BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 327/09 Verk374ndet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 89a Wenn in einem Handelsvertretervertrag der Versto337 gegen ein vertraglich vereinbar-tes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund f374r eine fristlose K374ndigung benannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverst366-337e, die unter W374rdigung aller Umst344nde so geringf374gig sind, dass durch sie das Ver-trauensverh344ltnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verst344ndiger W374r-digung nicht grundlegend besch344digt wird, nicht - zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung - zur fristlosen K374ndigung berechtigen (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, WM 1988, 1490). BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09 - OLG Stuttgart LG T374bingen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2009 wird hin-sichtlich der K374ndigung vom 3./7. Dezember 2007 als unzul344ssig verworfen; im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger vermittelte seit dem Jahr 1969 - zun344chst als Angestellter in der Agentur seines Vaters und seit dem 1. April 1984 als selbst344ndiger Han-delsvertreter - Versicherungsvertr344ge f374r die Rechtsvorg344nger der Beklagten und danach f374r die Beklagten. In 247 4 Nr. 1 des mit dem Kl344ger im M344rz 1984 geschlossenen Agenturvertrages verpflichtete sich der Kl344ger, w344hrend der Dauer des Vertragsverh344ltnisses weder unmittelbar noch mittelbar f374r andere Versicherungsgesellschaften als f374r die Beklagten und die in dieser Vertragsbe-stimmung aufgef374hrten weiteren Versicherungsunternehmen t344tig zu sein. In 247 11 des Vertrages hei337t es unter anderem: 1 - 3 - "247 11 Beendigung des Agenturvertrages (205..) 3. Die K374ndigung des Vertragsverh344ltnisses kann au337erdem von jedem Teil ohne Einhaltung einer K374ndigungsfrist ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund, der die V. zu einer fristlosen K374ndigung berechtigt, ist insbesondere auch bei einem Versto337 gegen 247 4 ... dieses Vertrages gegeben." Im Herbst 2006 erfuhren die Beklagten, dass der Kl344ger Kfz-Versicherungsvertr344ge f374r ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hatte. Der Kl344ger r344umte in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2006 ein, in der Ver-gangenheit etwa zehn von der Beklagten gek374ndigte Kfz-Versicherungen bei einer anderen Versicherungsgesellschaft "untergebracht" zu haben, und erl344u-terte seine Beweggr374nde daf374r. Nach einer Unterredung vom 6. November 2006 k374ndigten die Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2006 den Agenturvertrag unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Kl344gers vom 19. Oktober 2006 und unter Berufung auf 247 4 Nr. 1, 247 11 Nr. 3 des Vertrages fristlos. 2 Anfang Mai 2007 nahm der Kl344ger einen selbst344ndigen Agenturbetrieb f374r die M. Versicherung auf. Wegen dieser T344tigkeit sprachen die Beklagten am 3. und 7. Dezember 2007 erneut die fristlose K374ndigung des Agenturvertrages aus. 3 Der Kl344ger hat mit seiner Klage die Feststellung beantragt, dass die frist-losen K374ndigungen vom 14. November 2006 und 3./7. Dezember 2007 den zwischen den Parteien bestehenden Agenturvertrag nicht beendet haben. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Die K374ndigungserkl344rung der Beklagten vom 14. November 2006 habe den zwischen den Parteien bestehenden Agenturvertrag nicht wirksam been-det. Zwar habe der Kl344ger gegen das in 247 86 Abs. 1 HGB bzw. in 247 4 des Agen-turvertrages geregelte Wettbewerbsverbot versto337en. Die Wettbewerbsverst366-337e stellten sich bei wertender Betrachtung unter Ber374cksichtigung der beider-seitigen Parteiinteressen jedoch als so geringf374gig dar, dass sie einen grundle-genden Vertrauensverlust und ein damit einhergehendes fristloses K374ndigungs-recht der