BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 326/10 Verkündet am: 28. September 2011 Ring , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HeizkostenVO § 4 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 2 Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO den Austausch funktionstüchtiger E r- fassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geei g- netes System zu dulden. Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwa sser durch ein funkbasiertes Ablesesystem kann sich eine Duldungspflicht aus § 554 Abs. 2 BGB ergeben. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - VIII ZR 326/10 - LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 19. November 2010 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümer in eines Mehrfamilienhauses in H . , in de m die Beklagte eine Wohnun g angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassung s- geräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser erfasst. Mit Rundschreiben vom 26. Mai 2009 teilte die Klägerin ihren Mietern mit, dass das U nternehmen T . im Rahmen eines Regelaustauschs die - noch funktionstüchtigen - Verbrauchserfassungsgeräte durch ein f unkbasie r- tes Ablesesystem ersetzen werde. Das System besteht aus Messkapseln mit Funkmodulen . Dem Schreiben war eine " Serviceinform ation " des Unterne h- mens T . beigefügt, die die beim Betrieb des System s erzeugten modulie r- 1 2 - 3 - ten Funkwellen als unbedenklich einstuft. Informationen darüber, auf welche Weise die Anschaffung des Funksystems erfolgen solle und welche Kosten hierbei anf allen würden, enthielten Rundschreiben und Anlage nicht. Die Kläg e- rin beabsichtigt, die einzubauenden Geräte mietweise zu b e schaffen. Die Beklagte verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ablesee i n- richtungen mit der Begründung, in der von ihr angemi eteten Wo h nung kein mit Funk arbeitendes S ystem einsetzen zu wollen . Außerdem rügte sie , von der Klägerin nur unzureichende Informationen erhalten zu h a ben. Die auf Duldung des Austausches der vorhandenen Verbrauchserfassungsgeräte gegen ein Funksystem ger ichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg g e habt . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klag e- abweisung s begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (L G Heidelbe rg, WuM 2011, 14 ff.) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: D er Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Duldung des Einbaus der neuen Messkapseln mit Funkmodulen zu. Dieser Anspruch folg e hinsichtlich der Heizenerg ie - und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 der Heizkostenverordnung (Heizkosten VO) und für den Kaltwasse r- zähler aus § 554 Abs. 2 BGB. 3 4 5 6 - 4 - Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 HeizkostenVO e r- strecke sich auch auf die Installati on eines Funksystems. Sie komme nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Verbrauchserfassung zum Tr a- gen, sondern bestehe gleichermaßen bei dem hier beabsichtigten Austausch der Ablesesysteme. Eine auf die erstmalige Ausstattung mit Erfassungse inric h- tu n gen und die Ersetzung fehlerhafter Geräte beschränkte Duldungspflicht sei w eder nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 HeizkostenVO g e- boten noch werde sie de m Willen des Verordnungsgebers gerecht, die Wahl der Ausstattung dem Gebäudeei gentümer zu überla s sen. Die Entscheidung der Klägerin, die bisherigen Geräte durch solche mit Funkübertr a gung der Messdaten zu ersetzen, überschreite auch nicht das dem Gebäudeeigentümer eingeräumte billige Ermessen (§ 315 BGB) , das vorli e- gend nicht dur ch eine - ausdrückliche oder stil l schweigende - Abrede über die Anmietung einer von Funkwellen unbeeinträchtigten Wohnung be grenzt sei . Für den beabsichtigten Austausch habe die Klägerin sachliche