BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 327/00 Verkündet am: 26. Juni 2002 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 406 Die Kenntnis einer Vorausabtretung ist der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichzustellen (Bestätigung von BGHZ 66, 384 ff). BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftstze bis zum 29. Mai 2002 eingereicht werden konnten, durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beye r, Dr. Leimert und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, ein Factoring-Unternehmen, hat im vorliegenden Recht s - streit die K. Computer GmbH auf Bezahlung von Warenlieferungen der in Liquidation befindlichen A. EDV-Handels GmbH (im folgenden: A. ) gemß Rechnungen vom 9., 15. und 17. Juni 1999 über insgesamt 107.346,40 DM in Anspruch genommen; nachdem über das Vermögen der K. Computer GmbH (künftig: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, führt die Klgerin den Rechtsstreit gegen den beklagten Insolvenzverwalter weiter. Die Rechnungen der A. , denen Bestellungen vom gleichen Tage zugrunde - 3 - lagen, enthielten - wie auch smtliche frheren Rechnungen aus der seit Jul i 1998 bestehenden Geschftsbezi e hung - den Hinweis: "Unsere Forderungen sind im Rahmen eines Factoring Vertrages an die S. GmbH, S. , (Klgerin), bertragen. Zahlung kann mit schuldbefreiender Wi r - kung nur an diese oder auf deren Konten ... geleistet werden. ... Zahlung: Factoring, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen rein netto Netto innerhalb von 14 Tagen, fllig am ..." In § 7 des Factoring-Vertrages zwischen der Klgerin und der A. vom 14./19. September 1995 heißt es: "In Ausfhrung des Factoring-Vertrages tritt die A. (d.h. A. ) hierdurch alle unter § 1 fallenden Forderungen, die am Stichtag der Übernahme bestehen oder danach entstehen, an den Factor ab. Der Factor nimmt die Abtretung hierdurch an. Die Abtretung der Forderungen ist jeweils im Augenblick ihres Entstehens e r - folgt; eines besonderen Übertragungsaktes bedarf es nicht mehr." Die Schuldnerin hat gegenber den mit der Klage geltend gemachten Forderungen mit Gegenansprchen gegenber der A. gemß Rechnungen aus der Zeit vom 7. bis 9. Juni 1999 in Hhe von insgesamt 116.998,76 DM und weiteren Rechnungen aus der Zeit vom 10. bis 14. Juni 1999 ber insgesamt 124.986,32 DM aufgerechnet; diese Forderungen waren ebenfalls 14 Tage nach Rechnungsstellung fllig. Darber hinaus hat die Schuldnerin die Verei n - barung eines Kontokorrentverhltnisses zwischen ihr und der A. sowie eine - 4 - Absprache vom 25. Mai 1999, daû alle Ansprche gegeneinander aufgerechnet werden knnten, behauptet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Klgerin zurckgewiesen. Mit ihrer Revision hat die Klgerin zunchst ihren Klageantrag gegen die Schuldnerin weiterve r - folgt. Nachdem durch Beschluû des Amtsgerichts Bonn vom 15. November 2001 das Insolvenzverfahren ber das Vermgen der Schuldnerin erffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, der die Klageforderung bestritten hat, begehrt die Klgerin nunmehr die Feststellung der Forderung zur Tabelle des Insolvenzverfahrens. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mndliche Ve r - handlung einverstanden erklrt. Entscheidungsgrnde: I. Zur Begrndung hat das Berufungsgericht, dessen Entscheidung ver f - fentlicht ist (WM 2001, 1431 ff mit Anm. Schwarz WM 2001, 2185 ff, Wagner WuB IV A. § 406 BGB 1.01 und Emde EWiR 2001, 415), ausgefhrt, der Klg e - rin stehe die abgetretene Kaufpreisforderung nicht zu, weil diese durch Au f - rechnung der Schuldnerin mit Gegenforderungen erloschen sei. Die aufgrund des Factoring-Vertrages erfolgte Vorausabtretung habe bewirkt, daû die A n - sprche der A. gegen die Schuldnerin frhestens mit Rechnungsstellung, also am 9. Juni 1999 in Hhe von 31.134,40 DM, am 15. Juni 1999 in Hhe von 28.304 DM und am 17. Juni 1999 in Hhe von 47.908 DM auf die Klgerin bergegangen seien. An diesen Tagen htten aber bereits Gegenforderungen - 5 - der Schuldnerin bestanden, welche die Ansprche der A. berstiegen htten. Da die Schuldnerin ihre Gegenforderungen jeweils vor dem Entstehen der Kl a - geforderungen und damit auch vor Wirksamwerden der Abtretung erworben habe, seien die Klageforderungen von vornherein mit Gegenforderungen "bel a - stet" gewesen, so daû die Voraussetzungen des § 404 BGB vorgelegen htten. § 406 BGB erlaube die Aufrechnung mit einer noch nicht flligen Gegenford e - rung, wenn die Flligkeit zumindest gleichzeitig mit der zedierten Forderung eintrete, was hier der Fall gewesen sei. Der Schuldnerin sei schlieûlich die Aufrechnungsmglichkeit erhalten geblieben, obwohl sie Kenntnis von der Vorausabtretung gehabt habe, da dies der Kenntnis von der Abtretung nicht gleichstehe. Vielmehr blieben dem Schuldner alle Einwendungen erhalten, die er zum Zeitpunkt der Entstehung der zedierten Forderung gehabt habe. Erst mit dem Ankauf der im voraus z e - dierten Forderung sei die Abtretung erfolgt; mithin knne die Kenntnis des Schuldners von der Vorausabtretung auch erst zu diesem Zeitpunkt beachtlich werden. Dies entspreche der Regelung des § 404 BGB, die in § 406 BGB e r - weitert werde. Hingegen wre, setze man die Kenntnis von der Vorausabtr e - tung der Kenntnis von der Abtretung gleich, der neue Glubiger stets geschtzt, wenn er auch nur eine mit der Mglichkeit der Aufrechnung belastete Forderung erhalten habe. Der Auffassung des Bundesgerichtshofs, bei Kenntnis von der Vorausabtretung bei Erwerb der Gegenforderung knne der Schuldner auf eine Aufrechnungsmglichkeit nicht vertrauen, knne nicht g e folgt werden. II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klgerin hat Erfolg. - 6 - 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der Klgerin geltend gemachten Kaufpreisforderungen durch die von der Schuldnerin e r - klrte Aufrechnung mit ihren gegen die A. bestehenden Gegenforderungen nicht erl o schen. a) Nach den bisher getroffenen Feststellungen geht das Berufungsg e - richt rechtsfehlerfrei davon aus, daû aufgrund der in § 7 des Factoring- Vertrages vom 14./19. September 1995 vereinbarten Globalzession Forderu n - gen der A. gegen die Schuldnerin gemû Rechnungen vom 9. Juni 1999 in Hhe von 31.134,40 DM, Rechnung vom 15. Juni 1999 in Hhe von 28.304 DM und Rechnung vom 17. Juni 1999 in Hhe von 47.908 DM auf die Klgerin bergegangen sind. Zwischen den Parteien ist auch nicht streitig, daû der Schuldnerin gegen die A. Gegenforder ungen in die Klageforderung berste i - gender Hhe zustanden, und zwar seit dem 7. Juni 1999 in Hhe von 33.954,94 DM und 30.328,20 DM, seit dem 8. Juni 1999 in Hhe von 21.316,16 DM und in der Zeit vom 10. bis 14. Juni 1999 ber insgesamt 124.986,32 DM. b) Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, war der Schuldnerin seit Juli 1998 bekannt, daû die A. ihre knftigen, gegen die Schuldnerin g e - richteten Forderungen durch Globalzession an die Klgerin abgetreten hatte. Soweit der Beklagte sich gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts im Wege der Gegenrge wendet, hat der Senat die Rge nicht fr durchgreifend erachtet; von einer Begrndung wird abgesehen (§§ 565 a ZPO a.F., 26 Nr. 7 EGZPO). c) War aber