BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 327/08 Verk374ndet am: 23. M344rz 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X 247 116 Abs. 1 Satz 1; BGB 247247 401 Abs. 1, 412; SGB V 247 294a a) Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Be-treuers vor, kann dem Krankenversicherer aus 374bergegangenem Recht ge-m344337 247 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit 247247 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen (vgl. Senatsurteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 249/08, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) 247 294a SGB V ist nicht entsprechend auf die Einsicht in Pflegedokumentatio-nen anwendbar. BGH, Urteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 327/08 - LG Essen AG Essen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt als gesetzlicher Krankenversicherer den Beklagten zum Zweck der Pr374fung von Schadensersatzanspr374chen auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin in Anspruch. 1 Die Versicherte erh344lt seit Jahren vollstation344re Pflegeleistungen in ei-nem Seniorenzentrum, dessen Tr344ger der Beklagte ist. Sie ist schwerstpflege-bed374rftig und kann insbesondere Lagever344nderungen im Bett nur mit personel-ler Hilfe vornehmen. 2 - 3 - Die Versicherte wurde am 21. November 2006 wegen eines Sakraldeku-bitus station344r in eine Klinik aufgenommen und operiert. Die infolge des Durch-liegegeschw374rs entstandenen Aufwendungen hat die Kl344gerin getragen. Vor-prozessual haben der Beklagte und sein Haftpflichtversicherer die 334bermittlung der Pflegedokumentation abgelehnt. 3 Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt, die (im Ein-zelnen aufgelistete) Pflegedokumentation betreffend den Aufenthalt der Versi-cherten im Seniorenzentrum f374r die Zeit vom 1. August 2006 bis einschlie337lich 30. November 2006 zur Einsichtnahme in Kopie zu 374bermitteln. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren auf 334bermittlung einer Kopie der Pflegedokumentation f374r die Zeit vom 1. August 2006 bis einschlie337lich 30. November 2006 weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass die Versicherte den Beklag-ten ausdr374cklich von der Schweigepflicht entbunden habe, bedeute nicht, dass sie ihn erm344chtigt habe, das ihr zustehende Einsichtsrecht auszu374ben. An der Wirksamkeit einer solchen Erm344chtigung best374nden auch Zweifel, weil die Ver-sicherte unwidersprochen hinsichtlich Ort, Zeit und Person desorientiert sei. 5 Ein Einsichtsrecht der Kl344gerin ergebe sich nicht aus 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit 247247 401, 412 BGB. Nach diesen Vorschriften gingen Auskunftsanspr374che zu einem eventuell 374bergegangenen Schadenser-satzanspruch der Versicherten wegen schlechter Pflegeleistungen zwar grund- 6 - 4 - s344tzlich als Hilfsrechte mit 374ber, soweit sie zur Durchsetzung der Forderung ben366tigt w374rden. Das sei hier indes nicht der Fall, weil es sich bei dem Ein-sichtsrecht des Pflegeheimbewohners in die Pflegedokumentation um einen aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen W374rde des Betroffenen resul-tierenden pers366nlichen Anspruch handle, f374r den ein 334bergang nach 247 399 BGB ausgeschlossen sei. 247 294a SGB V scheide als unmittelbare Anspruchsgrundlage f374r ein Ein-sichtsrecht der Kl344gerin in die Pflegedokumentation aus, weil diese Vorschrift nicht f374r das Seniorenzentrum gelte. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Pflegeheime komme nicht in Betracht. Krankenkassen h344tten zwar gegen-374ber den Pflegeeinrichtungen anders als gegen374ber 344rztlichen Einrichtungen keinen Einsichtsanspruch; insoweit sei aber nicht von einer dem Gesetzgeber unbewussten oder versteckten Gesetzesl374cke auszugehen. 7 II. Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 8 1. Wie der erkennende Senat in dem Parallelurteil vom heutigen Tag - VI ZR 249/08, vorgesehen zur Ver366ffentlichung in BGHZ - entschieden hat, steht dem Krankenversicherer entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts grunds344tzlich ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumenta-tion aus 374bergegangenem Recht gem344337 247 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit 247247 401 Abs. 1 analog, 412 BGB wegen eines m366glichen Schadensersatzan-spruchs der Versicherten aus einer Verletzung des Heimvertrags bzw. 247 823 Abs. 1 BGB zu. 9 - 5 - a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versiche-rungstr344ger 374ber, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleis-tungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Sch344diger zu leistende Schadensersatz beziehen. Nach dieser Vorschrift ist auch beim Forderungs-374bergang auf den Sozialversicherungstr344ger Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Der Sozialversicherungstr344ger nimmt den Ersatz-pflichtigen nicht auf Ersatz eines eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgel366sten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungs-pflichten in Anspruch, sondern verlangt eine Erstattung seiner Aufwendungen insoweit, als ein Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen einen Dritten besteht. 10 b) Im Streitfall stellen das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung nicht in Frage, dass der gesch344digten Heimbewohnerin ein Schadensersatzan-spruch wegen schlechter Pflegeleistungen zustehen kann, der auf die Kl344gerin nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X 374bergegangen w344re. Das Berufungsgericht geht auch davon aus, dass dem Heimbewohner grunds344tzlich ein eigenes Ein-sichtsrecht in die 374ber ihn gef374hrte Pflegedokumentation entsprechend dem Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenunterlagen als Nebenanspruch aus dem Behandlungs- bzw. Heimvertrag zusteht (vgl. Harsdorf-Gebhardt PflR 1999, 252 ff.). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverfassungsgerichts hat der Patient gegen374ber Arzt und Krankenhaus auch au337erhalb eines Rechtsstreits als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung und personale W374rde grunds344tzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Kran-kenunterlagen, ohne daf374r ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu m374ssen (vgl. Senat, BGHZ 85, 327, 332; 106, 146, 148; Urteil vom 31. Mai 11 - 6 - 1983 - VI ZR 259/81 - VersR 1983, 834, 835; BVerfG NJW 1999, 1777; 2006, 1116, 1117). Die hierf374r ma337geblichen Gesichtspunkte gelten auch f374r das Recht des Heimbewohners auf Einsichtnahme in seine Pflegedokumentationen. Auch diese enthalten h366chstpers366nliche Angaben 374ber den Bewohner und be-r374hren in starkem Ma337e dessen Selbstbestimmungs- und Pers366nlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Die Pflegedokumentation ist eine unverzichtbare Informationsquelle f374r alle am Pflegeprozess Beteiligten und dient auch dem Nachweis, dass der Heimbewohner die ihm nach dem In-halt des Heimvertrags zustehenden Leistungen vom Pflegeheimtr344ger erhalten und letzterer seinen Verpflichtungen ihm gegen374ber nachgekommen ist. Inso-weit hat sie dem Heimbewohner gegen374ber auch eine wichtige Schutzfunktion (vgl. Harsdorf-Gebhardt PflR 1999, 252 f.; Klie/Krahmer-Klie, Sozialgesetzbuch XI, 3. Aufl., 247 113 Rn. 7a). Soweit f374r eine Einsichtnahme in die Pflegedokumentationen die Darle-gung eines sachlichen Interesses gefordert wird (so Harsdorf-Gebhardt, aaO, 253, 256), gibt der Streitfall keinen Anlass, dies abschlie337end zu kl344ren. Ein sachliches Interesse der gesch344digten Versicherten f374r eine Einsichtnahme in die 374ber sie gef374hrte Pflegedokumentation ist n344mlich schon wegen des erlitte-nen Sakraldekubitus mit der deshalb notwendigen Krankenhausbehandlung gegeben. 12 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte das Einsichts-recht der Gesch344digten bzw. deren Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation im Streitfall grunds344tzlich auch auf die Kl344gerin 374berge-hen. Ein solcher 334bergang auf den gesetzlichen Krankenversicherer ist grund-s344tzlich gem344337 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit 247247 401 Abs. 1 analog, 412 BGB m366glich. 