BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 327/12 Verkündet am: 9. Juni 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 85/374/EWG Art. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Satz 1 lit. a; ProdHaftG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 a) Bei implantierbaren Cardioverter Defibrillatoren (ICD) können weg en ihrer Funktion, der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutze n- den Patienten und des außergewöhnlichen Schadenspotentials alle Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie als fehlerhaft eingestuft werden, wenn bei Geräten der Gruppe oder Serie eine Fehlfunktion festg e- stellt wurde, ohne dass der Fehler bei dem im konkreten Fall betroffenen ICD festgestellt zu werden braucht. b) Der Hersteller haftet für den Ersatz des durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehler haften ICD verursachten Schadens, wenn der Austausch erforderlich ist, um den Fehler zu beseitigen und das Sicherheit s- niveau wiederherzustellen, das die Patienten zu erwarten berechtigt sind. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - VI ZR 327/12 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Di e- derichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff für Recht er kannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2012 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, b e- gehrt aus übergegange nem Recht ihres Mitglieds F. Ersatz der Kosten station ä- rer und ambulanter Behandlung wegen des operativen Austauschs eines i m- plantierbaren Cardioverter Defibrillators (im Folgenden: ICD). Die Beklagte ist kraft Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der G . GmbH & Co. Medizintechnik KG (im Folgenden: G.). Ausweislich eines von der Klägerin vorgelegten Patie n- tenausweises vom 5. April 2005 wurde F. an diesem Tag ein Herzinsuffizienz - Therapie - System mit ICD - Funktion (CRT - D) des Typs "G . CONTAK RENEWAL ® 4 AVT ®" mit der Modellnummer M 170 und der Seriennummer 100084 i m- 1 - 3 - plantiert. Als Hersteller (Manufacturer) ist in dem Ausweis für Deutschland G. angegeben. Das Formular enthält auf mehreren Seiten den Aufdruck "G." und eine auf G. hinweisende Internetadresse. Im Juni 2005 versandte die G. GmbH ein Schreiben mit der Überschrift "Dringende Medizinprodukte Sicherheitsinformation und Korrekturmaßnahmen für CONTAK RENEWAL ®", das u.a. Geräte des Typs 4 AVT ® mit der Model l- nummer M 170 betraf. In dem Schreiben heißt es, die FDA (Food and Drug Administration - Amerikanische Aufsichtsbehörde) könnte diese Maßnahme als " Recall " einstufen. Das Cardiac Rhythm Management Qualitätssystem von G. habe feststellen müssen, dass bei den genannten Geräten ein Bauelemente - Fehler auftreten könne, der die Therapie - Verfügbarkeit einschränken könne. Die technische Analyse habe ergeben, dass ein Magnetschalter in der g e- schlossenen Position hängen bleiben könne. Vier Vorfälle aus einer Anzahl von 46.000 Geräten seien bestätigt worden, ein fünfte r Vorfall werde vermutet, kö n- ne jedoch noch nicht bestätigt werden. In den vier Fällen, in denen das Gerät implantiert gewesen sei, seien die Patienten und/oder Ärzte auf den Zustand aufgrund hörbarer Pieptöne, die von den Geräten ausgegangen seien und ein Schließen des Magnetschalters signalisiert hätten, aufmerksam geworden. In diesen vier Fällen seien die Geräte ausgetauscht worden. Ein Ereignis sei vor der Implantation aufgetreten. Bisher sei es, vom Geräteaustausch abgesehen, zu keiner Beeinträchtigung der Patienten gekommen. Bei normaler Gerätefun k- tion schließe der Magnetschalter bei Magnetauflage und der Magnetmodus werde aktiviert, der dann temporär die Gerätefunktion steuere. Sei die Funktion "Magnetfunktion aktivieren (Enable Magnet Use)" auf EIN ( ON) aktiviert, wie es in der beschriebenen Fehlersituation der Fall gewesen sei, und bleibe der Ma g- netschalter in der geschlossenen Position hängen, werde die Behandlung von ventrikulären und atrialen Arrhythmien unterbunden; die Bradykardie - Stimulation bl eibe davon unberührt. Unter diesen Bedingungen sorgten die S i- 2 - 4 - cherheitsfunktionen des Geräts für die Abgabe von Signaltönen; zusätzlich werde die Batterieentladung