Beklagten ohne vorherige Abmahnung nicht begr374ndet h344tten. Dabei stehe der Umstand, dass 247 11 Nr. 3 des Agenturvertrages den Versto337 gegen das in 247 4 des Vertrags enthaltene Wettbewerbsverbot explizit als fristlosen K374ndigungsgrund benenne, einer solchen Interessenabw344gung im Einzelfall nicht entgegen. Die f374r die Feststellung, ob ein wichtiger Grund zur K374ndigung des Han-delsvertretervertrages bestehe, gebotene Einzelabw344gung habe bei der Frage anzusetzen, ob das Verhalten des Handelsvertreters nach umfassender W374rdi-gung aller Gesamtumst344nde einen so nachhaltigen und endg374ltigen Vertrau-ensverlust rechtfertige, dass dem Unternehmer ein weiteres Festhalten am Ver-tragsverh344ltnis beziehungsweise ein Abwarten bis zur n344chsten ordentlichen K374ndigungsm366glichkeit nicht zumutbar sei. Auch im Falle von Wettbewerbsver- 8 - 5 - st366337en des Handelsvertreters bleibe Raum f374r eine Einzelabw344gung der betei-ligten Vertragsinteressen. 9 Eine solche Abw344gung sei vorliegend auch nicht im Hinblick auf 247 11 Nr. 3 Satz 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrages aus-geschlossen. Grunds344tzlich seien einvernehmliche Vorausbewertungen von K374ndigungsgr374nden im Handelsvertretervertrag - auch als vorformulierte Ver-tragsbedingungen - zul344ssig. Gr374nde f374r eine Nichtigkeit von 247 4 Nr. 1, 247 11 Nr. 3 des Agenturvertrages seien nicht ersichtlich. Die Benennung von K374ndi-gungsgr374nden im Handelsvertretervertrag k366nne zwar die ansonsten gebotene Zumutbarkeitspr374fung mittels einer Interessenabw344gung rechtlich einschr344nken oder g344nzlich ausschlie337en, wenn die Parteien verbindlich Gr374nde bestimmt h344tten, die nach ihrem beiderseitigen Willen ohne Weiteres zu einer K374ndigung mit sofortiger Wirkung berechtigen sollten. Ob und in welchem Umfang die Ver-tragspartner eine Zumutbarkeitspr374fung vertraglich h344tten ausschlie337en wollen, sei aber gem344337 247247 133, 157 BGB im Wege der Auslegung unter Abw344gung der Interessen der Parteien zu ermitteln. Im Falle von Wettbewerbsverst366337en sei dabei in der Regel davon auszugehen, dass jedenfalls solche wettbewerbswid-rigen Vermittlungst344tigkeiten vom au337erordentlichen K374ndigungsrecht des Un-ternehmers ausgenommen seien, die eine St366rung des bestehenden Vertrau-ensverh344ltnisses zwischen Unternehmer und Handelsvertreter von vornherein nicht bef374rchten lie337en. Bei Wettbewerbsverst366337en sei stets das hinter dem Verbot der Wettbewerbst344tigkeit stehende Anliegen des Erhalts des Vertrau-ensverh344ltnisses zum Handelsvertreter im Auge zu behalten und nach einer W374rdigung aller Gesamtumst344nde, die den Umstand, dass die Parteien aus-weislich der vertraglichen Regelung besonderen Wert auf die Einhaltung gerade dieser Verpflichtung gelegt h344tten, mit einschlie337e, zu entscheiden, ob die Ver-tragsverletzungen gerade im Hinblick auf das wechselseitige Vertrauensver-h344ltnis nach Art, Umfang und Dauer ein solches Gewicht h344tten, dass dem Un- - 6 - ternehmer ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sei. F374hre die Abw344gung aller Einzelumst344nde des Wettbewerbsversto337es zu dem Ergeb-nis, dass ein Vertrauensverlust des Unternehmers von vornherein nicht gerecht-fertigt sei, sei eine fristlose K374ndigung - trotz vertraglicher Regelung - ausge-schlossen. Ein solcher Fall liege hier vor. 10 Zugunsten des Kl344gers sei seine 37-j344hrige, 374ber die Jahre hinweg 344u-337erst erfolgreiche und deshalb pr344mierte T344tigkeit f374r die Beklagten - davon 22 Jahre als selbst344ndiger Handelsvertreter - zu ber374cksichtigen. Auf der Grundla-ge der tats344chlichen Feststellungen des Landgerichts seien die Konkurrenzt344-tigkeiten, welche die Beklagten dem Kl344ger entgegenhielten, abweichend von den typischen F344llen von Wettbewerbsverst366337en ersichtlich nicht in dem Be-streben erfolgt, die Beklagten wirtschaftlich