme erfolgt 205 wenn die offenen Gaslieferungen 205 in voller H366he beglichen wurden". Hierdurch 6 - 8 - werde dem Kunden der unrichtige Eindruck vermittelt, eine Unterbrechung der Versorgung k366nne er nur durch rechtzeitige Zahlung verhindern oder durch nachtr344gliche Zahlung beseitigen. 7 Klausel Nr. 2 sei ebenfalls unwirksam, da sie unter zwei Gesichtspunkten missverst344ndlich sei und dadurch die Rechte des Kunden einenge. Zum einen lasse die Klausel nicht erkennen, dass der von ihr nicht erw344hnte Teil der Vor-schrift des 247 19 Abs. 1 GasGVV weiter gelten solle. Die Klausel verk374rze ihrem Inhalt nach die in 247 19 Abs. 1 GasGVV geregelten Voraussetzungen f374r eine Versorgungsunterbrechung, indem sie nur auf die schuldhafte Zuwiderhandlung abstelle und nicht auf das weitere Erfordernis, durch die Unterbrechung den Gebrauch von Gas in den genannten F344llen zu verhindern. Zum anderen k366nne die Klausel als Versuch der Beklagten gewertet werden, den in 247 19 Abs. 1 GasGVV verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "in nicht unerheblichem Ma337e schuldhaft" unzul344ssig auf ein grob fahrl344ssiges oder vors344tzliches Han-deln einzuengen. Richtigerweise lasse 247 19 Abs. 1 GasGVV eine Unterbre-chung aber auch dann nicht zu, wenn dem Kunden nur ein Bagatellversto337 zur Last gelegt werden k366nne, selbst wenn dieser auf grober Fahrl344ssigkeit oder Vorsatz beruhe. Die angegriffene Klausel er366ffne der Beklagten deshalb auch f374r diesen Fall die von 247 19 Abs. 1 GasGVV gerade nicht zugelassene M366glich-keit einer Unterbrechung der Versorgung. Klausel Nr. 3 f374hre ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und sei deshalb unwirksam. Sie gebe den Wortlaut der von ihr in Bezug genommenen Vorschrift des 247 5 Abs. 2 GasGVV nur unvollst344ndig wie-der, weil sie sich nur auf deren Satz 1 beziehe, deren Satz 2 aber nicht erw344h-ne. Schon darin liege ein Versto337 gegen das Transparenzgebot. Zwar bestehe die in 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelte Verpflichtung der Beklagten, die 304nderungen der allgemeinen Preise und der erg344nzenden Bedingungen durch 8 - 9 - briefliche Mitteilung an den Kunden und durch Ver366ffentlichung im Internet be-kannt zu machen, unver344ndert fort. Gleichwohl komme der angegriffenen Klau-sel nicht nur deklaratorische Bedeutung zu, weil es m366glich sei, dass der Kunde davon abgehalten werde, seine etwaigen, aus einer Pflichtverletzung der Be-klagten herzuleitenden Anspr374che geltend zu machen, wenn er - jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung - davon ausgehe, das Bedingungswerk der Be-klagten lasse 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV entfallen, und deshalb seine weiterge-henden Rechte nicht erkenne. Klausel Nr. 4 halte dagegen einer Inhaltskontrolle stand. Sie weiche nicht zum Nachteil des Kunden von 247 5 Abs. 3 GasGVV ab. Denn diese Vorschrift sage nichts dar374ber aus, zu welchem Zeitpunkt die Lieferbeziehung zu dem bisherigen Versorger ende und wann die Lieferbeziehung mit dem neuen Ver-sorger beginne. Hinsichtlich des nicht geregelten Endzeitpunktes der bisherigen Lieferbeziehung k366nne 247 5 Abs. 3 GasGVV durch erg344nzende Bedingungen konkretisiert werden und werde durch die gew344hlte Frist von zwei Monaten auch in angemessener Weise konkretisiert. Denn die Vorschrift des 247 5 Abs. 3 GasGVV gehe der h366herrangigen Bestimmung des 247 38 Abs. 1 EnWG 2005 nach, der zufolge der Kunde, der das Vertragsverh344ltnis zu dem Versorgungs-unternehmen k374ndige, in die Ersatzversorgung zu den nunmehr ge344nderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen des Grundversorgers falle. 9 Klausel Nr. 5 sei unwirksam. F374r Preisanpassungsklauseln in Vertr344gen mit Verbrauchern gelte, dass sie Grund und Erh366hung konkret festlegen m374ss-ten. Sei dem Verwender eine Begrenzung k374nftiger Preiserh366hungen und eine Konkretisierung der hierf374r notwendigen Voraussetzungen nicht m366glich, m374sse er dem Kunden einen angemessenen Ausgleich durch Einr344umung eines Rechts zur L366sung vom Vertrag schaffen. Dies setze voraus, dass der Kunde vorab 374ber die beabsichtigte Preiserh366hung informiert werde und sich vom Ver- 10 - 10 - trag l366sen k366nne, bevor die Erh366hung wirksam werde. Diesen Anforderungen gen374ge die Klausel nicht. Zwar er366ffne die Beklagte in dem auf die beanstande-te Klausel folgenden Satz dem Sonderkunden ein Sonderk374ndigungsrecht, in-dem sie auf 247 5 Abs. 3 GasGVV verweise. Jedoch gen374ge dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte die Voraussetzungen des Sonderk374ndigungsrechts nicht entsprechend der Vorschrift des 247 5 Abs. 3 GasGVV regele, sondern hin-sichtlich der Voraussetzungen und Folgen einer K374ndigung auf Ziffer X Nr. 2 ihrer Erg344nzenden Bedingungen verweise, die ihrerseits zu einer Benachteili-gung des Kunden f374hre. B. Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 11 I. Revision des Kl344gers 12 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des Kl344gers im Hinblick auf Klausel Nr. 4 verneint. Der Kl344ger kann gem344337 247 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, die Verwendung auch dieser Klausel zu unterlassen, weil die Klausel die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 13 1. Der wesentliche Regelungsgehalt der Klausel, soweit sie beanstandet ist, liegt in der im dritten und vierten Satz des beanstandeten Teils vorgesehe-nen zeitlichen Begrenzung einer Fortgeltung der bisherigen Allgemeinen Preise oder erg344nzenden Bedingungen (geregelt im zweiten Satz des beanstandeten Teils der Klausel) auf zwei Monate. Diese Begrenzung ist mit der zwingenden gesetzlichen Regelung des 247 5 Abs. 3 der Verordnung 374ber Allgemeine Bedin- 14 - 11 - gungen f374r die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversor-gung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (Gasgrundver-sorgungsverordnung - GasGVV, BGBl. I S. 2391, 2396) nicht vereinbar und be-nachteiligt die Kunden der Beklagten schon deshalb unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGHZ 152, 121, 133). 15 a) Wie die Revision des Kl344gers mit Recht geltend macht, steht die Re-gelung, die - wie auch die Klauseln 1, 2 und 3 - gem344337 Punkt A I des Klausel-werks f374r die Belieferung der Grundversorgungskunden sowie der Ersatzver-sorgungskunden gilt, im Widerspruch zu 247 5 Abs. 3 GasGVV. Diese Vorschrift ist nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 GasGVV zwingender Bestandteil des Grundversor-gungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden und er366ffnet f374r anderweitige Allgemeine Gesch344ftsbedingungen keinen Regelungsfreiraum (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42). Gem344337 247 5 Abs. 3 GasGVV werden 304nde-rungen der Allgemeinen Preise und der Erg344nzenden Bedingungen gegen374ber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgem344337en K374ndigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versor-gers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zu-gang der K374ndigung nachweist. Mit einer fristgem344337en K374ndigung hat der Ver-ordnungsgeber ersichtlich eine K374ndigung im Sinne des 247 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV gemeint, die so rechtzeitig ausgesprochen wird, dass sie sp344testens zum Zeitpunkt der angek374ndigten 304nderung wirksam wird. Zur Begr374ndung die-ser Regelung hat der Verordnungsgeber ausgef374hrt (BR-Drs. 306/06 (Be-schluss), S. 9): "Es ist das Recht des Kunden, einseitige Preiserh366hungen oder f374r ihn nachtei-lige Vertrags344nderungen zum Anlass zu nehmen, den Vertrag zu k374ndigen und den Anbieter zu wechseln. Insofern sollte es dem Kunden m366glich sein, durch Nachweis der Einleitung eines Wechsels des Versorgers von den nachteiligen 304nderungen des bisherigen Vertrages w344hrend der Restlaufzeit ausgenommen zu werden. F374r diesen Nachweis ist dem Kunden eine angemessene Frist ein-zur344umen, da nach den ersten Praxiserfahrungen im liberalisierten Markt die tats344chliche Durchf374hrung eines Versorgerwechsels mit zum Teil erheblichen - 12 - Verz366gerungen verbunden ist, die nicht dem Kunden angelastet werden k366n-nen. Nach den Erkenntnissen der Verbraucherzentralen betragen Wechselzei-ten z. T. mehrere Monate; die Gr374nde hierf374r liegen in der Abwicklung zwischen dem alten Versorger, dem neuen Anbieter und dem Netzbetreiber. Es w344re un-billig, angesichts dieser Verz366gerungen dem Kunden die ge344nderten, nachteili-gen Bedingungen des bisherigen Vertrages bis zu dessen Beendigung aufzu-zwingen". 