ECLI:DE:BGH:2018:160418BVIZR326.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 326/17 vom 16. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2018 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richter innen Dr. Oehler, Müller und den Richter Dr. Klein beschlossen : Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senats vom 20. Februar 2018 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von ei ner Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Sena t im vorliegenden Fall Gebrauch g e- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nich t- zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke Wellner Oehler M üller Klein Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 13.07.2015 - 3 O 4937/11 - OLG München, Entscheidung vom 17.07.2017 - 10 U 2500/15 - 3
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