BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 3 26 /1 4 Verkündet am: 14. Jul i 2015 Böhringer - Mangold Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 278 Abs. 6 Sat z 1 Fall 2 Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 326/14 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 . Jul i 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richterin nen Diederichsen und von Pentz , de n Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff für Rech t erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Kläger in nimmt den Beklagten wegen einer angebl ich fehlerhaften privatärztlichen Behandlung in Anspruch . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Das Berufungsgericht hat i n der mündlichen V erhandlung am 26. März 2014 den Parteien vorgeschlagen, sich wie folgt zu vergleichen : " 1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin ohne Anerkennung einer darüber hinausgehenden Rechtspflicht zur Abgeltung sämtlicher in diesem Rechtsstreit geltend gemachter eventueller Ans eventuellen Ansprüche - seien sie vorhersehbar oder nicht - der Klägerin gegen den Beklagten oder weiteres Personal des Klinikums Itzehoe sowie gegen das Klinikum Itzehoe erledigt. 1 2 - 3 - 2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 78 % und der Beklagte zu 22 %. Diese Regelung gilt auch für die Kosten des De n Vergleichstext hat der Vorsitzende des Senats zu Protokoll der mündlichen Verhandlung auf einen Tonträger diktiert. Die A ufzeichnung ist den Parteivertretern und den Parteien vorgespielt worden. Der Prozessbevollmäc h- tigte der Klägerin hat sodann erklärt: " Der Vergleichstext ist uns soeben vorgespielt worden. Er wird gene h- migt und es wird hiermit die Zustimmung nach § 278 Abs . 6 ZPO erklärt. " Diese Erklärung ist ebenfalls zu Protokoll der mündlichen Verhandlung auf einen Tonträger diktiert und, nachdem sie den Parteivertretern und den Pa r- teien vorgespielt worden ist, vom Klägervertreter genehmigt worden. D as Ber u- fungsgericht hat anschließend einen Beschluss verkündet , der unter anderem beinhaltete , dass der Beklagte Gelegenheit zur Zustimmung zum Vergleich s- vorschlag nach § 278 Ab s. 6 ZPO binnen drei Wochen erha lt e . Das die Aufzeichnung wiedergebende schriftliche Protokoll der mündl i- chen Verhandlung ist den Parteivertretern jeweils am 2. April 2014 zugestellt worden. Mit am 14. April 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte dem Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts zugestimmt. Darau f- hin hat das Berufun gsgericht mit Beschluss vom 16. April 2014 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt. Der Beschluss ist dem Klägervertreter am 22. April 2014 zugestellt worden. Mit am 14. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat di e Klägerin den Prozes s- vergleich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und die St ö- rung der Geschäftsgrundlage eingew andt . Sie hat außerdem geltend gemacht, der Vergleich sei prozessual nicht wirksam zustande gekommen. 3 4 5 - 4 - Das Berufungsgericht ha t festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Ve r- gleich erledigt ist . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolg t die Klägerin ihr e Antr äge auf Fortsetzung des Prozesses und Feststellung der prozessualen Unwirksamkeit des Vergleichs weiter . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Prozess durch den Vergleich beendet worden ist . Die Formvorschriften des § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO seien eingehalten worden. Der zunächst auf Tonträger aufgezeic h- nete Vergleichsvo rschlag des Gerichts sei mit der E rstellun g der Niederschrift und den Unt e r schriften des Vorsitzenden sowie der Urkundsbeamtin verschrif t- licht worden. Mi t der Zustellung des Protokolls hätten die Parteie n den Ve r- gleichsvors c h lag i n schri f tlicher Form erhal ten. Die zu P rotokoll erklärte A n- nahmeerkl ärung der Klägerin stehe d er A nnahme durch anwaltlichen Schriftsatz gleich. Im Prozess könnten i n eine m Schriftsatz oder zu Protokoll des Gerichts die Anträge gestellt und E rklärungen abgegeben werden. In entsprech en de r Anwendung der Vorschriften in § 160 A b s. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO habe das Berufungsgericht der Klägerin ihre Annahmeer k lärung vorgespielt und diese von ihr genehmigen lassen. M it der Erstellung der Nieder schrift und den U nterschr iften des Vo rsitzenden sowie der U rkundsbeam tin sei auch die A n- nahmeerklärung vers chrif t l icht worden. Der Vergleich sei m it der im Schriftsatz des Beklagten vom 11. April 2014, eingegangen bei Gericht am 14. April 2014, erklärten Zustimmung wirksam geworden. In dem g erichtliche n Beschluss vom 16. April 2014 sei der abgeschlossene Vergleich festgestellt worden. 6 7 - 5 - Die Regelung in § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO schreibe nicht vor , dass der Vergleichsvorschlag des Gerichts den Parteien vor Erklärung der Zusti m- mung in schr iftlicher Form zugehe. Die F orm vorschriften seien auch gewahrt, wenn die Partei dem ins Protokoll diktierten Vergleichsvorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zustimme und der Vergleichsvorschlag mit der Zustimmungserklärung der Partei zeitgle ich in der Niederschrift des Protokolls niedergelegt w e rde. Durch die Verschriftlichung mit der Erstellung der Niede r- schrift des Protokolls seien sowohl der Inhalt des gerichtlichen Vergleichsvo r- schlags als auch die hierzu abgegebene Erklärung der Partei d okumentiert. D a durch, dass das Berufungsgericht wie bei der formstrengeren P rotokollierung eines Vergleichs nach §§ 159, 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 ZPO den Parteien sowohl de n Vergleichsvorschlag als auch die Annahmeerklärung der Klägerin vorgespielt h abe , die von der Klägerin anschließend genehmigt worden sei en, sei ein ausreichender Schutz vor Übereilung gewährleistet gewesen . Der Vergleich sei auch materiell - rechtlich wirksam zustande gekommen. Die Klägerin habe die am 26. März 2014 durch ihren Pro zessbevollmächtigten abgegebene Erklärung nicht wirksam angefochten. Der Prozessbevollmächti g- te, auf dessen Person es n ach § 166 BGB ankomme, habe sich weder über Bedeutung und Tragweite der Zustimmungserklärung geirrt noch habe eine so l- che Zustimmungserkl ärung nicht seinem Willen entsprochen (§ 1 1 9 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen eines Eigenschaftsirrtums im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB seien nicht gegeben, da weder Eigenschaften der am Vergleich beteili g- ten Personen Geschäftsgegenstand noch eine Sache Obje kt des geschloss e- nen Vergleichs gewesen seien. Für den Anfechtungsgrund des § 123 Abs. 1 BGB fehle es sowohl an einer für einen Irrtum ursächlichen arglistigen Tä u- schung als auch an eine r Bedrohung des - nach § 166 Abs. 1 BGB auch hier maßgeblichen - Proze ssbevollmächtigten der Klägerin . Ein Fall der Unwirksa m- keit des Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BG B sei nicht vorgetragen. Das Fehlen 8 9 - 6 - oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs könne zwar nach § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu dessen Anpassung füh ren, berühre aber seinen rechtlichen Bestand und seine prozessbeendende Wirkung nicht. II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Der erkennende Senat teilt allerdings nicht d i e Auffassung des Ber u- fungsgerichts , wonach der Ab schluss des Vergleich s den Formvorschriften des § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO entsprochen habe. Der Prozessvergleich ist zwar nicht formwirksam ( unter c) . Die Klägerin kann sich jedoch nach den g e- gebenen Umständen darauf nicht berufen ( unter d) . Der Recht sstreit zwischen den Parteien ist durch den Prozessvergleich, der mit Beschluss vom 16. April 2014 festgestellt worden ist, beendet worden. a) D er Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum e i- nen Prozesshandlung, durch die de r Rechtss treit beendet wird und deren Wir k- samkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privat es Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regel n ( BGH, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, BGHZ 164, 190 , 193 f. mwN ; vgl. auch BGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - V ZR 40/98, BGHZ 142, 84 , 88 ; vom 3. D e- zember 1980 - VIII ZR 274/79, BGHZ 79, 71 , 74 ; vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310 , 3 11 ; vom 29. September 1958 - VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171, 172; vom 10. März 1955 - II ZR 201/53, BGHZ 16, 388 , 390 ; OLG Hamm, NJW - RR 2012, 882 ). Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirku n- 10 11 12 - 7 - gen und die materiell - rechtlichen Vereinbarungen voneinander a bhängig (BGH, Urteil e vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, aaO , 194 ; vom 3. Deze mber 1980 - VIII ZR 274/79, aaO ) . Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn s o- wohl die materiell - rechtlic hen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshan d- lung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wir k- samer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendig ende Wirkung tritt nicht ein (BGH, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, aaO ; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 1955 - II ZR 201/53, aaO ). Das gilt auch für d en Prozes s- v ergleich im S inne d es § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. BT - Drucks. 14/4722, S. 82; BAGE 12 0, 251 Rn. 15; OLG Hamm, NJW - RR 2012, 882 ; Assmann in Wiecz o- rek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 278 Rn. 79; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 794 Rn. 2 f. ) . b) Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufung s- gerichts, dass der Vergle ich nicht schon aufgrund der Anfechtung wegen Ir r- tums oder arglistiger Täuschung oder wegen fehlender Geschäfts - oder Ve r- gleichsgrundlage (§ 779 Abs. 1 BGB) materiell - rechtlich un wirksam sei . Dag e- gen bestehen auch keine rechtlich en Bedenken . c ) S ie wen det sich aber zu Recht gegen die Auffassung des Berufung s- gerichts, dass d i e Formvorschriften des § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO gewahrt worden seien . Nach der Regelung des § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann ein gerichtlicher Vergleich dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Diese Erfordernisse si n d im Streitfall nicht erfüllt. aa ) Dem Berufungsgericht kann noch darin ge folg t werd en, dass de r Verg leichsvor schlag des Gerichts de r Schriftform genügt . Zwar wurde der Vo r- 13 14 15 - 8 - schlag zunächst vorläufig auf Tonträger gemäß § 160a Abs. 1 ZPO aufgezeic h- net . Doch ist dadurch, dass die Aufzeichnung in das vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnete Protokoll (§ 160a Abs. 2 ; § 163 Abs. 1 ZPO ) übertragen worden ist, das Schriftformerfordernis gewahrt ( ebens o Nungeßer, AR - Blattei SD 160.9, Rn. 467 (Stand: November 2005) ; dies., NZA 2005, 1027, 1030 f. ). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel . bb ) D er erkennende Senat teilt allerdings in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, NJW - RR 2012, 882 ) und Stimmen in der Literatur ( Assmann in Wieczorek/Schütze, aaO Rn. 89; Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 278 Rn. 15; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 278 Rn. 17a; PG/Geisler, ZPO, 7. Aufl., § 278 Rn. 19; Bau m- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 278 Rn. 63; Kontusch, NJ 2012, 474; ebenso Elzer in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Au fl., § 36 Rn. 27) nicht die Meinung des Berufungsgerichts , wonach die zu Protokoll des Gerichts erklärte Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Klägerin ebenfalls de m Form erfordernis nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO genüg t e. (1) Au sgehend vom Wortlaut verlangt d i e Vorschrift eine Erklärung der Parte i durch Schriftsatz . Die Niederschrift einer mündlichen Erklärung der Partei zu Protokoll genügt d afür nicht. Diese bietet zwar Beweis dafür, dass die Erkl ä- rung von d er betreffenden Part ei mit dem protokollierten Inhalt abgegeben wo r- den ist ( vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 15; vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92, NJW 1994, 799, 800). Das Pr o- tokoll stellt aber e ine schriftlich e E rklärung des Gericht s über Förmlichkeiten und Inhalt einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme dar . Es ist nicht die schriftliche Erklärung der Partei. 16 17 - 9 - (2) N ach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Einfügung des § 278 Abs. 6 ZPO zwar ein Vergleichsschluss auße rhalb der mündlichen Ve r- handlung in einem schriftlichen Verfahren ohne Wahrnehmung eines Termins erleichtert werden (BT - Drucks. 