zu sch344digen oder den Kl344ger zu bereichern. F374r die Beklagten erkennbar habe der Kl344ger vielmehr in einer Wei-se gehandelt, die der wirtschaftlichen Interessenlage der Beklagten jedenfalls nicht zuwider gelaufen sei. Verteilt 374ber mehrere Jahre seien insgesamt etwa zehn Kfz-Versicherungen von lediglich f374nf Kunden betroffen gewesen. Diese - vereinzelten - Versicherungsverh344ltnisse h344tten die Beklagten zuvor entweder selbst gek374ndigt, oder eine solche K374ndigung habe jedenfalls unmittelbar be-vorgestanden. Indem der Kl344ger das konkurrierende Versicherungsunterneh-men, an das er die Kfz-Versicherungsvertr344ge vermittelt habe, so ausgew344hlt habe, dass keine ernstliche Gefahr f374r eine vollst344ndige 334bernahme dieser Kunden bestanden habe, habe er daf374r Sorge getragen, dass diese Kunden mit ihren weiteren, wirtschaftlich interessanteren Versicherungsvertr344gen bei den Beklagten verblieben seien. Es sei ihm sogar gelungen, einige der gek374ndigten Kfz-Versicherungsvertr344ge nach wirtschaftlicher Erholung der Kunden zu den Beklagten zur374ckzuf374hren und zumindest einen Versicherungsnehmer in der Folge zur Eingehung weiterer Versicherungsverh344ltnisse mit den Beklagten zu bewegen. Auch der Umstand, dass der Kl344ger die geringf374gigen und wirtschaft- - 7 - lich belanglosen Wettbewerbsverst366337e gegen374ber den Beklagten nicht offen gelegt, sondern verheimlicht habe, rechtfertige die fristlose K374ndigung nicht. 11 Die K374ndigungserkl344rungen der Beklagten vom 3./7. Dezember 2007 h344tten den Agenturvertrag ebenfalls nicht beendet. Zwar habe der Kl344ger nach der unwirksamen K374ndigung vom 14. November 2006, die in eine ordentliche K374ndigung umzudeuten sei, noch vor Ablauf der regul344ren Vertragsdauer Ende 2007 eine dauerhafte T344tigkeit f374r die M. Versicherung aufge-nommen. Dieser Wettbewerbsversto337 habe auch ein fristloses K374ndigungsrecht der Beklagten gem344337 247 11 Abs. 3 des Agenturvertrages begr374ndet. Die darauf gest374tzten K374ndigungserkl344rungen vom 3. und 7. Dezember 2007 seien jedoch versp344tet, weil die f374r den Kl344ger zust344ndigen Mitarbeiter der Bezirksdirektion R. nach den insoweit unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts bereits im Juli 2007 Kenntnis von der 334bernahme der Generalver-tretung f374r die M. Versicherung durch den Kl344ger erlangt h344tten. II. Die Revision ist nur insoweit zul344ssig, als sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber die K374ndigung vom 14. Novem-ber 2006 wendet. Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der sofortigen Beendigung des Handelsvertreterverh344lt-nisses durch die fristlose K374ndigung vom 14. November 2006 beschr344nkt. So-weit die Revision das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Entscheidung 374ber die fristlose K374ndigung vom 3./7. Dezember 2007 angreift, ist das Rechtsmittel dagegen mangels Zulassung durch das Berufungsgericht als unzul344ssig zu verwerfen. 12 1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf Teile des Streitgegenstandes beschr344nken. Die Beschr344nkung muss nicht im Tenor des 13 - 8 - Urteils angeordnet sein, sondern sie kann sich auch aus den Entscheidungs-gr374nden ergeben. Allerdings muss sich die Beschr344nkung eindeutig aus den Entscheidungsgr374nden entnehmen lassen. Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Kl344rung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Streitgegenst344nden nur f374r einen von ihnen erheb-lich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelm344337ig die ein-deutige Beschr344nkung der Zulassung der Revision auf diesen Streitgegenstand zu sehen ist (st. Rspr.; Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163 Rn. 14 mwN, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 184, 138 bestimmt). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Rechts-sache im Hinblick auf die Zul344ssigkeit und den Umfang einer Interessenabw344-gung bei Bestehen vertraglicher K374ndigungsklauseln bei Wettbewerbsverst366-337en des Handelsvertreters grunds344tzliche Bedeutung beigemessen hat. Damit hat es die Revision auf seine Entscheidung 374ber die Wirksamkeit der fristlosen K374ndigung vom 14. November 2006 beschr344nkt, denn nur bei dieser K374ndigung kommt es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts auf die von ihm vor-genommene Interessenabw344gung an. Die Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber die fristlose K374ndigung vom 3./7. Dezember 2007, die das Berufungsge-richt als versp344tet angesehen hat, stellt einen davon unabh344ngigen Teil des Streitstoffs dar, der von dem Zulassungsgrund nicht ber374hrt wird. 14 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschr344nkung ist auch wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulas-sung der Revision auf einen tats344chlich und rechtlich selbstst344ndigen Teil des Streitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskl344ger seine Revision beschr344nken k366nnte (st. Rspr.; Senats-urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, aaO Rn. 16 mwN). Letzteres trifft hier zu. Die Frage, ob das Handelsvertreterverh344ltnis durch die fristlose K374ndi- 15 - 9 - gung vom 14. November 2006 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, stellt einen abgrenzbaren, rechtlich selbst344ndigen Teil des Streitstoffs dar, der in tat-s344chlicher und rechtlicher Hinsicht unabh344ngig von der Wirksamkeit der sp344te-ren fristlosen K374ndigung vom 3./7. Dezember 2007 beurteilt werden kann und auf den die Beklagten ihre Revision h344tten beschr344nken k366nnen (vgl. Senatsur-teil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, aaO). III. Soweit die Revision zul344ssig ist, h344lt die Beurteilung des Berufungsge-richts der rechtlichen Nachpr374fung stand; insoweit ist die Revision daher zu-r374ckzuweisen. 16 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der K374ndigung vom 14. November 2006 das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der nach 247 11 Nr. 3 des Agentur-vertrages zur fristlosen K374ndigung des Handelsvertretervertrages berechtigen w374rde, rechtsfehlerfrei verneint. Es hat die dem Kl344ger vorzuwerfenden Wett-bewerbsverst366337e unter W374rdigung aller Umst344nde und Abw344gung der beider-seitigen Interessen als so geringf374gig angesehen, dass sie einen grundlegen-den Vertrauensverlust nicht herbeif374hren und deshalb ein fristloses K374ndi-gungsrecht der Beklagten - zumindest ohne vorherige Abmahnung - nicht be-gr374nden konnten. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Das Vor-bringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung. 17 1. Die Revision r374gt in erster Linie, dass das Berufungsgericht 374berhaupt in eine Pr374fung der Frage eingetreten ist, ob den Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses wegen der vom Kl344ger begangenen Wettbewerbsverst366-337e bis zum Ablauf der ordentlichen K374ndigungsfrist unzumutbar war. Sie meint, das Berufungsgericht sei aufgrund der Regelung in 247 11 Nr. 3 Satz 2 des Agen-turvertrages, in der ein Versto337 gegen das in 247 4 des Vertrages vereinbarte 18 - 10 - Wettbewerbsverbot als (einziges) Regelbeispiel f374r einen die fristlose K374ndi-gung rechtfertigenden wichtigen Grund genannt sei, an einer solchen Zumut-barkeitspr374fung gehindert gewesen und h344tte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Vorliegen eines wichtigen K374ndigungsgrundes allein aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Wettbewerbsverst366337e - ohne weitere Interessenabw344gung und Zumutbarkeitserw344gungen - zwingend beja-hen m374ssen. Dies trifft nicht zu. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht daran gehindert, geringf374gige Verst366337e gegen das Wettbewerbsverbot im Wege der Auslegung aus dem Anwendungsbereich der Regelung in 247 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages auszuklammern. Zu Un-recht beruft sich die Revision f374r ihre gegenteilige Auffassung auf die Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs. a) Nach 247 89a Abs. 1 Satz 1 HGB kann das Vertragsverh344ltnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K374ndigungsfrist gek374ndigt werden. Dem entspricht die Regelung in 247 11 Nr. 3 Satz 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrages. Ein wichtiger Grund f374r die K374ndigung eines Dauerschuld-verh344ltnisses liegt nach der Legaldefinition in 247 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem k374ndigenden Teil unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzel-falls und unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer K374ndigungsfrist nicht zugemutet werden kann. In 247 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages wird als ein Beispiel f374r einen wichtigen Grund, der die Be-klagten zur fristlosen K374ndigung berechtigt, ein Versto337 gegen das in 247 4 des Vertrages geregelte Wettbewerbsverbot hervorgehoben ("insbesondere auch"). 19 Zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der fristlosen K374ndigung vom 14. November 2006 von diesen gesetzlichen und vertraglichen 20 - 11 - Vorgaben ausgegangen. Es hat mit Recht den Begriff des wichtigen Grundes in 247 11 Nr. 3 des Agenturvertrages so verstanden, wie er in 247 314 Abs. 1 Satz 2 BGB definiert ist, und hat auf dieser Grundlage die Bestimmung in 247 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages nach 247247 133, 157 BGB rechtsfehlerfrei dahin aus-gelegt, dass Wettbewerbsverst366337e, die so geringf374gig sind, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht herbeif374hren k366nnen, keinen wichtigen K374ndigungsgrund im Sinne dieser Vertragsbestimmung darstellen. Gegen diese Vertragsauslegung wendet sich die Revision vergeblich. b) Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Vertragsbestimmung in 247 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages auf Individualerkl344rungen beruht, deren Auslegung (247247 133, 157 BGB) in erster Linie dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden kann, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfahrensvor-schriften verletzt worden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 384/04, WM 2006, 1358 Rn. 12 mwN), oder ob es sich um eine For-mularklausel handelt, deren Auslegung durch den Tatrichter angesichts der 304n-derung des 247 545 Abs. 1 ZPO mit Wirkung vom 1. September 2009 der unein-geschr344nkten revisionsrechtlichen Nachpr374fung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, WuM 2010, 476 Rn. 11). Denn auch einer unein-geschr344nkten Nachpr374fung h344lt die vom Berufungsgericht vorgenommene Aus-legung von 247 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages stand. Sie verst366337t nicht - dies allein macht die Revision geltend - gegen die Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs zu vertraglichen K374ndigungsklauseln. 21 aa) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs die Benennung von wichtigen K374ndigungsgr374n- 22 - 12 - den im Handelsvertretervertrag die ansonsten gebotene Zumutbarkeitspr374fung einschr344nken oder ganz ausschlie337en kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, WM 1988, 1490 unter II 1, Bezug nehmend auf das Urteil vom 20. Oktober 1955 - II ZR 75/54, WM 1956, 138 unter I 2). Es hat aber mit Recht angenommen, dass es eine Frage der Auslegung des Handelsvertretervertra-ges ist, ob und inwieweit die Benennung bestimmter Pflichtverst366337e als (wichti-ger) K374ndigungsgrund eine am Einzelfall orientierte Interessenabw344gung von vornherein ausschlie337t. Einer solchen Vertragsauslegung steht entgegen der Auffassung der Revision die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988 (I ZR 78/87, aaO), auf