16 Hiermit ist die in Klausel Nr. 4 geregelte zeitliche Begrenzung der in 247 5 Abs. 3 GasGVV angeordneten Rechtsfolge auf zwei Monate nicht zu vereinba-ren. Im Wortlaut der Bestimmung ist vielmehr eine zeitliche Begrenzung f374r die Fortdauer der bisherigen Preise und Bedingungen vom Verordnungsgeber be-wusst nicht vorgesehen worden, um zu verhindern, dass dem Kunden bei einer ihm nicht anzulastenden Verz366gerung des Versorgerwechsels eine Belieferung zu den von ihm abgelehnten ge344nderten Konditionen aufgezwungen wird. Dass es sich dabei unter Umst344nden um einen l344ngeren Zeitraum handeln k366nnte, war dem Verordnungsgeber bewusst, was sich aus der ausdr374cklichen Erw344h-nung mehrmonatiger Wechselzeiten ergibt. Wenn vor diesem Hintergrund gleichwohl darauf verzichtet worden ist, die in 247 5 Abs. 3 GasGVV angeordnete Rechtsfolge in bestimmter Weise zeitlich zu begrenzen, fehlt es am erforderli-chen Freiraum f374r die Schaffung einer Regelung, welche hiervon abweichend der Dauer einer Fortgeltung der bisherigen Preise und Bedingungen zeitliche Grenzen setzt. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus 247 38 Abs. 1 EnWG 2005 nichts Abweichendes. Es kann dahin stehen, ob - wovon der Verordnungsgeber nach dem Wortlaut der Begr374ndung ("w344hrend der Rest-laufzeit [des Vertrages]", "bis zu dessen [des Vertrages] Beendigung") ersicht-lich ausgegangen ist - die Belieferung des Kunden zu den bisherigen Preisen und Bedingungen gem344337 247 5 Abs. 3 GasGVV in der Zeit zwischen dem Wirk- 17 - 13 - samwerden der fristgem344337en K374ndigung und dem Vollzug des Lieferanten-wechsels noch auf vertraglicher Grundlage geschieht, durch 247 5 Abs. 3 GasGVV also ein "Interimsgrundversorgungsvertrag" fingiert wird (so de Wyl in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft (2008), 247 13 Rdnr. 86), oder ob es sich um einen Fall der Ersatzversorgung gem344337 247 38 Abs. 1 EnWG 2005 nach Beendigung des bisherigen Liefervertrages handelt (so Hartmann in Dan-ner/Theobald, Energierecht (Stand: Januar 2007), 247 5 StromGVV Rdnr. 44; vgl. auch Salje, EnWG 2005, 247 38 Rdnr. 12). Selbst wenn es sich um einen Fall der Ersatzversorgung handeln sollte, w374rde dies nichts an der Fortgeltung der bis-herigen Preise und Bedingungen gem344337 247 5 Abs. 3 GasGVV 344ndern. Denn nach 247 1 Abs. 1 Satz 3 GasGVV sind, gest374tzt auf die Erm344chtigungsgrundlage in 247 39 Abs. 2 EnWG 2005, durch diese Verordnung zugleich die allgemeinen Bedingungen f374r die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Ersatz-versorgung geregelt worden. Demgem344337 sieht 247 3 Abs. 1 Halbs. 1 GasGVV vor, dass 247 5 GasGVV und damit auch die Regelung in dessen Absatz 3 f374r die Ersatzversorgung entsprechend gilt. Auch aus 247 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG 2005, demzufolge die Preise der Er-satzversorgung f374r Haushaltskunden die Preise der Grundversorgung (247 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) nicht 374bersteigen d374rfen, ergibt sich nichts anderes, denn der Kunde wird nur eine Preis344nderung zu seinem Nachteil zum Anlass f374r eine K374ndigung nehmen, so dass er aufgrund der Regelung in 247 5 Abs. 3 GasGVV zu einem Preis beliefert wird, der g374nstiger ist als der (ge344nderte) Preis der Grundversorgung. Nichts anderes folgt schlie337lich daraus, dass ein Rechtsverh344ltnis 374ber die Ersatzversorgung gem344337 247 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2005 sp344testens drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung endet (vgl. dazu auch Hartmann, aaO). Denn die in Klausel Nr. 4 geregelte Befristung auf zwei Monate ist noch k374rzer und weicht deshalb - selbst wenn es sich um 18 - 14 - einen Fall der Ersatzversorgung handeln sollte - zum Nachteil der Kunden von der gesetzlichen Regelung ab. 19 2. Klausel Nr. 4 verst366337t ferner gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht klar und verst344ndlich ist und die Kunden hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (247 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Ein solcher Versto337 liegt unter anderem dann vor, wenn eine Formular-bestimmung die Rechtslage unzutreffend darstellt und es dem Verwender er-m366glicht, begr374ndete Anspr374che unter Hinweis auf die in ihr getroffene Rege-lung abzuwehren (Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567, unter II 2; Staudinger/Coester, BGB (2006), 247 307 Rdnr. 192; je-weils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Kunden werden im ersten (beanstandeten) Satz der Klausel unzu-treffend 374ber ihr K374ndigungsrecht informiert. Danach muss "das Sonderk374ndi-gungsrecht 205 innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Ver366ffentlichung der Preis344nderung gem344337 247 5 Abs. 3 GasGVV ausge374bt werden". Das ist nicht rich-tig; 247 5 Abs. 3 GasGVV sieht weder ein Sonderk374ndigungsrecht vor (so aller-dings auch Hartmann, aaO, 247 5 StromGVV Rdnr. 31, 34) noch eine Frist von sechs Wochen ab Ver366ffentlichung der Preis344nderung, innerhalb derer