BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 327/02Verkündet am: 21. Mai 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB 75) § 4 Abs. 1 cDas Geltendmachen von Ansprüchen aus § 45 BörsG ist nicht als Wahrnehmungrechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaftenanzusehen.BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - LG Hannover AG Hannover - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und dieRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-handlung vom 21. Mai 2003für Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom19. August 2002 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amts-gerichts Hannover vom 21. Januar 2002 wird zurückge-wiesen.Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit Dezember 1999 eineRechtsschutzversicherung, die Verkehrsrechtsschutz und Familien-rechtsschutz umfaßt. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungender Beklagten für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975/2000, künf-tig: AVB) zugrunde, die - soweit hier von Interesse - mit den ARB 75 - 3 -übereinstimmen. Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine inzwischen inerster Instanz beim Landgericht Frankfurt am Main anhängige Klage aufSchadensersatz gegen die Deutsche Telekom AG. Er hat im Rahmendes dritten Börsenganges der Deutschen Telekom AG im Juli 2000500 Aktien erworben. Er stützt seinen Schadensersatzanspruch in ersterLinie auf § 45 BörsG in der Fassung des Dritten Finanzmarktförderungs-gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 529). Er behauptet, der im Mai2000 veröffentlichte Börsenzulassungsprospekt sei unrichtig gewesen,weil in der Bilanz der Deutschen Telekom AG der Immobilienbesitz er-heblich zu hoch bewertet worden sei.Die Beklagte hat die erbetene Kostenzusage abgelehnt, weil sichder Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 1c AVB nicht auf die Wahrneh-mung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handels-gesellschaften beziehe. Erstmals im Deckungsprozeß stützt sie ihre Ab-lehnung auch auf fehlende Erfolgsaussicht der Klage gegen die Deut-sche Telekom AG.Der Kläger verlangt unter Abzug einer Selbstbeteiligung die Er-stattung von verauslagten Prozeßkosten in Höhe von 300 DM. Die Be-klagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß sienicht verpflichtet sei, den Kläger von den weiteren Kosten freizustellen,die diesem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ge-gen die Deutsche Telekom AG wegen des Wertverlustes der von ihm imJuli 2000 erworbenen Aktien der Deutschen Telekom AG entstehen. DasAmtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen,das Landgericht hat gegenteilig entschieden (NVersZ 2002, 578). Mit der - 4 -zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung desamtsgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger für die aufZahlung von 28.949,02 DM/14.801,40 nrngegen die Deutsche Telekom AG bedingungsgemäß Rechtsschutz zugewähren. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichtsnicht durch § 4 Abs. 1c AVB ausgeschlossen.1. Der Versicherungsschutz umfaßt nach § 25 Abs. 2a i.V. mit § 14Abs. 1 AVB die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf-grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Unter gesetzlichen Haft-pflichtbestimmungen sind Rechtsnormen zu verstehen, die unabhängigvom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines dem An-spruch zugrunde liegenden Schadenereignisses Rechtsfolgen knüpfen(vgl. zu § 1 Nr. 1 AHB Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR40/99 - VersR 2000, 311 unter II 3a). Bei § 45 BörsG handelt es sich umeine solche auf die Leistung von Schadensersatz gerichtete gesetzlicheHaftpflichtbestimmung, und zwar sowohl nach dem Verständnis desdurchschnittlichen Versicherungsnehmers wie nach allgemeiner Ansichtin Rechtslehre und Rechtspraxis (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl.BörsG § 45 Rdn. 10, 11; Groß, Kapitalmarktrecht §§ 45, 46 BörsGRdn. 