13 - 7 - a) Nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X w344ren etwaige Schadensersatzan-spr374che der Gesch344digten auf die Kl344gerin 374bergegangen. Mit dem 334bergang der Hauptforderung gehen nach 247247 401 Abs. 1 analog, 412 BGB auch solche Nebenrechte auf den neuen Gl344ubiger 374ber, die zwar nicht in 247 401 BGB aus-dr374cklich genannt sind, aber gleichwohl der Verwirklichung und Sicherung einer Forderung dienen. Die Vorschrift des 247 401 BGB ist n344mlich ihrem Zweck ent-sprechend auf alle der Verst344rkung der Forderung dienenden Nebenrechte auszudehnen, soweit nicht besondere Rechtsgrunds344tze dem entgegen stehen. Dies gilt insbesondere auch f374r Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind oder der leichteren Verwirklichung des Hauptanspruchs die-nen, wie Anspr374che auf Auskunftserteilung oder Einsichtnahme. Solche Rechte k366nnen nicht selbst344ndig abgetreten werden, sondern gehen grunds344tzlich mit dem Hauptanspruch auf den neuen Gl344ubiger 374ber (vgl. BGH, Beschl374sse vom 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - ZIP 2000, 1444; vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03 - NJW-RR 2003, 1555, 1556; BSGE 98, 142 Rn. 14; OLG M374nchen VersR 1985, 846; M374nchKommBGB/Roth, 247 401 Rn. 8; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 401 Rn. 4; Staudinger/Busche, BGB, Neubearbeitung 2005, 247 401 Rn. 28, 34 m.w.N.; Wessel ZfS 2002, 461 f.). Dieser 334bergang der ver-st344rkenden Nebenrechte erfolgt gem344337 247 412 BGB auch bei einem 334bergang der Hauptforderung kraft Gesetzes (vgl. BGHZ 19, 177, 179; 46, 14 f.; KassKomm/Kater, SGB X, 247 116 Rn. 141). 14 b) Ein solcher 334bergang konnte entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts auch im Streitfall erfolgen. 15 aa) Zwar wird die grunds344tzlich bestehende Nebenpflicht, Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen oder Pflegedokumentationen zu gew344hren, aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen W374rde des Patienten oder Heimbewohners abgeleitet. Das besagt aber noch nicht, dass dieser Ver- 16 - 8 - tragsanspruch damit in vollem Umfang ein "h366chstpers366nlicher" sei, der gem344337 247247 399, 412 BGB nicht ganz oder teilweise auf andere 374bergehen k366nnte. Viel-mehr darf der vertragliche Nebenanspruch auch legitimen wirtschaftlichen Be-langen dienstbar gemacht werden, wie etwa der Kl344rung von Schadensersatz-anspr374chen sowohl gegen andere 304rzte als auch gegen den auf Einsichtsge-w344hrung in Anspruch genommenen Arzt selbst. Jedenfalls insoweit hat der Ein-sichtsanspruch auch eine verm366gensrechtliche Komponente, so dass sein 334-bergang auf die Erben als m366glich angesehen wurde (247 1922 BGB), soweit nicht das Wesen des Anspruchs aus besonderen Gr374nden einem Gl344ubiger-wechsel entgegen steht (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - aaO; OLG M374nchen VersR 2009, 982; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050 ff.). Solche Gr374nde wurden bei der Pr374fung eines auf die Erben 374bergegangenen Einsichtsanspruchs in dem Rechtsinstitut der 344rztlichen Schweigepflicht gese-hen, die grunds344tzlich nur durch Entbindung seitens des Geheimhaltungsbe-rechtigten gel366st werden d374rfe. Die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit gel-te im Grundsatz auch im Verh344ltnis zu nahen Angeh366rigen des Patienten und d374rfe ihnen gegen374ber nur ausnahmsweise und nur im vermuteten Einver-st344ndnis des Patienten gebrochen werden, soweit einer ausdr374cklichen Befrei-ung Hindernisse entgegen st374nden (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - aaO; OLG M374nchen, aaO, 983). In diesem Zusammenhang ist bei der Einsicht in eine Pflegedokumenta-tion das Grundrecht des Heimbewohners auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten, das die Befugnis des Einzelnen gew344hrleistet, 374ber die Preisgabe und Verwendung seiner pers366nlichen Daten grunds344tzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43; 78, 77, 84; 80, 367, 373; BVerfG NJW 2006, 1116, 1117), also auch die Freiheit, pers366nliche Daten zu offenbaren (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669, 