das K374ndigungsrecht ausge374bt werden muss. Vielmehr enth344lt die GasGVV kein spezielles K374ndigungsrecht f374r den Fall einer Preis344nderung, sondern gesteht dem Kunden im Hinblick auf die M366glichkeit eines Lieferantenwechsels gem344337 247 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV von Vertragsbeginn an ein K374ndigungsrecht mit einer einmonatigen Frist zu. Die M366glichkeit eines Lieferantenwechsels ist zu-dem der Grund f374r die aus 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV folgende Pflicht des Grundversorgers, mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten 304nderung zeitgleich mit der 366ffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die 304nderungen auf seiner Internetseite zu ver366ffent- 20 - 15 - lichen. Im Gesamtzusammenhang gew344hrleisten die Vorschriften damit, dass der Kunde sich sp344testens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preis344nde-rung vom Vertrag l366sen und den Anbieter wechseln kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 34 bis 36 m.w.N.). 21 Dem Kunden steht es aber dar374ber hinaus frei, jederzeit - auch noch nach dem Wirksamwerden der Preis344nderung beziehungsweise nach Ablauf der in der Klausel genannten Frist von sechs Wochen ab Ver366ffentlichung der Preis344nderung - den Vertrag zu k374ndigen und sich f374r einen neuen Anbieter zu entscheiden. Die Angabe der Sechs-Wochen-Frist in der Klausel erweckt hin-gegen den falschen Eindruck, eine K374ndigung sei nur innerhalb dieser Frist m366glich; sie ist deshalb geeignet, einen Kunden, der sich erst sp344ter zur K374ndi-gung entschlie337t, von der Aus374bung seines gem344337 247 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV bestehenden K374ndigungsrechts abzuhalten. II. Revision der Beklagten 22 Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kl344ger ge-m344337 247 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der Klau-seln Nr. 1, 2, 3 und 5 zu unterlassen, weil diese gem344337 247 307 BGB unwirksam sind. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklag-ten bleiben ohne Erfolg. 23 1. Klausel Nr. 1 benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen und ist deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 24 - 16 - a) Die Klausel ist entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht als deklaratorische Bestimmung, durch die keine von Rechtsvorschriften abwei-chenden oder diese erg344nzenden Regelungen vereinbart werden, der Inhalts-kontrolle entzogen (247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zwar 374bernimmt derjenige, der lediglich den Inhalt einer Rechtsvorschrift wiedergibt, die im Falle des Wegfalls der Klausel ohnehin zur Anwendung k344me, keine besondere Formulierungsver-antwortung, die es rechtfertigen w374rde, etwaige Unklarheiten bei der Auslegung der wiederholten Rechtsvorschrift zu seinen Lasten gehen zu lassen und allein deshalb zu einer Unwirksamkeit der verwendeten Klausel gem344337 247 307 Abs. 1 BGB zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - X ZR 16/05, NJW-RR 2007, 1124, Tz. 12). So liegt der Fall hier aber nicht. 25 aa) Die Beklagte hat sich in Klausel Nr. 1 nicht darauf beschr344nkt, 247 19 Abs. 2 GasGVV mit seinem vollst344ndigen Regelungsgehalt lediglich zu wieder-holen. Denn die Klausel gibt die Rechtsvorschrift nur teilweise wieder. Sie be-schr344nkt sich auf die - sprachlich etwas umformulierte - Wiedergabe von 247 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV, nach der der Grundversorger insbesondere bei der Nichterf374llung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt ist, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Keine Erw344hnung findet hingegen die einschr344nkende Regelung des 247 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, nach der 247 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV nicht gilt, wenn die Fol-gen der Unterbrechung au337er Verh344ltnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Derartige Klauseln, die nur eine teilweise Wiedergabe der Rechtslage enthalten, stellen keine nur deklaratorische Be-stimmung dar, sondern weichen - mit der gleichzeitigen Folge eines Eingreifens der Unklarheitenregel des 247 305c Abs. 2 BGB - von Rechtsvorschriften ab und sind damit kontrollf344hig (vgl. BGHZ 95, 362, 364 f.; 100, 157, 179; Staudinger/ 26 - 17 - Coester, aaO, 247 307 Rdnr. 299 m.w.N.; vgl. ferner M374nchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., 247 307 Rdnr. 8). 