BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 327/02 vom24. Juni 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 286 Ea)Durch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist auch fürdas Zivilverfahren höchstrichterlich geklärt, daß die polygraphische Untersuchung(Lügendetektor) mittels Kontrollfragen und - jedenfalls dann, wenn der Beweisfüh-rer zum Zeitpunkt des Tests bereits von den Ermittlungsergebnissen Kenntnishatte - auch mittels Tatwissenstests ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist.b)Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgut-achten) ist nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Untersuchten, sondern dieBeurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen. Da-her muß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden, wenn der Beweisführer dieBehauptungen des Prozeßgegners nur bestreitet.BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02 - LG PaderbornOLG Hamm - 2 - - 3 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsensowie die Richter Stöhr und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des OberlandesgerichtsHamm vom 25. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt26.000 Gründe: I.Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, wegen vorgeworfenersexueller Mißbrauchshandlungen auf Schmerzensgeld und Feststellung einerErsatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus diesenTaten in Anspruch. Sie behauptet, von dem Beklagten in der Zeit zwischen1985 und 1997, beginnend mit ihrem 5. Lebensjahr, in einer Vielzahl von Fällensexuell mißbraucht worden zu sein. Nach ihrem Auszug aus dem von der Fami-lie bewohnten Einfamilienhaus erstattete sie im August 1997 Strafanzeige. Indem daraufhin durchgeführten Strafverfahren wurde der Beklagte durch Urteilvom 1. September 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.Die hiergegen eingelegte Revision wurde zurückgewiesen. - 4 -Der Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Taten bestritten undein physiopsychologisches Gutachten vom 8. März 1999 vorgelegt, das unterVerwendung eines Polygraphen (Lügendetektor) erstellt wurde und aus demsich seine Unschuld ergebe.Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 DMzugesprochen sowie eine Einstandspflicht des Beklagten für sämtliche durchdie Taten verursachten materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Diedagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. An-trägen des Beklagten auf Einholung eines Polygraphentests sowie auf Verneh-mung der Dipl.-Psychologin K. zum Zweck der Erläuterung des mit seinem Ein-verständnis durchgeführten Polygraphentests hat es nicht entsprochen, weilaus polygraphischen Untersuchungsmethoden keine hinreichend zuverlässigenSchlüsse auf den Wahrheitsgehalt einer Antwort gezogen werden könnten.II.Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat in der Sachekeinen Erfolg, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Grund für die Zulas-sung der Revision aufzeigt (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).1. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO liegt ebenso-wenig vor wie der des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt.1 ZPO. Die Rechtssachehat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechtseine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösung des Streitfallsmaßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden.Nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichthofs ist diepolygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragentests und jedenfalls im - 5 -Zeitpunkt der Hauptverhandlung - des Tatwissenstests als völlig ungeeignetesBeweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO zu bewerten (vgl. BGHSt 44, 308und BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98 - NStZ-RR 2000, 35).Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, das Kontrollfragenverfahren seiungeeignet, weil es sich nicht um eine in den maßgebenden Fachkreisen all-gemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestufte Methode hande-le. Ihm komme deshalb keinerlei Beweiswert zu. Das Funktionieren des Tatwis-sensverfahrens setze zwingend voraus, daß vor dessen Durchführung dem Be-schuldigten als Antworten vorgeschlagene Tatdetails nicht bekannt gewordenseien, weil andernfalls die ausschlaggebenden Orientierungsreaktionen auchbei einem Nichttäter zu erwarten seien. Daraus folge, daß diese Untersu-chungsmethode im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 4 StPO völlig ungeeig-net sei, wenn der Beschuldigte bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurfund den darauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt habe (vgl.BGHSt 44, 308, 319 ff., 327 f.).Aufgrund dieser Entscheidungen ist auch für das Zivilverfahren für diehier vorliegende Fallkonstellation höchstrichterlich geklärt, daß es sich bei demvon dem Beklagten vorgelegten freiwilligen Lügendetektortest um ein völlig un-geeignetes Beweismittel handelt, so daß der Tatrichter einem Antrag auf Ein-holung eines solchen Tests oder auf Vernehmung der Person, die mit Einver-ständnis des Beklagten bereits einen solchen Test durchgeführt hatte, nichtnachkommen mußte, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Tests nach Abschlußdes Strafverfahrens bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und dendarauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt hatte. Auch im Zivilverfahren kann der Tatrichter einen Beweisantritt aus be-weisrechtlichen Gründen ablehnen. Er kann sich dabei an die das Ergebnisjahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs. 3 - 6 -StPO anlehnen. Danach darf er einen Beweisantrag u.a. dann ablehnen, wenndas Beweismittel völlig ungeeignet ist, wobei bei der Zurückweisung eines Be-weismittels als ungeeignet allerdings größte Zurückhaltung geboten ist (vgl.BGHZ 53, 245, 259 