beschleunigt. Im Folgenden wird in dem Schreiben empfohlen, die Magnetfunktion zu deaktivi eren. Diese Programmierung stelle sicher, dass eine angemessene Therapie für die Behandlung von ventrikulären und atrialen Tachyarrhythmien zur Verfügung stehe, auch wenn der Magnetschalter in der geschlossenen P o- sition hängen bleibe. Sodann wird darauf hi ngewiesen, dass bei dieser Pr o- grammierung ein Magnet nicht mehr die (Tachykardie - )Therapie inhibiere, die Funktion der vom Patienten ausgelösten Speicherung jedoch verfügbar bleibe, eine vorübergehende Inhibierung der Tachyarrhythmietherapie nur mit einem Programmiergerät vorgenommen werden könne und eine Magnetauflage ke i- nen therapeutischen Nutzen habe und nicht angewendet zu werden brauche. Abschließend heißt es, Patienten sollten sich unverzüglich mit ihrem Arzt in Verbindung setzen oder die Notaufnahm e eines Krankenhauses aufs u- chen, wenn sie Töne von ihrem Gerät hörten. Ärzte sollten sich an ihren örtl i- chen G. Außendienstmitarbeiter wenden oder telefonisch an den Technischen Service von G., um Unterstützung zur Beurteilung der Geräte einzuholen. Das Universitätsklinikum, in dem F. sich in der Zeit vom 28. Februar bis 5. März 2006 befand, teilte dessen Hausarzt mit, bei F. seien am 2. März 2006 ein vorzeitiger AICD - Aggregatwechsel bei defektem Magnetschalter mit nicht abfragbarem ICD - System durchgeführ t und ein Dreikammer - ICD (Contak R e- newal 4 AVT, G.) implantiert worden. Bei dem explantierten ICD - Aggregat habe es sich um einen Contak Renewal 4 AVT, Hersteller G., Serien - Nr. 100084 g e- handelt. 3 4 5 - 5 - Die Klägerin hat von der Beklagten mit Schreiben vom 31. Au gust 2009 Zahlung der für den Krankenhausaufenthalt ihres Versicherten F. entstandenen d- Die Klägerin macht geltend, der ursprünglich imp lantierte ICD sei fehle r- haft gewesen, da er nach dem OP - Bericht einen defekten Magnetschalter mit nicht abfragbarem ICD - System aufgewiesen habe. Da fehlerfreie Geräte eine Nutzungszeit von mindestens fünf Jahren hätten, handele es sich bei den en t- standenen Aufwendungen nicht um "Sowieso - Kosten". Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Verurteilung der Beklagten in Höhe v on (nur) e- lassenen Revision begehrt die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier noch erheblich - im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Ersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB X. Die Beklagte habe nicht bestritten, dass 6 7 8 9 10 11 - 6 - dem Versicherten F. nach dem In halt des Patientenausweises ein ICD CONTAK RENEWAL ® 4 AVT ® mit der Modellnummer M 170 und der Serie n- nummer 100084 implantiert worden sei. Dahinstehen könne, ob die Rechtsvo r- gängerin der Beklagten, die G. GmbH, das Gerät hergestellt oder in den eur o- päisch en Wirtschaftsraum eingeführt habe. Die Beklagte hafte zumindest als Quasi - Herstellerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, denn ihre Rechtsvorgängerin habe sich als Hersteller in ausgegeben. D afür sei nicht e r- forderlich, dass die Anbringung des Namen s auf dem Produkt selbst erfolgt sei. Es genüge, dass sich der Name des Herstellers aus dem Patientenausweis e r- gebe. Die Beklagte habe nicht bestritten, diese Ausweise zu kennen. Die g e- mäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG erforderliche Verbindung zwischen dem P r o- dukt (ICD) und dem Ausweis sei durch den von den implantierenden Ärzten auf dem Ausweis angebrachten Aufkleber mit der Modellbezeichnung des Geräts und die von ihnen vorgenommenen handschriftlichen Eintragungen gewährlei s- tet. Der dem Versicherten F. implantierte ICD weise einen Produktfehler auf. Das Gerät gehöre ausweislich des Sicherheitsinformationsschreibens vom 27. Juni 2005 zu einer Produktfamilie, bei der ein Bauelementefehler auftreten könne, der die Therapie - Verfügbarkeit einschränken könne. Sei die Magne t- funktion aktiviert und bleibe der Magnetschalter nach Entfernen des Magneten hängen, werde die Behandlung von ventrikulären und atrialen Arrhythmien u n- terbunden. Das bedeute, dass auch im Falle lebensgefährlicher Herzrhythmu s- störungen diese n icht erkannt würden bzw. die dann adäquate Abgabe leben s- rettender Schocks unterbleibe. Die in dem Sicherheitsinformationsschreiben ausgesprochene Empfehlung, die Magnetfunktion zu deaktivieren, würde dazu führen, dass eine Magnetauflage nicht mehr die Tach ykardie - Therapie für die Dauer der Auflage unterbinde und die Magnetfunktion keinen therapeutischen Nutzen mehr hätte. 