BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 327/08 Verk374ndet am: 8. Juli 2009 Vorusso Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 C, 157 Ge Zur Frage eines sich aus der wirtschaftlichen Einheit eines Leasingvertrages mit einem Dienstleistungsvertrag ergebenden Leistungsverweigerungsrechts. BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08 - LG Traunstein AG Laufen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. November 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ein Leasingunternehmen, der Beklagte f374hrt freibe-ruflich eine Arztpraxis. 1 Die Parteien schlossen am 1./6. April 2005 einen Leasingvertrag 374ber ei-ne digitale TV-Multimedia-Empfangsanlage mit Fernbedienung (im Folgenden: Anlage), die dem Beklagten bereits am 17. M344rz 2005 von der v. AG geliefert und im Wartezimmer der Arztpraxis des Beklagten installiert worden war. Als monatlich f344llige Leasingrate vereinbarten die Parteien einen Betrag von 189,90 200 (brutto). Mit schriftlicher 334bernahmeerkl344rung vom 17. M344rz 2005 best344tigte der Beklagte der Kl344gerin, dass ihm das Leasingobjekt fabrikneu, mangelfrei und in einwandfrei funktionierendem Zustand von der v. AG geliefert worden sei. 2 - 3 - In dem Leasingvertrag findet sich vor den Unterschriften der Parteien fol-gender von der Kl344gerin vorformulierter Text: 3 "... Zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer wurden au337er der Be-reitstellung der o.a. Leasingobjekte keinerlei weitere Nebenleistungen vereinbart. Sollte es zu Leistungsst366rungen bez374glich irgendwelcher weiterer Dienstleistungen kommen, die ein Dritter, wie zum Beispiel die Lieferantin gegen374ber dem Leasingnehmer erbringen muss, ber374hrt dies die Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers gegen374ber dem Lea-singgeber nicht." Nach den vertraglichen Vereinbarungen des Beklagten mit der v. AG, die einen digitalen Fernsehsender betrieb, verpflichtete sich diese, dem Beklagten eine monatliche "Pauschale" von 175 200 (brutto) als Subventi-onsleistung daf374r zu bezahlen, dass er die Ausstrahlung eines von ihr verant-worteten Fernsehprogramms (unter anderem Gesundheitstipps, Werbung) in seinem Wartezimmer gestattete. 4 Sowohl der Leasingvertrag mit der Kl344gerin als auch der Vertrag mit der v. AG wurden dem Beklagten durch die Zeugen J. und H. E. S. vermittelt. Die Zeugen erl344uterten dem Beklagten bei der Vertragsanbahnung, dass sich "das System" f374r ihn "kostenneutral" gestalten werde, da die von der v. AG zu zahlende monatliche Pauschale etwa die von dem Beklagten geschuldeten monatlichen Leasingraten abdecken w374r-de. 5 Im Mai 2005 beantragte die v. AG die Er366fffnung des Insol-venzverfahrens 374ber ihr Verm366gen und stellte sowohl die Ausstrahlung des Fernsehprogramms als auch die Zahlungen der Pauschale an den Beklagten ein. Der Beklagte seinerseits zahlte in der Folgezeit keine weiteren Leasingra-ten an die Kl344gerin. 6 - 4 - Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf Zahlung r374ckst344ndiger Leasingra-ten in H366he von 3.226,66 200 in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage statt-gegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Der Beklagte habe zwei rechtlich selbst344ndige Vertr344ge abgeschlossen. Die Ausstrahlung des Fernsehprogramms sowie die Zahlung der monatlichen Pauschale seien von der Kl344gerin nicht geschuldet. Diese habe ihre Leistung erbracht, indem sie die Anlage angekauft und dem Beklagten mangelfrei zur Verf374gung gestellt habe. Somit k366nne der Beklagte der Kl344gerin die Einrede des nicht erf374llten Vertrages aus 247 320 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegenhal-ten. 10 Ein von der Rechtsprechung urspr374nglich auf der Grundlage von 247 242 BGB hergeleiteter, sp344ter in 247 9 VerbrKrG verankerter und nunmehr in den 247247 