f.; Senatsurteil vom 16. September 1986 VI ZR 128/85 VersR 1987, 70, 71; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000,3718, 3720). Nachdem die Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf der Grund-lage von drei wissenschaftlichen Gutachten zu der psychophysiologischen Aus-sagebeurteilung diese Untersuchungsmethode als völlig ungeeignet eingestufthaben, ist nicht ersichtlich, warum man im Zivilverfahren zu einem anderen Er-gebnis kommen sollte. Im Zivilprozeß werden an die Eignung eines Beweismit-tels die gleichen Anforderungen gestellt wie im Strafprozeß. Wenn ein Beweis-mittel aus tatsächlichen, wissenschaftlich belegten Gründen als für die Beweis-führung im Strafprozeß ungeeignet angesehen wird, gilt dies demgemäß ingleicher Weise für die Beweisführung im Zivilprozeß. Die Nichtzulassungsbe-schwerde vermag auch keine neuen Erkenntnisse aufzuzeigen, die die 1998und 1999 ergangenen Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofsin Frage stellen könnten. Insbesondere wurde das vom Beklagten vorgelegtewissenschaftliche Gutachten der Sachverständigen U. und K. bereits bei jenenEntscheidungen berücksichtigt, weil es für das Strafverfahren BGHSt 44, 308erstellt worden ist, welches als grundlegende Entscheidung des Bundesge-richtshofs zu dieser Frage anzusehen ist (vgl. die im damaligen Verfahren vor-gelegten Gutachten in Praxis der Rechtspsychologie, 9, Sonderheft, Juli 1999).b) Auch soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Grundsatz derWaffengleichheit im Zivilprozeß anspricht (vgl. dazu EGMR, NJW 1995, 1413,1414; BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131,156 und vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532), sinddie im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Gesichts-punkte höchstrichterlich geklärt. Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, - 7 -daß der Partei, die keinen Zeugen zur Verfügung hat, Gelegenheit gegebenwird, ihre Darstellung in den Prozeß persönlich einzubringen, so ist dem grund-sätzlich Genüge getan, wenn diese Partei - wie hier geschehen - nach § 141ZPO angehört wird. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigungdes gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisauf-nahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Partei-vernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oderdes als Partei vernommenen Prozeßgegners zu geben (vgl. BVerfG, Beschlußvom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, aaO; BGH, Urteil vom 16. Juli 1998- I ZR 32/96 - VersR 1999, 994, 995).c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehe-ne Frage, ob der Tatrichter, welcher den von einer Partei gestellten Antrag aufEinholung eines psychophysiologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens für unge-eignet hält, zumindest ein traditionelles psychologisches Glaubhaftigkeitsgut-achten einholen muß, läßt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechungebenfalls ohne weiteres beantworten. Danach ist Gegenstand einer aussage-psychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) nicht die Fragenach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dau-erhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob aufein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächli-chen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl. BGHSt 45, 164, 167).Daraus folgt, daß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden kann und muß,wenn wie hier die Behauptungen des Prozeßgegners nur bestritten werden.In diesem Fall liegen keine auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angabendes Beklagten vor, die auf ihre inhaltliche Konsistenz, ihre Folgerichtigkeit odersonstige situationsbezogene Einzigartigkeit hin überprüft werden könnten (vgl.dazu BGHSt 45, 164, 167 ff.; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Bre- - 8 -men - Senat für Familiensachen, Beschluß vom 28. Mai 2001 - 5 UF 70/00 -Streit 2001, 122 ff.).2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).a) Insoweit ist zunächst eine Zulassung nicht aus dem Gesichtspunkt ei-ner Divergenz wegen unterschiedlicher Entscheidungen zur Beweistauglichkeitpolygraphischer Untersuchungen gegeben. Wie dargelegt entspricht die Auffas-sung des Berufungsgerichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auchfür eine Untersuchung mit Einverständnis bzw. auf Antrag des Beklagten gilt.Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf gegenteilige Entscheidungen ande-rer Oberlandesgerichte hinweist, scheidet eine Zulassung unter dem Gesichts-punkt der Divergenz schon deswegen aus, weil diese Entscheidungen vor dengrundlegenden Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs er-gangen sind.b) Hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend ge-machten vermeintlichen Fehler des Berufungsgerichts weist der erkennendeSenat noch auf folgendes hin:Die Würdigung des aussagepsychologischen Gutachtens und die Zu-rückweisung der methodischen Einwände des Beklagten gegen dieses Gut-achten durch das Berufungsgericht sind nicht zu beanstanden. Dieses hat sichan den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderun-gen an aussagepsychologische Begutachtungen orientiert und ausführlich be-gründet, warum das vorliegende Gutachten diesen Anforderungen genügt. Hin-zuweisen ist darauf, daß aussagepsychologische Gutachten zwar die gefor-derten inhaltlichen Kriterien erfüllen, aber nicht einheitlich einer bestimmtenPrüfstrategie folgen und einen einheitlichen Aufbau haben müssen (vgl. BGHSt - 9 -45, 164, 167 ff. und BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99 - NStZ 2001,45 f.).c) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen das Berufungsur-teil angreift, werden Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt. Voneiner Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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