12 - 7 - In der Gefahr des Ausbleibens einer Schockabgabe bei lebensgefährl i- chen ventrikulären Herzrhythmusstörungen liege ein Produktfehler i m Sinne von § 3 ProdHaftG . Das Gerät biete nicht die Sicherheit, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden könne. Dabei sei nicht allein auf die Erwartung der Ärzte, sondern zumindest auch auf die Erwartung der Patienten a bzustellen, denen ein ICD implantiert worden sei. Deren berechtigte Erwartungen seien sehr hoch, weil dem Patienten bei einer - für ihn nicht ohne weiteres erkennbaren - Fehlfunktion schwerwiegende Gesundheitsschäden drohten, die zum Tode führen könnten. D ahinstehen könne, ob das dem Vers i- cherten F. implantierte Gerät tatsächlich einen Bauelementefehler aufgewiesen habe. Bereits die Möglichkeit des in dem Sicherheitsinformationsschreiben b e- schriebenen Defekts des Magnetschalters begründe einen allen ICD anh afte n- den Produktfehler, ohne dass es im konkreten Fall darauf ankomme, ob der Magnetschalter tatsächlich defekt gewesen sei. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht nach § 1 Abs. 2 ProdHaftG a usgeschlossen. Der dem Hersteller gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 P rodHaftG obli e- gende Nachweis, dass das Produkt den Fehler zum Zeitpunkt des Inverkeh r- bringens noch nicht aufgewiesen habe, sei dadurch zu führen, dass entweder das Produkt bei Inverkehrgabe den Fehler noch nicht gehabt haben könne oder dass der Fehler tats ächlich erst danach entstanden sei. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht vorgelegen habe. Nach dem Operationsbericht habe bei dem betreffenden ICD der Magnetschalterdefekt vorgelegen. Der Pro duktfehler habe infolge des erforderlichen operativen Geräteau s- tauschs adäquat kausal zu einer Körperverletzung des Versicherten F. geführt. Wie sich aus dem Schreiben des Universitätsklinikums S . vom 9. März 2006 ergebe, sei der AICD - Aggregatwechsel bei d efektem Magnetschalter mit nicht 13 14 15 - 8 - abfragbarem ICD - System, mithin der Fehlfunktion, die das Sicherheitsinformat i- onsschreiben der Beklagten vom 27. Juni 2005 beschrieben habe, erfolgt. Die angefallenen Behandlungskosten be liefen sich (geschätzt) auf 5.952,80 Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. II . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Bekl a gte aus § 1 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 ProdHaftG in Verbi n- dung mit § 116 Abs. 1 SGB X zu. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund der in dem Patientenausweis enthaltenen Angaben als Quasi - Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG haftet. Insoweit wird zur Begründung auf den Beschluss des Senats vom 3 0. Juli 2013 (VI ZR 327/12, VersR 2013, 1451 Rn. 17) verwiesen. Daran ist festzuhalten. 2. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der dem Versichert en F. implantierte ICD einen Produktfehler im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG, Art. 6 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitglie d- staaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Amtsblatt Nr. L 210 vom 7. August 1985, S. 29 - 33) aufgewiesen hat. a) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf an, ob ohne Feststellungen zur Fehlerhaftigkeit des konkreten, dem Versicherten F. impla n- tierten ICD allein die Möglichkeit e ines Defekts des Magnetschalters deshalb als Fehler im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 16 17 18 19 - 9 - 85/374/EWG zu bewerten ist, weil nach den Feststellungen des Herstellers bei einer signifikanten Anzahl von Geräten derselben Serie eine Feh lfunktion au f- g e treten ist. Auch insoweit wird zur Begründung auf den Beschluss des Senats vom 30. Juli 2013 (aaO Rn. 18 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat daher dem Gerichtshof der E uropäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabents cheidung vorgelegt: " Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitglie d- staaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Amtsblatt Nr. L 210 vom 7. August 1985, S. 2 9 - 33) dahin auszulegen, dass ein Produkt, wenn es sich um ein in den menschlichen Körper implantiertes Medizi n- produkt (hier: implantierbarer Cardioverter Defibrillator - ICD) handelt, bereits dann fehlerhaft ist, wenn bei einer signifikanten Anzahl von Ger ä- ten derselben Serie eine Fehlfunktion aufgetreten, ein Fehler des im konkreten Fall implantierten Geräts aber nicht festgestellt ist? " b ) Der Gerichtshof hat - nach der Verhandlung der Sache mit einem we i- teren Vorlageverfahren - mit Urteil vom 5. März 2015 (Rechtssachen C - 503/13 und C - 504/13, NJW 2015, 1163 ff. - Boston Scientific Medizintechnik GmbH . / . AOK Sachsen Anhalt - Die Gesundheitskasse, Betriebskrankenkasse RWE) die Frage wie folgt beantwortet: " Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rat es vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsta a- ten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmacher n und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt fes t- gestellt zu werden braucht. " Zur Begründung hat der Geric htshof im Wesentlichen ausgeführt , ein Produkt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sei fehlerhaft, wenn es nicht die S i- cherheit biete, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere 20 21 22 - 10 - der Darbietung dieses Produkts, seines Gebrauchs, mit dem billi gerweise g e- rechnet werden könne , und des Zeitpunkts, zu dem es in den Verkehr gebracht worden sei, zu erwarten berechtigt sei. Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374/EWG sei diese Beurteilung anhand der berechtigten E r- wartungen der Allgemei nheit vorzunehmen. Die Sicherheit, die zu erwarten man nach dieser Bestimmung berechtigt sei , sei damit vor allem unter Berücksicht i- gung des Verwendungszwecks und der objektiven Merkmale und Eigenscha f- ten des in Rede stehenden Produkts sowie der Besonderhe iten der Benutze r- gruppe, für die es bestimmt sei , zu beurteilen. Bei medizinischen Geräten wie de n i m Ausgangsverfahren in Rede st e- henden ICD s eien die Anforderungen an ihre Sicherheit, die die Patienten zu erwarten berechtigt s eien , in Anbetracht ihre r Funktion und der Situation b e- sonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten besonders hoch. Außerdem besteh e der potenzielle Mangel an Sicherheit, der die Haftung des Herstellers nach der Richtlinie 85/374/EWG auslös e , bei Produkten wie de n i m Ausgangsverfahren in Rede stehenden in ihrem außergewöhnlichen Sch a- denspotential für die betroffene Person. Daher könn t en im Fall der Feststellung eines potenziellen Fehlers so l- cher Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie alle Produ kte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein Fehler des betreffenden Produkts nachgewiesen zu werden brauch e . Diese Auslegung steh e darüber hinaus im Einklang mit den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen, die insbesondere , wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 7 der Richtlinie 85/374/EWG erg ebe , darin best ünden , eine gerechte Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller zu gewährleisten. 23 24 - 11 - c ) Da nach weist der implantierte ICD vorliegend einen Fehler im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf. Er gehört zu einer Produktionsserie von impla n- tierbaren Cardioverte r Defibrillatoren, bei denen ein e unter Umständen leben s- bedrohliche Fehlfunktion festgestellt wurde . Ausweislich d es Sicherh e itsinfo r- mation s schre i bens der G. GmbH vom 27. Juni 2005 handelt es sich um eine Produktfamilie, bei der ein Bauelementefehler auftreten kann . Die bei Geräten dieser Produktfamilie mögliche Fehlfunktion kann die Therapie - Verfü gbarkeit einschränken und dazu führen, dass auch im Falle lebensgefährlicher Her z- rhythmusstörungen diese nicht erkannt werden bzw. die dann adäquate Abgabe lebensrettender Schocks unterbleibt . 