358, 359 BGB normierter Einwendungsdurchgriff scheitere schon daran, dass die letztgenannten Normen nur auf Verbraucher anwendbar seien. Der Beklagte habe die Vertr344ge jedoch im Rahmen seiner freiberuflichen T344tigkeit geschlossen; er sei daher als Unternehmer im Sinne des 247 14 BGB anzusehen. Der Gesetzgeber habe den Einwendungsdurchgriff mit den 247247 358, 359 BGB 11 - 5 - abschlie337end regeln wollen, so dass ein 374ber deren Anwendungsbereich hinausgehender R374ckgriff 374ber 247 242 BGB grunds344tzlich ausgeschlossen sei. Besondere Umst344nde, die es ausnahmsweise rechtfertigten, dem Beklagten dennoch einen Einwendungsdurchgriff zuzugestehen, seien nicht ersichtlich. Zwar k366nne davon ausgegangen werden, dass der Kl344gerin bekannt gewesen sei, dass die 304rzte die Leasingvertr344ge 374ber die von der v. AG gelie-ferte Hardware nur wegen der von den Zeugen S. betonten Kosten-neutralit344t des Gesamtgesch344fts abgeschlossen h344tten. Die Kl344gerin habe je-doch in dem Leasingvertrag ausdr374cklich schriftlich klargestellt, dass Leistungs-st366rungen im Dienstleistungsverh344ltnis mit der Lieferantin die Zahlungsver-pflichtung des Beklagten gegen374ber der Kl344gerin nicht ber374hrten. Diese Klausel halte als von der Kl344gerin verwendete Allgemeine Gesch344ftsbedingung rechtli-cher Pr374fung stand, da sie lediglich auf die au337erhalb von Verbraucherkredit-vertr344gen geltende Rechtslage hinweise, dass der Leasingvertrag unabh344ngig von den Vereinbarungen mit der v. AG bestehe und deshalb ein Ein-wendungsdurchgriff nicht bestehe. Davon abweichende, die Kl344gerin bindende m374ndliche Nebenabreden seien nicht getroffen worden. Auch eine Leistungsverweigerung nach den Grunds344tzen der St366rung der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) komme vorliegend nicht in Betracht, da nach den getroffenen Vereinbarungen das Verwendungsrisiko der Anlage sowie der Ausfall der Subventionszahlungen in den Risikobereich des Beklagten fie-len. 12 Schlie337lich habe der Beklagte auch keinen auf Befreiung von der Zah-lungsverpflichtung gerichteten Schadensersatzanspruch gegen die Kl344gerin aus 247 280 Abs. 1, 247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2, 247 278 BGB. Zwar m374sse sich die Kl344-gerin 304u337erungen der Zeugen S. als eigene zurechnen lassen, da die Zeugen als Abschlussvermittler und damit im Pflichtenkreis der Kl344gerin t344tig 13 - 6 - geworden seien. Indes habe die Beweisaufnahme keine eine Pflichtverletzung begr374ndenden 304u337erungen der Zeugen ergeben. II. 14 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die vom Be-rufungsgericht gegebene Begr374ndung tr344gt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der r374ckst344ndigen Leasingraten nicht. 1. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutref-fend ist, dass ein Einwendungsdurchgriff gem344337 247 500 BGB i.V.m. 247 358 Abs. 3, 247 359 BGB bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Beklagte kein Verbraucher im Sinne des 247 13 BGB ist. Denn es fehlt bereits an den tat-bestandlichen Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs. Dieser setzt nach 247 359 Satz 1 BGB verbundene Vertr344ge im Sinne des 247 358 Abs. 3 BGB voraus. Daran fehlt es vorliegend. 334bertragen auf den Bereich des Finanzie-rungsleasing liegen verbundene Vertr344ge gem344337 247 358 Abs. 3 Satz 1 BGB dann vor, wenn ein Vertrag 374ber die Lieferung einer Ware oder Erbringung ei-ner anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verkn374pft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Vertr344ge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vorliegend fehlt es schon an der ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Dienstleistungen der v. AG nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser unentgeltlich erbracht werden sollten. 