Gründe ang e führt: Vereinfachung der Arbeitsabläufe und Entf allen von Verbrauchsschätzu n gen, weil die Wohnung zum Ablesen nicht mehr betreten werden müsse; Spe i cher - und Abrufbarkeit von Zählerständen . Ihre Ents cheidung sei auch nicht im Hi n- blick auf die von der Beklagten befürchteten Gefahren der Funktechnik u n bil lig. D a die Beklagte nicht vorgetragen habe , dass sie - etwa wegen einer Erkra n- kung - unter Mikrowellen besonders zu leiden habe , sei eine ernstzunehme n de Besorgnis einer schadenträchtigen Gefahr im Sinne einer wissenschaf t lichen Verifizierbarkeit nicht e r sichtlich. Allerdings habe die Klägerin, obgleich sie das Funksystem anmieten wo l- le, das in § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs atz 2 HeizkostenVO hierfür vorgesehene Ve r- fahren nicht eingehalten. Dies führe aber nur dazu, dass d ie Beklagte die anfa l- 7 8 9 - 5 - lenden Kosten nic ht nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO tr a gen müsse, lasse aber ihre Duldungspflicht unberührt. Den Austausch der Wasserzähler müsse die Beklagte zwar nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 HeizkostenVO, wohl aber nach § 554 Abs. 2 BGB als Maßnahme der Verbe sserung der Mietsache du l den. Dass der Einbau eines Funk - Erfassungsgeräts für den Kaltwasserve r brauch nach der maßgeblichen Ver kehrsanschauung eine Verbesserungsmaßnahme darstelle, könne jede n- falls im Hinblick darauf nicht zweifelhaft sein, dass hinsichtli ch der übrigen Messgeräte eine Duldungspflicht der Beklagten bestehe und daher bei Bela s- sung der bisherigen Messeinrichtung für den Kaltwasserverbrauch allein de s- wegen die Wohnung zu Ablesezwecken betreten werden müsste. Die unterbli e- bene Einhaltung des Ve rfahrens nach § 554 Abs. 3 BGB sei nach dessen Satz 3 unschädlich. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Beklagte hat den von der Klägerin bea b- sichtigten Einbau eines funkbasiert en Ablesesystems zum einen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 HeizkostenVO (Heizenergie - und Warmwa s serzähler) und zum anderen nach § 554 Abs. 2 BGB (Kaltwasserzähler) zu dulden. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Mieter durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 HeizkostenVO eine Duldung s pflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Ve r brauchs von Wärme und Warmwasser auferlegt wird, sondern eine solche auch dann 10 11 12 - 6 - besteht, wenn - wie hier - funktionsfähige Me ssgeräte durch ein anderes (m o- dernes) Ablesesystem e r setzt werden sollen. a) Der Gebäudeeigentümer oder der ihm nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Heiz - kostenVO gleichgestellte Vermieter ha ben n ach § 4 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 Hal b- s atz 1 HeizkostenVO zur Erfassung des anteiligen Ve r brauch s der Nutzer an Wärme und Warmwasser die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfa s- sung zu versehen . Die Nutzer haben dies zu dulden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Hal b- s atz 2 HeizkostenVO). Aus diesen gesetzlichen Regelungen erwächst dem Mi e- ter e in Anspruch gegen den Vermiet er (§ 4 Abs. 4 HeizkostenVO) , den Ve r- brauch an Wärme und Warmwasser ordnungsgemäß zu erfassen und hierzu die Wohnung mit geei g neten Heizkostenerfassungs geräten auszustatten . Im Gegenzug hat der Mieter alle hierfür erforderliche n Maßnahmen zu dulden ( S e- natsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 170/09, NJW 2010, 2571 Rn. 6 mwN). b) Davon geht auch die Revision aus. Sie ist jedoch der Auffassung, di e Duldungspflicht des Mieters erstrecke sich nur auf den erstmaligen Einbau von Mess einrichtungen und den Austausch mangelhafter Geräte, nicht aber auf die Ersetzung funktionierende r Mess geräte durch ein anderes Erfassungssy s tem . Der Senat hat