53, 54; Grundmann in Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 112Rdn. 62; Sittmann, NJW 1998, 3761 ff.; Krämer/Baudisch, WM 1998, - 5 -1161, 1163; BGHZ 139, 225, 228 zu der bis 31. März 1998 geltendenFassung; LG München I NJW 2002, 1807 f.).Die Revisionserwiderung meint unter Bezugnahme auf das Se-natsurteil vom 17. Oktober 1984 (IVa ZR 78/83 - VersR 1985, 32), § 45BörsG sei keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung im Sinne der Versi-cherungsbedingungen, weil es sich bei der Vorschrift um gesetzlich ge-regelte Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo beim Einge-hen eines körperschaftlichen Rechtsverhältnisses handele. Damit kanndie Rechtsnatur von § 45 BörsG als auf Leistung von Schadensersatzgerichtete gesetzliche Haftpflichtbestimmung aber nicht in Frage gestelltwerden. Es kann allenfalls darum gehen, ob ein darauf gestützter An-spruch vom Risikoausschluß der Wahrnehmung rechtlicher Interessenaus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften nach § 4Abs. 1c AVB erfaßt wird. Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom17. Oktober 1984 (aaO unter II 1) den Anspruch aus culpa in contrahen-do auch bei der Reichweite des Risikoausschlusses für die Interessen-wahrnehmung aus Spiel- und Wettverträgen nach § 4 Abs. 1g ARB 75behandelt.2. Der Anspruch auf Deckungsschutz ist nicht nach § 4 Abs. 1cAVB ausgeschlossen.a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind AllgemeineVersicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicherVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamerDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangsverstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines - 6 -Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisseund damit - auch - auf seine Interessen an. Dieser Grundsatz erfährt je-doch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendetenAusdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen istanzunehmen, daß auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dar-unter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache ab-weichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenndas allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einemRandbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang derVersicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa).b) aa) Die Formulierung "Bereich des Rechtes der Handelsgesell-schaften" verweist zwar auf rechtliche Kategorien. Damit verbindet dieRechtssprache aber keinen fest umrissenen Begriff. Es ist schon zwei-felhaft, ob das "Recht der Handelsgesellschaften" ein in seinen Kontureneindeutig festgelegter Begriff ist, der - soweit hier von Bedeutung - etwanur das Aktiengesetz meint oder auch alle sonstigen Rechtsnormen, diedem Aktienrecht zugeordnet werden können. Der zusätzliche, in hohemMaße interpretationsbedürftige und interpretationsfähige Ausdruck "Be-reich" führt jedenfalls dazu, daß ein fest umrissener Begriff der Rechts-sprache nicht anzunehmen ) Demgemäß kommt es für die Auslegung darauf an, was ausder Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers zum Bereich desRechtes der Handelsgesellschaften gehört. Er erkennt, daß es dabei umeine an rechtlichen Maßstäben ausgerichtete Zuordnung geht, mit dergewisse Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. We- - 7 -gen der Verweisung auf rechtliche Kriterien wird und darf er annehmen,daß die vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Interessenwahr-nehmung jedenfalls keine Tatbestände betrifft, die nach allgemeinerRechtsauffassung nicht zum Bereich des Rechtes der Handelsgesell-schaften, sondern zu einem anderen Rechtsbereich gehören.So verhält es sich bei den Ansprüchen aus § 45 BörsG. Sie sindnach allgemeiner Rechtsauffassung nicht dem Bereich des Rechtes derHandelsgesellschaften zuzuordnen, sondern dem Bereich des Kapital-marktrechts. Zwischen Gesellschaftsrecht und sonstigem Privatrecht gibtes zwar aufgrund von Zusammenhängen und gemeinsamer Grundlageneinen Überschneidungsbereich, in dem