das sich die Revision beruft, verbietet keine Auslegung vertraglicher K374ndigungsklauseln im Hinblick darauf, ob sie eine Interessenab-w344gung und Zumutbarkeitspr374fung ausschlie337en, sondern beruht gerade auf einer Auslegung der damals zu beurteilenden K374ndigungsklausel unter diesem Gesichtspunkt (aaO unter II 1); das gilt auch f374r das Urteil des II. Zivilsenats vom 20. Oktober 1955 (II ZR 75/54, aaO). bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Regelung in 247 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages im Wege der Auslegung dahin eingeschr344nkt, dass Wett-bewerbsverst366337e, die unter W374rdigung aller Umst344nde so geringf374gig sind, dass durch sie das Vertrauensverh344ltnis zwischen Unternehmer und Handels-vertreter bei verst344ndiger W374rdigung nicht grundlegend besch344digt wird, nicht - zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung - zur fristlosen K374ndigung be-rechtigen. 23 (1) Dass geringf374gige Vertragsverletzungen keinen wichtigen Grund f374r eine fristlose K374ndigung sein k366nnen, ergibt sich bereits aus dem auf die Um-st344nde des Einzelfalles bezogenen Begriff des wichtigen Grundes. Im Handels-vertreterrecht ist die Beschr344nkung des Rechts zur au337erordentlichen K374ndi- 24 - 13 - gung auf schwerwiegende Vertragsverletzungen in besonderer Weise geboten, weil das Vorliegen eines wichtigen K374ndigungsgrundes wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gem344337 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des Ausgleichsanspruchs zur Folge hat. Darauf hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen. 25 (2) Aus der von der Revision angef374hrten, vom Berufungsgericht ber374ck-sichtigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat nicht, wie die Revision meint, entschieden, dass Wettbewerbsverst366337e, die sich bei W374rdigung aller Umst344nde als geringf374gig darstellen, in jedem Fall zur fristlosen K374ndigung aus wichtigem Grund berech-tigen w374rden, wenn der Versto337 gegen das Wettbewerbsverbot im Vertrag als Beispiel f374r einen wichtigen K374ndigungsgrund genannt ist. In dem von der Revision herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1955 (II ZR 75/54, aaO) hat der II. Zivilsenat ausgef374hrt, dass es bei einer vertraglichen Festlegung, dass eine Verletzung des Wettbewerbs-verbots (stets) zur sofortigen K374ndigung berechtigen soll, grunds344tzlich keiner umfassenden Zumutbarkeitspr374fung bedarf, dass aber gleichwohl zu pr374fen ist, ob der Unternehmer gegen Treu und Glauben handelt, wenn er sich auf das vertragliche K374ndigungsrecht beruft. Damit hat der Bundesgerichtshof auch in dieser Entscheidung Raum gelassen f374r eine W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalles, auch wenn er gefordert hat, dass bei dieser Pr374fung aufgrund des vertraglich vereinbarten K374ndigungsrechts ein weit sch344rferer Ma337stab anzule-gen ist, als wenn es nur um die Frage geht, ob ein wichtiger K374ndigungsgrund im Sinne des Gesetzes zu verneinen ist. 26 St344rker noch wird das Erfordernis der W374rdigung der Umst344nde des Ein-zelfalles im Urteil des II. Zivilsenats vom 6. Dezember 1956 (II ZR 245/55, HVR 27 - 14 - Nr. 203) hervorgehoben. Danach k366nnen die Vertragsparteien nicht jedes ge-ringf374gige Vorkommnis von vornherein als einen wichtigen K374ndigungsgrund gelten lassen. Vielmehr muss trotz Vorliegens einer derartigen Vereinbarung im Einzelfall festgestellt werden, ob der Vorfall so schwerwiegend ist, dass dem K374ndigenden die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist es f374r die Beurteilung der Zumutbarkeit allerdings von Bedeu-tung, dass die Parteien durch die Hervorhebung bestimmter Tatbest344nde zu erkennen gegeben haben, dass sie einen besonderen Wert auf einen Nichtein-tritt dieses Tatbestands legen. Der Rechtsprechung des II. Zivilsenats haben sich der VII. und der