die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum unterschie d- lich beurteilte Frage, ob § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 1 HeizkostenVO auch in den Fällen eine Duldungspflicht des Mieters begründet, in denen der Vermieter vo r handene und noch funktionstüchtige Erfassungs vor richtungen durch andere Ablesesysteme ersetz en will , bislang offen lassen können (vgl . Senatsu r teil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 170/09, aaO Rn. 7). Er beantwortet sie nun dahin, dass der Mieter auch so l che Maßnahmen zu dulden hat. Die gegenteilige Auffassung findet im G e setz keine Stütze. 13 14 - 7 - aa) In der Instanzrechtsprechung und im Schriftt um wird teilweise die Auffassung vertreten, § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 HeizkostenVO begründe e i ne Duldungspflicht des Mieters nur bei der Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und bei einem Austausch unbrauchbar geword e- ner Geräte (LG Kassel, NZM 2006, 818; AG Schöneberg , MM 2010, 182, 183 ; Schmidt - Futterer /Eisenschmid , Mietrecht, 10. Aufl., § 554 BGB Rn. 169; Brunn in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts - und Wohnraummieter, 3 . Aufl., Kap. III . A Rn. 69, 72 ; vgl. auch Sternel, Mietre cht aktuell, 4. Aufl. Rn. V 517; Lammel, HeizkostenVO, 3 . Aufl., § 4 Rn. 47 f. [Du l dungspflicht nur nach § 554 Abs. 2 BGB] ). Diese - von der Revision befürwort e te - Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 HeizkostenVO wird mit einem engen Verständnis de s Regelungs g e- halts des § 4 HeizkostenVO begründet. D er Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1, 2 HeizkostenVO bestehe darin, die dem Vermieter obliegende Verpflic h tung zur Wärmeverbrauchserfas sung und zur Ausstattung der Mieträume mit entspr e- chenden Erfassungsgerät en durchzuse t zen ( vgl. LG Kassel, aaO). Der Mieter könne aber nach § 4 Abs. 4 HeizkostenVO lediglich bea n spruchen , dass die Räume überhaupt mit geeigneten Geräten ausgestattet würden, hingegen w e- der den Einbau bestimmter Erfassungsgeräte noch die Auswechsl ung nicht i n- standsetzungsbedürftiger Geräte verlangen. Daher könne sich die allein zur Erfüllung dieses Anspruchs normierte Du l dungspflicht des Mieters auch nur auf den erstmaligen Einbau von Erfassung s einrichtungen und auf den Austausch defekt gewordener Geräte erstrecken (vgl. LG Kassel, aaO). b b) Nach der Gegenmeinung, der sich das Berufungsgericht ang e- schlossen hat, be schränkt sich die Duldungspflic ht des § 4 Abs. 2 Satz 1 Hal b- s atz 1 HeizkostenVO nicht auf die erstmalige Installation von Erfassungsv o r- ric h tungen, sondern besteht auch bei eine m späteren Austausch noch funkt i- onstüchtiger Mess geräte durch moderne Systeme ( AG Lichtenberg, GE 2007, 1054, 1055; 2010, 1351 , nachfolg end LG Berlin, NJW - RR 2011, 740 ; AG Dü s- 15 16 - 8 - seldorf, DWW 2008, 98; Wall , Betriebsk osten - Kommentar, 3. Aufl., Rn. 2996b [zu § 4 HeizkostenVO] ; Kinne, GE 2006, 1583 f. ; wohl auch Münc h- KommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 4 HeizkostenV Rn. 3; einschränkend LG Ha m- burg, WuM 2009, 124 [ Duldungspflicht nur bei Freistellung von Mehrkosten ] ; vgl. auch AG Fran k furt am Main, NZM 2006, 537 [Duldungspflicht nach § 554 Abs. 2 BGB] ). Denn die Duldungspflicht erstrecke sich nach dem Regelung s- konzept des § 4 HeizkostenVO auf alle Maßnahmen, die zur Verbrauchserfa s- sung notwendig seien, also auch auf das Ablesen de s Verbrauchs, die Wartung und Instandhaltung sowie den Austausch der Vorrichtungen (vgl. AG Düsse l- dorf, aaO; Münc h Komm BGB/Schmid, aaO). c c) Allein die letztgenannte Auffassung wird de m Regelungsgehalt des § 4 HeizkostenVO und der mit dieser Vorschrift v erfolgten Zielsetzung des Ve r- ordnungsgebers gerecht. (1) Im Ausgangspunkt stimmen beide Meinungen darin überein, dass die in § 4 Abs. 1, 2 HeizkostenVO normierten Verpflichtungen des Gebäudeeige n- tümer s / Vermieters und Mieter s miteinander korrespondiere n. Die erstg e nannte Auffassung ver zahnt die Duldungspflicht des Mieters jedoch zu stark mit de s sen Anspruch a uf erstmalige Anbringung von Erfassungsvorrichtungen . Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass § 4 Abs. 1 HeizkostenVO eine - in Abs atz 2 n ä her konkr etisierte - fortwährende Erfassung des Wärme - und Warmwasserve r- brauchs v erlangt . D ie se Bestimmung wird ergänzt durch Regelungen über das Wahlrecht des Gebäudeeigentümer s / Vermieters bei der Auswahl der Erfa s- sungsgeräte (§ 4 Abs. 2 Satz 3 , § 5 HeizkostenVO) und über eine dem Mi e ter zur Gewährleistung der Verbrauchserfassung auferlegte Duldungs ver pflic h t ung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 HeizkostenVO). Die Reichweite dieser in § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 1 HeizkostenVO normierten Duldungspflicht ist daher im Z u s ammenspiel mit den übrigen Regelungen in § 4 Abs. 1, 2 HeizkostenVO zu 17 18 - 9 - bestimmen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 170/09, aaO Rn. 6 ) . (2 ) Schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 Heiz - ko s tenVO ist die Duldungspflicht d es Mieters nicht auf die Fälle der erstmaligen Installation einer Messeinrichtung (und de s Austausch s defekter Geräte ) b e- schränkt. Insbesondere ergibt sich aus der Bezugnahme auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 1 HeizkostenVO geregelte Ausstattungspflich t des Gebäudee i- gentümers /Vermieters ( " dies zu dulden " ) keine entsprechende Begrenzung der de n Mieter treffenden Duldungsverpflichtung (so auch Kinne, aaO). (3) Bestätigt wird dies durch die mit den Regelungen in § 4 Heizkoste n- VO verfolgte Intention des Verordnungsgebers. Mit der Einführung der " Pflicht zur Verbrauchserfassung " (so die amtliche Überschrift von § 4 Heizko s tenVO) sollte im Interesse der Energieeinsparung das Verbrauchsve r halten der Nutzer nachhaltig beeinflusst werden (BR - Drucks. 632/80, S . 1 f., 13, 15 f.). Mit diesem Anliegen ist es nicht vereinbar, den Gebäudeeigentümer /Vermieter durch eine Begrenzung der Duldungspflicht des Nutzers daran zu hindern, ältere, aber noch funktionsfähige Messeinrichtungen durch modern e Geräte zu e r setzen, di e regelmäßig infolge ihrer fortentwickelten Ablesetechnik eine zuve r lässigere Verbrauchserfassung ermöglichen . Zudem hat der Verordnungsgeber kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des § 4 HeizkostenVO in der erklärten Absicht, A n- stöße zur Verwendung verbessert er Ausstattungen zu geben und dem techn i- schen Fortschritt Rechnung zu tragen, die Möglichkeit zugelassen, Erfassung s- geräte durch Anmietung oder durch eine sonstige (vorübergehende) Ge - brauc h süberlassung zu be schaffen (BR - Drucks. 483/83 , S. 33) , und hat dam it eine Verkürzung der Austauschinte r valle gebilligt . 19 20 - 10 - 2. Die aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 HeizkostenVO folgende Du l- dungspflicht der Beklagten wird - wie das Berufungsgericht mit eingehender Begrü n dung zutreffend und von der Revision nicht angegriff en ausgeführt hat - auch nicht dadurch berührt, dass die Klägerin die für die beabsichtigte Anmi e- tung des Funksystems vorgeschriebenen Mitteilungspflichten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs atz 2 HeizkostenVO) nicht erfüllt hat. Die Nichteinhaltung dieses Verfa h- rens führt nur dazu, dass der betroffene Mieter die hierdurch anfallenden Kosten nicht nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO zu tragen hat ( vgl. etwa Münc h- Komm BGB/Schmid, aaO Rn. 7; Kinne, aaO S. 1584 ). 3 . Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufun gsgerichts, die Beklagte habe die Ersetzung des bisherigen Kaltwasserzählers durch ein funkbasiertes Ablesesystem gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB als Ma ß- nahme zur Verbesserung der Mietsache zu dulden. a) Zu den nach § 554 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB vom Mieter zu duldenden Maßnahmen z ähl t jede Veränderung der Mietsache, die den objektiven G e- brauchs - oder Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zwecks erhöh t und eine bessere Benutzung ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218 Rn. 21 mwN) . Ob eine so l- che Wohnwertverbesserung vorliegt, ist nicht nach der Wertung des derzeit i gen Mieters, sondern nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen ; e ntsche i dend ist , ob allgemein in den für das Mietobjekt in B etracht kommenden Mieterkre i sen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird , so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten - bei im Übrigen gleichen Konditi o- nen - eher a ngemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist (Senatsurteil e vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04, NJW 2005, 2995 unter II 1; vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 21 22 23 - 11 - 105/07, aaO ) . Dies hängt von den vom Tatrichte r zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab, dessen Beurteilung vom R e visionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die tatsächliche We r- tungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk - und Erfa hr ungsgesetze beachtet hat ( Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, aaO Rn. 23). b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts i st danach nicht zu beanstanden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der R e- vision nicht angefochtenen Feststellungen ha t die Klägerin als Grü n de für den beabsichtigten umfassenden Austausch der Messgeräte die bei eine r Funka b- lesung entfa l lende Notwendigkeit, Dritten zum Zwecke der Ablesung Zutritt zur Wo h nung zu verschaffen oder eine Verbrauchsschätzung hinzunehmen, und di e künftig mögliche Speicher - und Abrufbarkeit der Zählerstände ang e führt. Solche auf einer verbesserten Ablesetechnik beruhenden Erleichterungen kö n- nen nach der Verkehrsanschauung den Wert einer Wohnung erhöhen (vgl. e t- wa AG Lichtenberg, GE 2007, 1054; AG Frankfurt am Main, aaO; LG Be r lin, aaO ; Lammel, HeizkostenVO, aaO ). Dass vorliegend eine andere Beurteilung geboten wäre, ist nicht ersich t- lich. Die von der Beklagten vermuteten gesun d heitsschädlichen Wirkun gen der Funktechnik sind nach den von der Rev ision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wissenschaftlich nicht belegt und daher aus Sicht eines objektiven Mieters nicht geeignet, die mit Funkablesesystemen verbu n denen Nutzungs vorteile zu entwerten. Hinzu kommt, dass die Beklagte d en Einbau eines funkbasierten Ablesesystems zur Erfassung des Wärme - und Warmwa s- serverbrauchs ohnehin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 HeizkostenVO zu dulden hat , so dass sich im Rahmen des § 554 Abs. 2 BGB nur noch die Frage stellt, ob die mit dem Austau sch des Kaltwasserzählers verbundene Vervol l- ständigung des Funksystems den Wohnwert der Mieträume verbessert. Dies ist 24 25 - 12 - mit dem Berufungsgericht zu bejahen, denn bei Belassung des bisherigen Kal t- wasserzählers würden zwei getrennte Erfassungssysteme (mit unt erschiedl i- chen technischen Anforderungen) nebeneina n der betrieben und die mit dem Einbau von funkbasierten Messgeräten für den Wärme - und Warmwasserve r- brauch verbundenen Nutzungserleichteru n gen unterlaufen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bü nger Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 12.03.2010 - 26 C 439/09 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 19.11.2010 - 5 S 34/10 -
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