14/4722, S. 61, 82). Eine rechtliche Möglichkeit für die einzelne Partei , zu Protokoll ein e Zustimmungserklärung zu eine m Ve r- gle ichs vorschlag ab zu geben , dem die Gegenpartei innerhalb gesetzter Frist mit Schriftsatz zu stimmen k a nn, sollte allerdings mit der Neuregelung nicht eröffnet werden . Gegen eine solche Absicht des Gesetzgebers, die im Gesetzestext auch keinen Niederschla g gefunden hat, spricht der Umkehrschluss aus der Reg e- lung in § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO über die Prozessbeendigung durch Klagerüc k- nahme . F ür die Zurücknahme der Klage lässt das Gesetz ausdrücklich die Ei n- reichung eines Schriftsatzes oder die Erklärung in der mündlichen Verhandlung genügen. Dementsprechend ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO im P rotokoll eine in mündlicher Verhandlung erklärte Zurücknahme der Klage festzustellen. E ine derartige Regelung fehlt aber für die Erklärung der Partei, eine n gerichtl i- che n Vergleichsvorschlag anzunehmen . Beim Abschluss eines Prozessvergleichs ist außerdem im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Parteien grundsätzlich Formstrenge g e- boten. Sie verlangt klare Abgrenzungen. Ein gerichtlicher Vergleich ist al s ve r- fahrensbeendigende Prozesshandlung und als Vollstreckungstitel deshalb nur wirksam, wenn er nach den maßgeblichen gesetzlichen Formvorschriften g e- schlossen worden ist. Die Schaffung einer von Gesetzes wegen prozessrech t- lich nicht vorgesehenen Möglichk eit eines gerichtlichen Vergleichsabschlusses würde zu Rechtsunsicherheit führen. 18 19 20 - 10 - cc ) Fehlt bereits - wie im Streitfall - die gesetzlich geforderte Schriftsat z- form für die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags, muss nicht en t- schieden werden, ob eine Partei schon vor dem Vorliegen d es schriftlichen g e- richtlichen Vergleichsvorschlags dessen Annahme erklären könnte ( verneinend OLG Hamm, NJW - RR 2012, 882; Nungeßer, NZA 2005, 1027, 1031 ; dies., AR - Blattei SD 160.9, Rn. 480 (Stand: November 2005) ). d) Nach diesen Grundsätzen ist der Prozessvergleich zwar nicht for m- wirksam geschlossen worden. Dennoch ist der Prozess beendet. aa) Zwar macht d ie Revisionserwiderung erfolglos geltend, dass die Kl ä- gerin wegen eines Rügeverzichts gemäß § 295 ZPO mit der Rüge der Nichtei n- haltung des Schrift satz erfordernisses für ihre Annahmeerklärung ausgeschlo s- sen sei . Weder liegt ein nach dem Verfahrensverstoß erklärter Verzicht der Kl ä- gerin auf das Schriftsatzerfordernis des § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO vor, noch hat sich die Klägerin in der auf den Verfahrensverstoß folgenden mündl i- chen Verhandlung rügelos eingelassen. Sie hat vielmehr unter Übergabe des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 2012 (NJW - RR 2012, 882) die Fo rm unwirksamkeit des Vergleich s geltend gemacht. bb ) Die Klägerin kann sich jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) nicht darauf berufen, dass der vom Berufungsgericht nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellte V ergleich prozessual nicht wirksam zustande gekommen ist. (1 ) Der Grundsatz von Treu und Glauben findet auch im Prozessrecht Anwendung (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345 , 349 mwN; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 56/86, BGHZ 99, 391 , 398 ; vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37, 43 ; Beschlüsse vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, VersR 2014, 1272 Rn. 6; vom 20. November 21 2 2 23 24 25 - 11 - 2012 - VI ZB 3/12 , VersR 2013, 1283 Rn. 9 mwN; vom 11 . September 2012 - VI Z B 59 / 11 , VersR 2013, 207 Rn. 9 mwN; BGH, Beschlüsse vom 28. Februa r 2013 - V ZB 18/12, BGHZ 1 9 6, 243 Rn. 23 mwN ; vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 13 mwN) . W idersprüchliches Verhalten einer Partei (venire contra factum proprium) im Prozess kann rechtsmissbräuchlich und d a- mit unzulässig sein (vgl. BGH, Urt eil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 , 3379 ; Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, NJW - RR 2009, 1582 Rn. 8 f.). R echtsmissbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten dann , wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden i st oder besondere U m- stände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen l assen (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 391/13, VersR 2014, 1226 Rn. 42 mwN; BGH, Urteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 33 mwN, und IV ZR 88/13, BGHZ 202, 12 2 Rn. 25 mwN; vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 40 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZB 100/09, BGHZ 188, 1 Rn. 17 ). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsausübung etwa dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das G e- samtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, aaO; vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, aaO; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, WuM 2015, 296 Rn. 25; vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW - RR 2013, 757 Rn. 12 ; jeweils mwN). (2 ) So liegt der Fall hier. Der Prozessbevollmächti gte der Klägerin hat die Zustimmung zum g e- richtlichen Vergleichsvorschlag ausdrücklich " nach § 278 Abs. 6 ZPO " erklärt. 26 27 28 - 12 - Er gab mithin seine Zustimmungserklärung, obschon er diese nur mündlich e r- klärt e , ausdrücklich als Annahmeerklärung i m S inne d es § 278 A bs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO a b . Obwohl dem Prozessbevollmächtigten das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 2. April 2014 zugestellt worden ist und die Zusti m- mung des Beklagten erst am 14. April 2014 zu den Akten gelangt ist, machte der Prozessbevollmäc htigte den die Wirksamkeit des Vergleichs in Frage ste l- lenden Mangel auch in der Folgezeit nicht geltend. Er ließ vielmehr den gerich t- lichen Vergleich durch Beschluss vom 16. April 2014 feststellen und blieb nach Zustellung des Beschlusses am 22. April 20 14 länger als drei Wochen untätig. Auch in den Schriftsätzen vom 14. Mai und 19. Juni 2014 berief sich die Kläg e- rin nicht auf die wegen des Formverstoßes gegen § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO gegebene Unwirksamkeit des Vergleichs. Hierzu steht es objektiv i n W i- derspruch, wenn sich die Klägerin , die sich das Verhalten ihres Prozessbevol l- mächtigten nach § 85 ZPO zurechnen lassen muss, nunmehr auf den Stan d- punkt stellt, mangels ihrer nach Vorliegen d es schriftlichen gerichtlichen Ve r- gleichsvorschlags schriftsät zlich erklärten Zustimmung sei ein formwirksamer Prozessv ergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO nicht zustande geko m- men (vgl. Kontusch, NJ 2012, 474, 475) . Auch ist d as Vertrauen des Beklagten auf die ausdrücklich auf Abschluss eines Prozessvergle ichs nach § 278 Abs. 6 ZPO abzielende Erklärung der Kl ä- gerin in der mündlichen Verhandlung s chutzwürdig . Angesichts einer fehlenden entgegenstehenden Rechtsprechung durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass die Klägerin nicht aufgrund eines Formmangels ih rer Zustimmungserklärung das wirksame prozessuale Zustandekommen des Vergleichs in Frage stellen würde. cc ) Der Vorrang öffentlicher Interessen oder das Gebot der Rechtss i- cherheit führen im Streitfall nicht zu einem Zurücktreten des Grundsatzes von 29 30 - 13 - Tre u und Glauben (so aber - in ähnlichem Zusammenhang - OLG Hamm, NJW - RR 2012, 882 , 883 ). Allerdings kann die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das öffentliche Interesse am sicheren Ablauf des Ve r- fahrens ausgeschlossen sein (vgl. Senats urteil vom 18. September 1973 - VI ZR 200/72, NJW 1973, 2110 , 21 11 mwN ; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 Rn. 4; BeckOK BGB/Sutschet, § 242 Rn. 9 (Stand: 01.02.2015) Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB, Neubearb. 2015, § 242 Rn. 1104 ). Im Streitfall stehen aber die schutzwürdigen Interessen des Beklagten im Vorde r- grund, während öffentliche Interessen nur nachrangig berührt sind. Zwar hält die Erklärung der Klägerin das Schrift satz gebot des § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO nicht ein. Das öffentliche Inte resse an der durch die Schriftform gewäh r- leisteten Sicherheit im Hinblick auf d ie Abgabe und d en Inhalt der Annahmee r- klärung ist jedenfalls dann nicht beeinträchtigt , wenn - wie hier - sowohl der Vergleichsvorschlag des Gerichts als auch die Annahme erkläru ng protokolliert, vorgespielt und von der Partei genehmigt wurden. Immerhin entspricht diese Verfahrensweise den Formvorschriften, die i m Falle eines in mündlicher Ve r- handlung geschlossenen Vergleichs gelten (§ 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO). - 14 - dd) Ist der Klägerin die Berufung auf die Formunwirksamkeit des Pr o- zessvergleichs verwehrt, kann sie mit ihrem Antrag auf Fortsetzung des Pr o- zesses keinen Erfolg haben. Gleiches gilt für den Antrag, die prozessuale U n- wirksamkeit des Vergleichs festzuste llen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Diederichsen von Pentz Offenloch Roloff Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.09.2012 - 4 O 86/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.07.2014 - 4 U 141/12 - 31 32
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