27 bb) Anders als die Revision der Beklagten meint, ergibt sich f374r die Kun-den der Beklagten auch nicht aus der einleitenden Formulierung unter Punkt A I des Klauselwerks ("Die nachfolgenden Regelungen erhalten Erg344nzende Be-dingungen [zur GasGVV]"), dass 374ber die in Klausel Nr. 1 ausdr374cklich zitierten Regelungsinhalte von 247 19 Abs. 2 GasGVV hinaus die Vorschrift insgesamt in Bezug genommen werden und deshalb auch 247 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV gel-ten soll. Nach der ma337geblichen kundenfeindlichsten Auslegung (247 305c Abs. 2 BGB) ist f374r die Inhaltskontrolle gem344337 247 307 Abs. 1 BGB vielmehr davon aus-zugehen, dass 247 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV nicht gelten und der Beklagten da-mit konstitutiv ein den dort geregelten Einschr344nkungen nicht unterliegendes Recht zur Unterbrechung der Grundversorgung einger344umt werden soll (vgl. BGHZ 95, 362, 365 f.; 133, 184, 189 f.). Ohne Erfolg wendet die Revision der Beklagten dagegen ein, der an Klausel Nr. 1 anschlie337ende Satz "Die Wiederinbetriebnahme erfolgt 205 wenn die offenen Gaslieferungen 205 in voller H366he beglichen wurden" belege entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einen 247 19 Abs. 2 GasGVV ab344n-dernden Gehalt der Klausel, sondern diene nur als deklaratorische Einf374hrung, damit der Leser die Kostentragungsregelungen unter Punkt A IX Nr. 3 bis 6 des Klauselwerks verstehen k366nne. Darauf kommt es nicht an, weil sich - wie be-reits ausgef374hrt - bei kundenfeindlichster Auslegung schon aus der fehlenden Wiedergabe von 247 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV in der Klausel ergibt, dass die dort genannten Einschr344nkungen nicht gelten sollen. 28 b) Mit diesem Inhalt h344lt die Klausel einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Denn bei 247 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, der dar- 29 - 18 - auf abzielt, die Kunden vor einer Unterbrechung der Grundversorgung zu sch374tzen, deren Folgen au337er Verh344ltnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, handelt es sich um einen gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 2 GasGVV zwingen-den Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. F374r abweichende Bestimmungen in Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen war demgem344337 f374r die Beklagte kein Regelungsfreiraum er366ffnet (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42), so dass in der jedenfalls bei kunden-feindlichster Auslegung gegebenen Abweichung eine unangemessene Benach-teiligung der Kunden der Beklagten liegt, die zur Unwirksamkeit der Klausel Nr. 1 f374hrt. 2. Auch Klausel Nr. 2 ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden der Beklagten gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 30 a) Dabei kann dahinstehen, ob die Klausel - wie das Berufungsgericht meint - ihrem Inhalt nach die in 247 19 Abs. 1 GasGVV geregelten Voraussetzun-gen verk374rzt, indem sie nur auf die schuldhafte Zuwiderhandlung abstellt und nicht das weiter aufgestellte Erfordernis f374r eine Unterbrechung der Grundver-sorgung wiedergibt, dass diese erforderlich sein muss, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtun-gen zu verhindern. Denn die Klausel weicht von der gesetzlichen Regelung in 247 19 Abs. 1 GasGVV, die als zwingender Inhalt des Grundversorgungsvertra-ges einer Erg344nzung durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen des Versorgers nicht zug344nglich ist (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42), insoweit unzul344ssig ab, als danach der Kunde stets schon dann im Sinne von 247 19 Abs. 1 GasGVV "der Verordnung in nicht unerheblichem Ma337e schuldhaft zuwiderhandelt", wenn er vors344tzlich oder grob fahrl344ssig handelt. 31 - 19 - Diese Begriffsbestimmung steht nicht im Einklang mit dem Regelungs-gehalt des 247 19 Abs. 1 GasGVV. Hiernach kommt es f374r die Frage, ob eine in nicht unerheblichem Ma337e schuldhafte Zuwiderhandlung vorliegt, nicht allein auf den Grad des Verschuldens an. Der Revision der Beklagten ist zwar zu-zugeben, dass der Wortlaut der Vorschrift ein solches Verst344ndnis zul344sst. Zwingend ist dies jedoch nicht. Abweichend von der bisherigen Rechtslage nach 247 33 Abs. 1 Nr. 2 AVBGasV, der auch der urspr374ngliche Verordnungsent-wurf noch gefolgt war (BR-Drs. 306/06, S. 8, 39, 45) und nach der allein die Zuwiderhandlung den Versorger ohne weitere Interessenabw344gung zur Unter-brechung der Versorgung berechtigen sollte (Hempel, NJW 1989, 1652, 1653 m.w.N.), entspricht es dem in den Materialien zum