der Schuldnerin die Vorausabtretung der gegenwrtigen und knftigen Forderungen der A. an die Klgerin bekannt, konnte sie dieser g e - genber nicht mit ihren gegen die A. gerichteten, in der Zeit zwischen dem - 7 - 7. und 14. Juni 1999 entstandenen Gegenforderungen aufrechnen (§ 406 BGB), da die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichsteht (BGHZ 66, 384, 386 f; Senatsurteil vom 22. Mrz 1982 - VIII ZR 92/81, WM 1982, 690 unter II 2 a; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1/89, WM 1990, 1025 unte r 2 b). Dieser Rechtspr e - chung ist das Schrifttum berwiegend gefolgt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 406 Rdnr. 4 a.E.; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 406 Rdnr. 2 a.E.; Staudinger/Busche, BGB, 1999, § 406 Rdnr. 28; MnchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 40 6 Rdnr. 19 fr rechtsgeschftlich erworbene Gegenforderungen; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., S. 591 Fn. 51 a; Kornblum BB 1981, 1296, 1303; so schon Schomaker BB 1969, 940 f.; a.A. Erman-H.P. Westermann, BGB, 10. Auf l., § 406 Rdnr. 3; Denck DB 1977, 1493 ff.; Serick BB 1982, 873 ff; Nrr/Scheying, Sukzessionen, 2. Aufl., § 7 III 3 b). Der Senat sieht keinen Anlaû, hiervon abzugehen. aa) § 406 BGB betrifft allein die Aufrechnung des Schuldners gegenber dem Zessionar, die nach Abtretung erklrt wird; die Vorschrift stellt eine So n - derregelung gegenber § 404 BGB hinsichtlich der Einwendung der Aufrec h - nung dar (Soergel/Zeiss § 406 Rdnr. 1 f; Weber in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 406 Rdnr. 5). § 406 BGB liegt ebenso wie § 404 BG B der Gedanke zugrunde, daû der Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt werden, er also gege n - ber dem neuen Glubiger nicht ungnstiger gestellt werden soll, als er gege n - ber dem alten Glubiger stand. Hatte der Schuldner vor der Abtretung wirksam die Aufrechnung erklrt, so war die abgetretene Forderung bereits vor der A b - tretung (§ 398 BGB) erloschen, so daû sich der Schuldner hierauf schon nach § 404 BGB gegenber dem neuen Glubiger berufen kann. War die Aufrec h - nungslage bereits vor der Abtretung gegeben, so kann der Schuldner ohne weiteres durch Erklrung gegenber dem Zessionar aufrechnen, ungeachtet der infolge der Abtretung fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen (BGHZ - 8 - 19, 153, 156; 58, 327, 329; Soergel/Zeiss aaO, § 406 Rdnr. 2). Die Rech te des Schuldners werden durch § 406 BGB zustzlich dahin erweitert, daû er sich bei Gutglubigkeit auch auf solche Umstnde berufen darf, die spter als im Zei t - punkt der Abtretung eingetreten sind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung gegenber dem frheren Glubiger gegeben htten (BGHZ 19, 153, 157). Ein solcher Schuldner wird in seinem Aufrechnungsrecht g e - schtzt, wenn er bei Erwerb der Gegenforderung damit rechnen konnte, sich durch Aufrechnung hiermit von der inzwischen ohne sein Wissen abgetretenen Forderung befreien zu k n nen (Staudinger/Busche aaO, § 406 Rdnr. 1). bb) Rumt damit § 406 BGB nur dem gutglubigen Schuldner, der bei Erwerb seiner Gegenforderung von der Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung keine Kenntnis hatte, eine Aufrechnungsbefugnis ein, ist ein solcher Schutz nicht gerechtfertigt, wenn das Vertrauen darauf fehlt, mit dem Erwerb der Gegenforderung die Aufrechnungslage herstellen zu knnen. Ist dem Schuldner in diesem Zeitpunkt die Vorausabtretung bekannt, kann er daher nicht erwarten, sich durch Aufrechnung von der gegen ihn gerichteten Ford e - rung zu befreien (BGHZ 66, 384, 