eine eindeutige Zuordnung vonProblemen häufig nicht möglich sein wird. In der Rechtslehre und in derRechtspraxis wird jedoch seit längerer Zeit eine klare Trennung zwischenKapitalmarktrecht und Gesellschaftsrecht vorgenommen. Dabei wird dasBörsen- und Wertpapierhandelsrecht eindeutig dem Kapitalmarktrechtzugeordnet (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 1 II 3;Pötsch, WM 1998, 949 ff.; Meixner, NJW 1998, 1896 ff.; Weber, NJW2000, 2061 ff.). Assmann (in Handbuch des Kapitalanlagerechts § 1Rdn. 71) und Weber (NJW 2000, 2061, 2065) bezeichnen das Emissions-recht als Herzstück einer jeden kapitalmarktrechtlichen Regelung. Auchder Gesetzgeber hat dies so gesehen. Die Änderung des Börsengeset-zes, auf der die ab 1. April 1998 geltende Fassung der §§ 45 ff. beruht,war Bestandteil des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom24. März 1998. Die Änderungen der börsenrechtlichen Vorschriften soll-ten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dazu beitragen, den Akti-enhandel zu fördern, den Emittenten den Börsenzugang zu erleichtern, - 8 -die Wettbewerbsposition der Börsen zu stärken und den Anlegerschutzzu verbessern (BT-Drucks. 13/8933 S. 55 ff.).cc) Ein davon abweichendes Verständnis wird auch der juristischnicht gebildete Versicherungsnehmer, der sich für den Erwerb von Wert-papieren als Kapitalanlage interessiert, nicht in Betracht ziehen. Aus sei-ner Sicht geht es in diesem Stadium erst um den Kauf von Aktien undnicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer späterenStellung als Aktionär. Daher wird er entgegen der Revisionserwiderungden Anspruch aus § 45 BörsG nicht etwa deshalb als zum Bereich desRechtes der Handelsgesellschaften gehörig ansehen, weil er nach demErwerb der Aktie als Aktionär an einer Handelsgesellschaft beteiligt ist.Schon der Wortlaut des Gesetzes steht dem entgegen. Die §§ 45, 46BörsG sprechen vom Erwerbspreis, dem Erwerb und dem Erwerbsge-schäft. Dem Gesetz ist auch ohne weiteres zu entnehmen, daß der haf-tungsbegründende Vorgang - der Erlaß und die Herausgabe des unrich-tigen Prospekts - vor dem Zeitpunkt des Erwerbs liegt. Damit kommt klarzum Ausdruck, daß die Vorschriften nicht Ansprüche des Erwerbers alsAktionär, sondern als Teilnehmer am Kapitalmarkt betreffen. Er soll inseinem vor dem Erwerb gefaßten Vertrauen auf einen richtigen Prospektgeschützt werden, und zwar unabhängig davon, ob im Sinne der bürger-lich-rechtlichen culpa in contrahendo Vertragsverhandlungen stattgefun-den oder ihm die Prospektverantwortlichen persönlich gegenübergetre-ten sind (vgl. BGHZ 123, 106, 109 und BGHZ 79, 337, 341 f., 348).dd) Das Geltendmachen von Ansprüchen aus § 45 BörsG ist des-halb nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich desRechtes der Handelsgesellschaften anzusehen (vgl. Prölss in Prölss/ - 9 -Martin, VVG 26. Aufl. § 4 ARB 75 Rdn. 4 und Harbauer, Rechtsschutz-versicherung 6. Aufl. § 4 ARB 75 Rdn. 23 a.E.), jedenfalls nicht bei dergebotenen engen Auslegung von Risikoausschlußklauseln (vgl. dazu Se-natsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 aund zum Erwerbsrisiko bei der Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1k ARB 75das Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454unter II 1 und 2).3. Auf fehlende Erfolgsaussicht kann sich die Beklagte für die Ab-lehnung nicht berufen. Dies ist ihr schon deshalb verwehrt, weil sie diedarauf gestützte Ablehnung dem Kläger nicht unverzüglich mitgeteilt hat(vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - unter 2, zur Ver-öffentlichung bestimmt). Der Kläger hat der Beklagten zwar seinerzeitkeinen Klageentwurf übermittelt. Die Beklagte hat aber nicht geltend ge-macht, den Kläger gemäß § 15 Abs. 1a AVB um weitere Informationengebeten zu haben. Mit denselben Gründen, mit denen die Beklagte jetztdie Erfolgsaussichten verneint, hätte sie es bereits vorgerichtlich unver-züglich tun können.Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
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