Ausdruck gekommenen Wil-len des Verordnungsgebers, die Unterbrechung der Grundversorgung nach 247 19 Abs. 1 GasGVV auf schwerwiegende F344lle beschr344nken. Zu diesem Zweck hat er die W366rter "in nicht unerheblichem Ma337e schuldhaft" nachtr344glich noch in den Verordnungstext eingef374gt und in den Materialien zur GasGVV (BR-Drs. 306/06 (Beschluss), S. 11) zur Begr374ndung ausgef374hrt: 32 "Die unbefristete Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Ank374ndi-gung stellt die sch344rfste Waffe zur Wahrung berechtigter Interessen des Ver-sorgers dar und ist daher auf schwerwiegende F344lle zu beschr344nken. Insofern ist auszuschlie337en, dass dieses Mittel bei unerheblichen Verst366337en zur Anwen-dung kommt oder wenn der Kunde nicht vorwerfbar handelt205". Diese Hervorhebung von unerheblichen Verst366337en einerseits und dem Fehlen eines vorwerfbaren Handelns andererseits macht deutlich, dass der Verordnungsgeber mit der Formulierung "in nicht unerheblichem Ma337e schuld-haft" nicht einen bestimmten Verschuldensgrad beschreiben, sondern neben einem Verschulden des Kunden einen bestimmten Schweregrad der Zuwider-handlung verlangen wollte. Die Wendung "in nicht unerheblichem Ma337e" sollte danach also kumulativ mit dem Verschuldenserfordernis auf den Begriff der Zuwiderhandlung bezogen sein mit dem Ziel, eine Unterbrechung der Grund-versorgung nicht schon bei einer objektiv unerheblichen Zuwiderhandlung zur 33 - 20 - Anwendung kommen zu lassen (wohl aA, aber unklar Morell, Niederdruckan-schlussverordnung (NDAV)/Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), 2. Aufl., F 247 19 Rdnr. 2 f.). Eine solche, zum Beispiel im Hinblick auf ihre Aus-wirkungen f374r das Versorgungsunternehmen objektiv unerhebliche Zuwider-handlung kann - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat - auch auf grober Fahrl344ssigkeit beruhen, ohne dass das Erreichen eines solchen Ver-schuldensgrades f374r sich allein schon eine Unterbrechung rechtfertigen kann. b) Mit diesem Inhalt h344lt die Klausel, nach der bei grober Fahrl344ssigkeit stets eine in nicht unerheblichem Ma337e schuldhafte Zuwiderhandlung im Sinne von 247 19 Abs. 1 GasGVV vorliegen soll, einer Inhaltskontrolle gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. F374r eine abweichende Bestimmung in Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen war der Beklagten kein Regelungsfreiraum er366ffnet (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42), so dass in der getroffenen Regelung eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten liegt, die zur Un-wirksamkeit der Klausel Nr. 2 f374hrt. 34 3. Klausel Nr. 3 benachteiligt die Kunden der Beklagten ebenfalls unan-gemessen und ist deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 35 a) Auch diese Klausel ist entgegen der Ansicht der Revision der Beklag-ten nicht als lediglich deklaratorische Bestimmung anzusehen und deshalb der Inhaltskontrolle entzogen (247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sie gibt die gesetzliche Rechtslage nicht vollst344ndig, sondern nur teilweise wieder (vgl. oben unter B II 1 a). Zwar wiederholt sie die Vorschrift des 247 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV w366rtlich, nach der 304nderungen der Allgemeinen Preise und der Erg344nzenden Bedingun-gen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach 366ffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten 304nderung erfol-gen muss. Unerw344hnt bleibt aber die Regelung in 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, 36 - 21 - nach der der Grundversorger verpflichtet ist, zu den beabsichtigten 304nderungen zeitgleich mit der 366ffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die 304nderungen auf seiner Internetseite zu ver366ffent-lichen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich f374r die Kunden der Be-klagten auch insoweit aus der einleitenden Formulierung unter Punkt A I des Klauselwerks nicht, dass 374ber die ausdr374cklich zitierten Regelungsinhalte von 247 5 Abs. 2 GasGVV hinaus auch 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV gelten soll. Zwar ist - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die Wirksamkeit der 304nderung ge-m344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV nur an die 366ffentliche Bekanntgabe gekn374pft worden und h344ngt nicht von der Erf374llung der in 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Versorgungsunternehmens ab (BR-Drs. 306/06 (Beschluss) S. 8 f.). Dennoch ist angesichts des engen Zusammen-hangs der