387). Soweit die Vertreter der Gegenmeinung hinsichtlich der Kenntnis des Schuldners nicht auf den Zeitpunkt der Vorausabtretung, sondern auf den des Wirksamwerdens der Verfgung, d.h. den bergang der Forderung auf den Zessionar abstellen (vgl. Serick aaO S. 875), wird unbercksichtigt gelassen, daû § 406 BGB lediglich dem "gutglubigen" Schuldner die Aufrechnungsm g - lichkeit trotz der Abtretung erhalten will (vgl. Motive II S. 131). Ein Schuldner jedoch, der damit rechnen muû, daû die im voraus abgetretene Forderung en t - stehen und damit auf den Glubiger bergehen wird, ist nicht gutglubig in di e - sem Sinne (Anm. Hoffmann zu BGHZ 66, 384 ff in LM § 406 BGB Nr. 14). - 9 - 2. Ist damit die Klageforderung nicht durch die von der Schuldnerin e r - klrte Aufrechnung erloschen, kommt es auf die unter Beweis gestellten B e - hauptung an, sowohl die Schuldnerin wie die A. htten ihre jeweiligen gege n - seitigen Forderungen im Kontokorrentverhltnis abgerechnet, wozu das Ber u - fungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat. Durch Einstellung der Einzelforderungen in das Kontokorrent sind diese von vornherein nicht mehr abtretbar, so daû eine Vorausabtretung der kontokorrentpflichtigen Einzelforderungen an der Kontokorrentabrede scheitert (BGHZ 70, 86, 92 f; 73, 259, 263; Senatsurteil vom 27. Januar 1982 - VIII ZR 28/81, WM 1982, 233 unter III 2 c m.w.Nachw.; MnchKomm-BGB/Roth, § 399 Rdnr. 31; MnchKomm-HGB/Hefermehl, § 355 Rdnr. 33). Dieses konkludent in der Kontokorrentabrede liegende Abtretungsverbot, das eine besondere g e - setzliche Regelung erfahren hat (§§ 355 ff HGB), wird nach allgemeiner Me i - nung von § 354 a HGB nicht er faût (MnchKomm-HGB/Karsten Schmidt, § 354 a Rdnr. 12; Canaris in GroûKomm-HGB, 4. Aufl., § 354 a Rdnr. 9 und § 355 Rdnr. 114; Ernsthaler/Schmidt, Gemeinschaftskommentar zum HGB, 6. Aufl., § 354 a Rdnr. 7; Martinek in Sch i mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch, § 102 Rdnr. 133; Wagner WM 1994, 2093, 2095). 3. Soweit die Schuldnerin weiter unter Beweisantritt behauptet hat, sie habe am 25. Mai 1999 mit der A. vereinbart, daû die jeweiligen Ansprche aus Lieferungen und Leistungen der Vertragsbeteiligten aufgerechnet werden knnten und sollten, ist dies als Vereinbarung eines Abtretungsverbots ausz u - legen; denn damit wre zugleich eine Verhinderung der Abtretung der knftig entstehenden, gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen an die Klgerin beabsichtigt gewesen. Nach dem hier anwendbaren § 354 a Satz 1 HGB, der die Verkehrsfhigkeit der Forderungen gegen "dinglich" wirkende Abtretung s - verbote schtzen und dem Glubiger die Mglichkeit einer Nutzung seiner Fo r - derungen zu Kredit- oder Finanzierungszwecken, auch durch Verkauf an Fact o - - 10 - ring-Institute, erhalten soll (Wagner aaO), bleibt eine trotz des vertraglich ve r - einbarten Abtretungsverbots vorgenommene Abtretung gleichwohl wirksam. Die behauptete Vereinbarung vom 25. Mai 1999 htte allerdings zur Folg e gehabt, daû der ursprngliche Klageantrag auf Zahlung an die Klgerin oder die A. htte gerichtet werden mssen (Ernsthaler/Schmidt, Gemeinschaftskommentar zum HGB, 6. Aufl., § 354 a Rdnr. 11; Wagner NJW 1995, 180, 181). Entspr e - chend wre bei Feststellung der behaupteten Vereinbarung der nunmehr g e - stellte Feststellungsantrag zur Insolvenztabelle anzupassen. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur weit e - ren Feststellung an das Ber u fungsgericht zurckzuverweisen. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen
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