BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 326/09 vom 13. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision auf-grund einer von ihm gesehenen M366glichkeit der verschiedenen Interpretation der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2007 (IX ZR 216/05, WM 2007, 606, Tz. 14 f.) in Bezug genommenen Ankn374pfungstatsachen zugelas-sen. Diese Erw344gung tr344gt indessen weder den vom Berufungsgericht offenbar angenommenen Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgr374nde vor. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1 a) Die vom Berufungsgericht vorrangig verneinte Frage, ob ein Anspruch der Kl344gerin auf Nutzungsentsch344digung nach 247 546a Abs. 1 BGB mangels Vorenthaltung der Mietsache ausscheidet, wenn der Vermieter die R374cknahme der Mietsache deshalb ablehnt, weil er den Mieter zuvor noch zur Ausf374hrung von Renovierungsarbeiten in den Mietr344umen f374r verpflichtet h344lt, ist h366chstrich- 2 - 3 - terlich gekl344rt. Der Begriff der Vorenthaltung besagt nicht nur, dass der Mieter die Mietsache nicht zur374ckgibt, sondern auch, dass das Unterlassen der Her-ausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 57/05, WuM 2005, 771, Tz. 6; vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, WuM 2006, 102 Tz. 12; jeweils m.w.N.). In welchem Zustand sich die Mietsache bei der (vorgesehenen) R374ckgabe befindet, ist grunds344tzlich ohne Bedeutung, so dass allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die R344ume in verwahrlostem oder einem sonst nicht vertragsgem344337en Zustand 374berl344sst, noch keine Vorenthaltung gesehen werden kann (BGHZ 86, 204, 209 f.; 104, 285, 289; jeweils m.w.N.). Dementsprechend wird etwa auch in der Instanz-rechtsprechung mittlerweile einhellig eine Vorenthaltung der Mietsache ver-neint, wenn ein Mieter die Mietsache zur374ckgibt, ohne die ihm obliegenden Sch366nheitsreparaturen auszuf374hren (KG, KGR 2004, 175, 176), oder nur des-halb noch den Besitz an dem ansonsten bereits ger344umten Mietobjekt beh344lt, um auf Wunsch des Vermieters M344ngelbeseitigungsarbeiten durchzuf374hren (OLG Hamm, NZM 2003, 517; OLG Bamberg, ZMR 2002, 738 f.; OLG Ham-burg, WuM 1990, 75). b) F374r einen nach 247 280 Abs. 1 und 2, 247247 286, 546a Abs. 2 BGB daneben in Betracht kommenden Anspruch auf Ersatz eines konkret berechne-ten Mietausfallschadens lassen sich entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2007 (aaO) keine die Revisionszulassung rechtfertigenden Auslegungszweifel entnehmen. Dort ist zum Mietausfallschaden wegen der versp344teten R374ckgabe eines Miet-objekts zu den Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzun-gen lediglich ausgef374hrt, dass dies die Darlegung erfordert, wann und zu wel-chem Mietzins das Mietobjekt bei rechtzeitiger R374ckgabe h344tte vermietet wer-den k366nnen, und dass die Darlegungserleichterung gem344337 247 252 Satz 2 BGB nichts daran 344ndert, dass der Gesch344digte Ankn374pfungstatsachen vorzutragen 3 - 4 - und zu beweisen hat, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der geltend gemachte Gewinn zu erzielen gewesen w344re. 4 Zu weiteren Anforderungen an die vorzutragenden Ankn374pfungstatsa-chen verh344lt sich das Urteil nicht, sondern nimmt lediglich Bezug auf vorausge-gangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dort ist ausgef374hrt, dass die durch 247 252 Satz 2 BGB zugelassene Wahrscheinlichkeitspr374fung den Vortrag greifbarer Tatsachen erfordert, weil sich nur an Hand eines bestimmten Sach-verhalts sagen l344sst, wie sich die Dinge weiter entwickelt h344tten, und dass die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Vermutung erst nach Beibringung der erforderlichen (Ausgangs- oder Ankn374pfungs-)Tatsachen zum Tragen kommen kann (BGHZ 54, 45, 55 f.; BGH, Urteile vom 17. Juni 1998 - XII ZR 206/96, WM 1998, 1787, unter 3 a; vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, unter III 1 a). Dar374ber hinaus ist es f374r die Darlegung eines durch die versp344tete R374ckgabe der Mietsache entstandenen konkreten Miet-ausfallschadens sogar als erforderlich angesehen worden, dass dargetan wird, wann, an wen und zu welchem Mietzins die Mietsache h344tte vermietet werden k366nnen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - XII ZR 154/97, NJW-RR 2000, 382, unter 2; OLG D374sseldorf, GE 2006, 327, 329). Allerdings ist immer auch darauf hingewiesen worden, dass sich eine feste Regel nicht aufstellen l344sst, sondern vieles von den Umst344nden des jeweiligen Falles abh344ngt und deshalb die Beurteilung einer hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit Aufgabe des Tatrichters ist (BGHZ 54, 45, 56 m.w.N.). Die vom Berufungsgericht aufgewor-fene Frage nach den zur Bejahung einer Schadenswahrscheinlichkeit erforder-lichen Ankn374pfungstatsachen h344ngt mithin in erster Linie von der dem Tatrichter obliegenden W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalles ab und ist einer verall-gemeinernden, die Revisionszulassung rechtfertigenden Betrachtungsweise nicht zug344nglich. - 5 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 6 Einen Anspruch der Kl344gerin auf Nutzungsentsch344digung nach 247 546a Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht nach seinen unangegriffenen Feststel-lungen rechtsfehlerfrei wegen Fehlens einer daf374r erforderlichen Vorenthaltung der Mietsache durch die Beklagten verneint. Ebenso ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Wahrscheinlichkeit eines Mietaus-fallschadens der Kl344gerin verneint hat, weil es die von ihr vorgetragenen An-kn374pfungstatsachen f374r nicht hinreichend aussagekr344ftig erachtet hat. Denn ungeachtet der von ihm in jedenfalls vertretbarer tatrichterlicher W374rdigung be-jahten Frage, ob die Wohnung auch in dem bis Oktober 2008 bestehenden De-korationszustand schon am Markt h344tte angeboten werden k366nnen, hat das Berufungsgericht eine zur Zuerkennung des geltend gemachten Anspruchs un-erl344ssliche Schadenswahrscheinlichkeit bereits deshalb verneint, weil die Kl344-gerin lediglich zwei im Oktober 2008 hervorgetretene Mietinteressenten be-nannt habe, ohne angeben zu k366nnen, ab wann diese die Wohnung 374berhaupt h344tten anmieten wollen, und weil der Wohnungsmarkt in Brandenburg nicht derart angespannt sei, dass allein schon aus dem Angebot der Wohnung am Markt auf deren umgehende Weitervermietung h344tte geschlossen werden k366n-nen. Dass das Berufungsgericht dabei dem Umstand, dass der Kl344gerin eine Weitervermietung zum 15. November 2008 gelungen ist, kein entscheidendes Gewicht f374r das von ihm getroffene Wahrscheinlichkeitsurteil beigemessen hat, h344lt sich angesichts der getroffenen Feststellungen zur Lage auf dem Woh-nungsmarkt in Brandenburg im Rahmen vertretbarer tatrichterlicher Beurteilung. - 6 - 3. Die Kl344gerin erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 7 Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 16.04.2009 - 12 C 722/08 - LG Potsdam, Entscheidung vom 26.11.2009 - 11 S 40/09 -
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