in 247 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 GasGVV zur Bekanntgabe der 304nderun-gen von Preisen und Bedingungen einheitlich getroffenen Regelungen jeden-falls nach der ma337geblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszuge-hen, dass der in Klausel Nr. 3 nicht wiedergegebene 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV von einer Geltung ausgenommen bleiben und die Beklagte damit konstitutiv von den dort geregelten Pflichten befreit sein sollte (vgl. oben unter B II 1 a). b) Mit diesem Inhalt h344lt die Klausel einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. F374r eine Bestimmung in Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen, die von der gesetzlichen Pflicht der Beklagten zur zus344tz-lichen Bekanntgabe der 304nderungen abweicht, war der Beklagten kein Rege-lungsfreiraum er366ffnet (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42). In der getroffenen Re-gelung liegt deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Be-klagten, die zur Unwirksamkeit der Klausel Nr. 3 f374hrt. 37 - 22 - 4. Auch Klausel Nr. 5 benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 38 39 a) Die f374r die Gasversorgung au337erhalb der Grundversorgung geltende Klausel Nr. 5 bestimmt, dass 304nderungen der in der Klausel genannten Son-derpreise entsprechend 247 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach 366ffentlicher Bekanntgabe, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten 304nderung erfolgen muss, wirksam werden. Diese Preisanpassungsklausel ist als Versorgungsbedingung in dem Vertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit Sonderkunden nicht durch 247 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gem344337 247 307 BGB entzogen. Sie unterliegt gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preis-nebenabrede der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. BGHZ 179, 186, Tz. 13 m.w.N.). b) In Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enthaltene Preisanpassungs-klauseln sind, insbesondere bei auf Dauer angelegten Gesch344ftsverbindungen, nicht grunds344tzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes In-strument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei lang-fristigen Vertr344gen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nach-tr344glicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender m366gliche k374nftige Kostenerh366hungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschl344-ge aufzufangen versucht (BGHZ 180, 257, Tz. 23; 176, 244, Tz. 14; 172, 315, Tz. 22; jeweils m.w.N.). Auch Gasversorgungsunternehmen haben bei Vertr344-gen mit Normsonderkunden - jedenfalls soweit es sich um Vertr344ge mit unbe-stimmter Laufzeit handelt - ebenso wie bei Grundversorgungsvertr344gen nach 247 36 Abs. 1 EnWG 2005 ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen w344h- 40 - 23 - rend der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Vertr344ge k374n-digen zu m374ssen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 22, und - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 24). 41 aa) Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass eine 247 5 Abs. 2 GasGVV nachgebildete Preisanpassungsklausel in einem formularm344337i-gen Erdgassondervertrag zwar nicht den Anforderungen gen374gt, die die h366chst-richterliche Rechtsprechung in anderen F344llen an die tatbestandliche Konkreti-sierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungs-bestimmungsrechts stellt (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 26 m.w.N.). Allerdings steht dies, wie der Senat weiter ausgef374hrt hat, der unver344nderten 334bernahme von 247 5 Abs. 2 GasGVV in einen Sonderkundenver-trag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des Son-derkunden (247 307 Abs. 1 BGB) nicht entgegen. Mit einer unver344nderten 334ber-nahme von 247 5 GasGVV in das Sonderkundenverh344ltnis wird das vom Gesetz-geber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als Grundversorgungskunden. Stimmt die zu beurteilende Preisanpassungsklausel mit 247 5 GasGVV inhaltlich 374berein, das hei337t, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unange-messene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor (Senatsurteil, aaO, Tz. 27 m.w.N.). bb) Diesen Anforderungen wird Klausel Nr. 5 indessen nicht gerecht, denn sie stimmt inhaltlich nicht mit 247 5 GasGVV 374berein. Klausel Nr. 5 wieder-holt - ebenso wie Klausel Nr. 3, die Preis344nderungen gegen374ber Grundversor-gungskunden betrifft - die Vorschrift