I. Zi-vilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 24. Januar 1974 - VII ZR 52/73, WM 1974, 350 unter 1; vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, aaO unter II 1 und III 1). Im Urteil des VII. Zivilsenats vom 24. Januar 1974 (VII ZR 52/73, aaO) wird ausdr374cklich hervorgehoben, dass ein vertragliches Konkurrenzver-bot unter besonderen Umst344nden einschr344nkend auszulegen sein kann. Nichts anderes gilt f374r die vom Berufungsgericht im Wege der Auslegung vorgenom-mene Ausklammerung geringf374giger Wettbewerbsverst366337e aus dem Anwen-dungsbereich des 247 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages. 28 Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch aus den Ausf374hrungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988 (I ZR 78/87, aaO) nicht, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene einschr344nkende Auslegung von 247 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages unzul344ssig w344re. Nach dieser Entscheidung h344ngt die Berechtigung zu einer au337erordentlichen K374ndigung bei einer vertrag-lichen Benennung der eine vorzeitige Vertragsbeendigung rechtfertigenden Gr374nde nicht davon ab, dass zus344tzlich noch besondere Umst344nde vorliegen m374ssten, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. Auch dazu steht das Berufungsurteil nicht im Widerspruch. Denn das Berufungsgericht hat die 29 - 15 - Wirksamkeit der fristlosen K374ndigung vom 14. November 2006 nicht deshalb verneint, weil es gefordert h344tte, dass zu den festgestellten Wettbewerbsver-st366337en zus344tzlich noch besondere - hier fehlende - Umst344nde hinzutreten m374ssten, um die fristlose K374ndigung zu rechtfertigen, sondern hat die Vertrags-bestimmung dahin ausgelegt, dass geringf374gige Wettbewerbsverst366337e von vor-neherein nicht unter 247 11 Nr. 3 Satz 2 des Vertrages fallen. An einer solchen einschr344nkenden Auslegung des Tatbestands der K374ndigungsklausel war das Berufungsgericht nicht gehindert. 2. Hilfsweise macht die Revision geltend, eine Abw344gung der beiderseiti-gen Interessen h344tte zwingend zu dem Ergebnis kommen m374ssen, dass den Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses bis zum Ablauf der regu-l344ren K374ndigungsfrist nicht zuzumuten gewesen sei, weil das Interesse der Be-klagten an einer sofortigen Beendigung des Vertragsverh344ltnisses erheblich h366her zu gewichten sei als das gegenteilige Interesse des Kl344gers. Auch damit dringt die Revision nicht durch. 30 Die Beurteilung, ob dem K374ndigenden die Fortsetzung des Vertragsver-h344ltnisses bis zum Ablauf der regul344ren K374ndigungsfrist unzumutbar und aus diesem Grund eine fristlose K374ndigung gerechtfertigt ist, obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters 374ber das Bestehen oder Nichtbestehen eines zur au337erordentlichen K374ndigung berechtigenden wichtigen Grundes nur in beschr344nktem Umfang nachpr374fen. Die Wertung durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grunds344tzlich. Es kann den festgestellten Umst344nden kein gr366337eres oder geringeres Gewicht beimessen, als es der Tatrichter f374r richtig gehalten hat. Die Pr374fung muss sich darauf be-schr344nken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision ger374gte Verfahrensverst366337e unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumst344nde 374bersehen oder nicht vollst344ndig 31 - 16 - gew374rdigt hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355 Rn. 24 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Revision zeigt keinen 374bergangenen Sachvortrag oder andere Rechtsfehler auf. Sie setzt nur ihre Gewichtung der beiderseitigen Interessen an die Stelle der tatrichterli-chen W374rdigung. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 20.03.2009 - 21 O 92/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2009 - 5 U 52/09 -
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