15 2. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht nicht n344her belegten An-nahme, der Kl344gerin sei bei Abschluss des Leasingvertrages bekannt gewesen, dass der Beklagte den Leasingvertrag mit ihr nur wegen des von den Zeugen S. herausgestellten Umstandes der Kostenneutralit344t des Gesamtge-sch344fts geschlossen habe (BU 8, 2. Abs.), ergibt sich ein Leistungsverweige- 16 - 7 - rungsrecht des Beklagten jedoch bereits unmittelbar aus den vertraglichen Ver-einbarungen mit der Kl344gerin. Die dem entgegenstehende, von der Kl344gerin vorformulierte Klausel des Leasingvertrages ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam, da sie nach den Umst344nden sowohl 374berra-schend ist (247 305c Abs. 1 BGB) als auch den Beklagten nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). a) Ma337geblich f374r die Entscheidung des Beklagten, die Anlage in seinem Wartezimmer installieren zu lassen, war nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts die von den Zeugen S. betont herausgestellte Kosten-neutralit344t des Gesamtgesch344fts. Diese war nur solange gew344hrleistet, als die Subventionszahlungen sichergestellt waren. Insofern bildeten der Leasingver-trag und die mit der v. AG abgeschlossene Vereinbarung eine wirt-schaftliche Einheit. War der Kl344gerin, wie das Berufungsgericht annimmt, die dargestellte Bewerbung des Gesamtgesch344fts durch die Zeugen S. bekannt, konnte sie das Angebot des Beklagten auf Abschluss des Leasingver-trages daher nach 247247 133, 157 BGB nur so verstehen, dass das Gesamtge-sch344ft, dessen einen Teil der Leasingvertrag darstellte, mit der w344hrend der Vertragslaufzeit von der v. AG zu zahlenden Subventionspauschale stehen oder fallen sollte. Die wirtschaftliche Einheit des Vertrages wurde durch die Annahme des Angebots des Beklagten aus dessen ma337geblicher Sicht so-mit Vertragsinhalt. Dem Beklagten steht nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt daher ein grunds344tzlich andauerndes Leistungsver-weigerungsrecht zu, da die Subventionszahlungen der v. AG ausblie-ben. 17 - 8 - Dies kann dann anders zu beurteilen sein, wenn es zutrifft, dass die Zeugen S. - wie die Kl344gerin in den Instanzen vorgetragen hat - den Beklag-ten auf das Risiko der Insolvenz der v. AG hingewiesen und ihm er-kl344rt h344tten, im Fall einer Insolvenz der v. AG die Leasingraten weiter bezahlen zu m374ssen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dies nicht vom Berufungsgericht festgestellt worden. Das Berufungsgericht hat diesbez374gliche Aussagen der Zeugen S. lediglich referiert. Eine be-weisw374rdigende Auseinandersetzung mit diesen Aussagen ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein. b) Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Einheit beider Vertr344ge musste der Beklagte nicht damit rechnen, dass sich die Kl344gerin mit der von ihr vorformulierten Klausel des Leasingvertrages von der von ihr erkannten und akzeptierten wirtschaftlichen Einheit des Gesamtgesch344fts wieder l366sen wollte. Die Klausel stellt sich daher vor dem Leitbild des Vertrages und dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck als ungew366hnlich und 374berraschend im Sinne des 247 305c Abs. 1 BGB dar (vgl. BGHZ 121, 107, 113). Aus diesem Grund ist sie auch unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da sie durch einsei-tige Vertragsgestaltung missbr344uchlich die eigenen Interessen der Kl344gerin auf Kosten des Beklagten durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen ange-messen zu ber374cksichtigen. 18 - 9 - III. 19 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), und die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Laufen, Entscheidung vom 05.06.2008 - 2 C 1036/06 - LG Traunstein, Entscheidung vom 07.11.2008 - 5 S 2144/08 -
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