1671). Hieraus folgt, dass das Einsichtsrecht in eine Pflege-dokumentation nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 247247 401 Abs. 1 analog, 412 17 - 9 - BGB nur dann auf den gesetzlichen Krankenversicherer 374bergehen kann, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners vorliegt oder zumindest von seinem ver-muteten Einverst344ndnis auszugehen ist, soweit einer ausdr374cklichen Befreiung Hindernisse entgegen stehen (vgl. Schultze-Zeu, aaO, 1051 ff.). bb) Das Berufungsgericht hat die vorstehend geschilderte Rechtspre-chung zur Pr374fung eines auf die Erben 374bergegangenen Einsichtsanspruchs gesehen, jedoch gemeint, diese sei auf das begehrte Einsichtsrecht einer Kran-kenkasse nicht 374bertragbar. F374r dieses Einsichtsrecht bed374rfe es vielmehr einer gesetzlichen Regelung. Dies trifft indes bei Beachtung der vorstehend dargeleg-ten Voraussetzungen f374r einen 334bergang des Einsichtsrechts in Krankenunter-lagen oder Pflegedokumentationen auf den gesetzlichen Krankenversicherer nicht zu. 18 Soweit gegen die 334bergangsf344higkeit des Nebenrechts auf Einsicht bei einer begehrten Einsicht in Krankenunterlagen eingewendet wird, die Rechte der Krankenkassen auf Information und Auskunft zur Pr374fung der Regressm366g-lichkeit nach 247 116 SGB X seien im SGB V, insbesondere in 247 294a, genau-estens geregelt und eine Umgehung dieser datenschutzrechtlich ausgerichteten Bestimmungen durch zivilrechtliche Regelungen w374rde die gesamte Systematik des Sozialrechts konterkarieren (so Bergmann KH 2008, 825, 830), beachtet diese Argumentation nicht den grunds344tzlichen Unterschied zwischen den sozi-alrechtlichen und den zivilrechtlichen Bestimmungen. 19 Die sozialrechtliche Regelung in 247 294a SGB V dient dazu, durch Schaf-fung einer gesetzlichen 334bermittlungs- und Offenbarungsbefugnis den gesetzli-chen Krankenkassen einen eigenen Anspruch auf Mitteilung von Krankheitsur-sachen und drittverursachten Gesundheitssch344den zu geben und den damit verbundenen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Patienten 20 - 10 - und die korrespondierende 344rztliche Schweigepflicht zu rechtfertigen. Sie ver-pflichtet u.a. Vertrags344rzte, unaufgefordert den Krankenkassen Angaben 374ber Ursachen und m366gliche Verursacher mitzuteilen, wenn aus ihrer Sicht Hinweise auf drittverursachte Gesundheitssch344den vorliegen. Der verpflichtete Leis-tungserbringer muss also von sich aus oder gegebenenfalls auf Anforderung der Krankenkassen die erforderlichen Daten mitteilen, ohne dass eine Zustim-mung oder Schweigepflichtentbindungserkl344rung des Versicherten erforderlich ist (vgl. KassKomm/Hess, SGB V, Stand: M344rz 2007, 247 294a Rn. 1 f.; Kraus-kopf/Schneider, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Feb-ruar 2009, 247 294a SGB V Rn. 2 f., 8 f., 12; Schultze-Zeu, aaO, 1053). Diese sozialrechtliche Mitteilungspflicht ist von dem nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, 247247 401 Abs. 1 analog, 412 BGB 374bergehenden zivilrechtlichen Einsichtsrecht zu unterscheiden, bei dem es sich nicht um ein eigenes Recht der Krankenkassen handelt, sondern um ein Einsichtsrecht, das nur dem Zweck dient, als Hilfsrecht eine Pr374fung des eventuellen, auf die Krankenkassen 374bergegangenen Scha-densersatzanspruchs des Gesch344digten zu erm366glichen. Insoweit wird das in-formationelle Selbstbestimmungsrecht durch die nach den vorstehenden Aus-f374hrungen erforderliche tats344chliche oder mutma337liche Einwilligung des Versi-cherten gewahrt. Die bei 247 294a SGB V ma337gebliche Erw344gung des Gesetzge-bers, f374r die Verpflichtung zur 334bermittlung personenbezogener Daten eine ge-setzliche Grundlage zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 15/1525, S. 146), gilt hier nicht. 3. Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht allerdings nicht fest, dass eine wirksame Entbindung von der Schweige-pflicht und Einwilligung in die Einsicht in die Pflegedokumentationen durch die Kl344gerin vorliegt. F374r das Berufungsgericht ist n344mlich zweifelhaft, ob die Ent-bindung der Beklagten von der Schweigepflicht durch die bei der Kl344gerin versi-cherte Heimbewohnerin wirksam ist, weil diese hinsichtlich Ort, Zeit und Person 21 - 11 - desorientiert ist. Von seiner Rechtsauffassung her folgerichtig hat es dar374ber hinaus keine weiteren Feststellungen hinsichtlich der f374r eine wirksame Entbin-dung von der Schweigepflicht und Einwilligung in die Einsichtnahme erforderli-chen Einsichts- und Urteilsf344higkeit der Versicherten (vgl. M374nch-KommStGB/Ciernak, 247 203 Rn. 57; Sch366nke/Schr366der/Lenckner, StGB, 27. Auf., 247 203 Rn. 24 und Vorbem. 247247 32 ff. Rn. 39 ff. m.w.N.) getroffen. Eine abschlie337ende Entscheidung ist dem erkennenden Senat somit hinsichtlich ei-nes m366glicherweise auf die Kl344gerin 374bergegangenen Anspruchs auf Einsicht-nahme gem344337 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit 247247 401 Abs. 1 a-nalog, 412 BGB nicht m366glich, weil das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Einsichts- und Urteilsf344higkeit der Versicherten oder gegebenenfalls zu ei-ner Schweigepflichtentbindungserkl344rung und Herausgabegenehmigung seitens eines gesetzlichen Betreuers nachholen muss. 4. Eine solche wirksame Einwilligung des betroffenen Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers ist nicht entbehrlich, weil entgegen der Auf-fassung der Kl344gerin keine gesetzliche Grundlage f374r einen eigenen, origin344ren Anspruch einer Krankenkasse auf 334bermittlung der erforderlichen Unterlagen gegeben ist. 247 294a SGB V scheidet als unmittelbare Anspruchsgrundlage aus, weil Pflegeeinrichtungen von dieser Vorschrift nicht erfasst sind. Eine im Schrift-tum teilweise bef374rwortete analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Ein-sicht in Pflegedokumentationen (vgl. zum Meinungsstand Bergmann KH 2008, 825; Hauser KH 2005, 128; Kunz KHR 2009, 85; Marburger, Die Leistungen 2007, 129; Schultze-Zeu/Riehn VersR 2007, 467; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050; Smentkowski VersR 2008, 465) kommt unabh344ngig von dem in erster Linie von den Sozialgerichten zu kl344renden Erm344chtigungsumfang dieser Vor-schrift nicht in Betracht. Auch bei der Pr374fung einer analogen Anwendung des 247 294a SGB V ist das Grundrecht des Heimbewohners auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten, das die Befugnis des Einzelnen gew344hrleistet, 22 - 12 - 374ber die Preisgabe und Verwendung seiner pers366nlichen Daten grunds344tzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43; 78, 77, 84; 80, 367, 373; BVerfG NJW 2006, 1116, 1117). Dies erfordert eine gesetzliche Erm344chtigung der Krankenkasse zur Einsicht in die in einer Pflegedokumentation vorhandenen, f374r den betroffenen Heimbewohner sensiblen Sozialdaten (vgl. 247 67 Abs. 1 SGB X; Bergmann KH 2008, 825, 826; Kunz KHR 2009, 85, 86), wenn keine wirksa-me Einwilligung des Betroffenen oder seines gesetzlichen Betreuers vorliegt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I 2003, 2190) die Vorschrift des 247 294a SGB V in das Sozialgesetzbuch V - Gesetzliche Krankenversicherung - eingef374gt, um f374r die Verpflichtung zur 334bermittlung personenbezogener Daten an den Kran-kenversicherer ohne Zustimmung des Patienten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 15/1525, S. 146). Eine entsprechende Mitteilungs-pflicht f374r Pflegeeinrichtungen wurde bisher nicht in das Sozialgesetzbuch auf-genommen, obwohl im Schrifttum auf die f374r Pflegeeinrichtungen bestehende Gesetzesl374cke hingewiesen und dem Gesetzgeber zur Schlie337ung dieser L374cke ein Gesetzesvorschlag unterbreitet worden ist (vgl. Schultze-Zeu/Riehn VersR 2007, 467, 470). - 13 - Mithin kommt f374r die Kl344gerin nur ein m366glicher Anspruch auf Einsicht in die Pflegedokumentation aus 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit 247247 401 Abs. 1 analog, 412 BGB in Betracht, f374r dessen Vorliegen weitere Fest-stellungen durch das Berufungsgericht erforderlich sind. 23 Galke Wellner Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 03.04.2008 - 18 C 462/07 - LG Essen, Entscheidung vom 28.10.2008 - 15 S 120/08 -
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