des 247 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV w366rtlich (abgesehen von der Ersetzung der "allgemeinen Preise und 205 erg344nzenden Bedingungen" durch die Tarifbezeichnungen "Sonderpreise E. Klassik und 42 - 24 - E. Komfort"). Unerw344hnt bleibt aber auch in Klausel Nr. 5 die in 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV getroffene Regelung. Entgegen der Ansicht der Beklagten er-gibt sich aus der Formulierung "entsprechend 247 5 GasGVV" nicht, dass 247 5 Abs. 2 GasGVV insgesamt - also unter Einschluss des nicht eigens erw344hnten Satzes 2 der Vorschrift - Geltung beanspruchen soll. Vielmehr ist auch bei die-ser Klausel nach der ma337geblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon aus-zugehen, dass der in Klausel Nr. 5 nicht wiedergegebene 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV nicht gelten soll (vgl. oben unter B II 3 a). Damit liegt keine inhaltlich mit 247 5 GasGVV 374bereinstimmende Preisan-passungsklausel vor. Denn die unver344nderte 334bernahme von 247 5 Abs. 2 GasGVV in einen formularm344337igen Erdgassondervertrag muss zumindest auch die in 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten Mitteilungspflichten des Gasver-sorgungsunternehmens erfassen. Diese Pflichten sind auch im Verh344ltnis zu Sonderkunden von wesentlicher Bedeutung, weil diese ebenso wie Grundver-sorgungskunden ein Interesse daran haben, rechtzeitig und zuverl344ssig in einer Weise 374ber Preis344nderungen informiert zu werden, die gegebenenfalls einen z374gigen Lieferantenwechsel erm366glicht (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 26, 43, BR-Drs. 306/06 (Beschluss), S. 8 f.). 43 cc) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird nicht durch ein Recht zur L366sung vom Vertrag ausgeglichen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 30; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, zur Ver366ffentlichung vorgesehen, Tz. 31 ff.; jeweils m.w.N.). Denn der hierzu im Anschluss an den beanstandeten Teil der Klausel gegebene Hinweis ("Im Falle einer Preis- oder Rabatt344nderung steht dem Kunden entsprechend 247 5 Abs. 3 GasGVV ein Sonderk374ndigungsrecht zu. Bez374glich der Vorausset-zungen und Folgen einer solchen K374ndigung wird auf Ziffer X. Absatz 2 der Er-g344nzenden Bedingungen zur GasGVV [= Klausel Nr. 4] verwiesen.") ist bereits 44 - 25 - nicht hinreichend klar und verst344ndlich (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie vorste-hend (unter B I 2) ausgef374hrt, stellt die in Bezug genommene Klausel Nr. 4 die Rechtslage unzutreffend dar, weil in 247 5 Abs. 3 GasGVV weder von einem Son-derk374ndigungsrecht noch von einer Frist zur Aus374bung des K374ndigungsrechts die Rede ist. Ferner sind in Klausel Nr. 4 au337er der dort angegebenen Frist kei-ne weiteren Voraussetzungen f374r die K374ndigung aufgef374hrt. Damit ist bei einer Gesamtschau der im Zusammenhang mit dem K374ndigungsrecht genannten Regelungen f374r den Kunden insbesondere unklar, in welcher Form und mit (nicht innerhalb) welcher Frist er den Vertrag k374ndigen kann. Die unter Punkt B I des Klauselwerks enthaltene Verweisung auf die GasGVV f374hrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Danach gilt die GasGVV nur, "soweit diese [nachstehenden Bedingungen] keine besonderen Regelungen vorsehen". Infolgedessen ist unklar (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), ob das in 247 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV geregelte K374ndigungsrecht angesichts des im An-schluss an den beanstandeten Teil der Klausel Nr. 5 genannten "Sonderk374ndi-gungsrechts" im Falle einer Preis344nderung 374berhaupt anwendbar sein soll (vgl. BGHZ 179, 186, Tz. 23). 45 C. Nach alledem ist die Revision der Beklagten zur374ckzuweisen. Auf die Revision des Kl344gers ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit darin auf die Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu Klausel Nr. 4 abgewiesen worden ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat inso-weit in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen er-forderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Da das Landgericht der Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 46 - 26 - Klausel Nr. 4 mit Recht stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten auch insoweit zur374ckzuweisen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 13.11.2007 - 12 O 163/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 7 U 223/07 -
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