3. Auf der Grundlage seiner Feststellungen durfte das Beru fungsgericht aber nicht davon ausgehen, dass es sich bei den Kosten der Operation zur E x- plantation des Produkts und zur Implantation eines and e ren ICD um einen durch Körperverletzung verursachten S chaden im Sinne von Art. 1, Art. 9 Satz 1 lit . a der Richtl inie 85/374/EWG handelt. a) Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Juli 2013 (VI ZR 327/12, VersR 2013, 1451) dem Gerichtshof der E uropäischen Union gemäß Art. 267 AEUV für den Fall, dass die Frage nach der Fehlerhaftigkeit des implantierten Medizi nprodukts mit ja beantwortet wird, folgende weitere Frage zur Voraben t- scheidung vorgelegt: " Handelt es sich bei den Kosten der Operation zur Explantation des Pr o- dukts und zur Implantation eines anderen ICD um einen durch Körpe r- ve r letzung verursachten Schad en im Sinne der Art. 1, Art. 9 Satz 1 lit. a der Richtlinie 85/374/EWG? " b) Der Gerichtshof hat die ihm gestellte zweite Frage wie folgt beantwo r- tet: 25 26 27 28 - 12 - " Die Art. 1 und 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85/374/EWG sind dahin auszulegen, dass es sich bei dem durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Produkts wie eines Herzschrittmachers oder eines implantierbaren Cardioverten Defibrillators verursachten Schaden um einen " durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden " hand elt, für den der Hersteller haftet, wenn diese Operation e r- forderlich ist, um den Fehler des betreffenden Produkts zu beseitigen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in den Ausgangsverfahren erfüllt ist. " Zur Begründ ung hat der Gerichtshof ausgeführt, der Begriff des " durch Tod und Körperverletzung verursachten Schadens " im Sinne von Art. 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85/374/EWG sei im Hinblick auf die mit der Richtlinie verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherhei t und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen. Der Schadensersatz umfasse alles, was erforderlich sei, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzuste l- len, das man nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu erwarten berechtigt sei . De s- halb schließe der Schadensersatz bei im Sinne der Richtlinie fehlerhaften med i- zinischen Geräten wie ICD die Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts ein. Im vorliegenden Fall habe G. indes lediglich empfohlen, die Magnetfunkt ion dieser medizinischen Geräte zu deaktivieren. Insoweit sei es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob eine solche Deaktivierung unter Berücksichtigung der Situation besonderer Verletzlichkeit der Patienten, die einen ICD nutzten, geeignet sei, den Fehler dieses Produkts zu beseitigen, der in dem a ußergewöhnlichen Schadensrisiko liege, das dadurch für die betroffenen Patienten bestehe, oder ob ein Austausch des Pr o- dukts erforderlich sei, um diesen Fehler zu beseitigen. c ) Zu dieser Frage sin d bisher keine ausreichenden Feststellungen g e- troffen. Das Berufungsg ericht hat festgestellt, die in dem Sicherheitsinformat i- onsschreiben vom 27. Juni 2005 ausgesprochene Empfehlung, die Progra m- mierung der " Magnetfunktion aktivieren " auf " AUS (O FF ) " vorzun ehmen, führe 29 30 - 13 - dazu, dass eine Magnetauflage nicht mehr die Tachykardie - Therapie für die Dauer der Auflage unterbinde und die Magnetfunktion keinen therapeutischen Nutzen mehr h abe . D em Senat ist auf der Grundlage der bisherigen Festste l- lungen die Beurteilun g, ob eine solche Deaktivierung unter Berücksichtigung der Situation besonderer Verletzlichkeit der Patienten, die einen ICD nutzten, geeignet ist, den Fehler dieses Produkts zu beseitigen, oder ob dafür ein Au s- tausch des Produkts erforderlich ist, nicht m öglich . 4. D ie Sache ist auch nicht deshalb zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil der Anspruch der Klägerin verjährt wäre. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass d i e Verjährungsein rede der Beklagten nicht durchgreift. Nach § 12 Abs. 1 ProdHaftG verjährt ein Anspruch nach § 1 ProdHaftG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schad e n, dem F ehler und von der Person des Ersatzberechtigten Kenntnis e r- langt hat oder hätte erlangen können, wobei es für den Beginn der Verjährung genügt, wenn der E rsatzpflichtige aufgrund einfacher Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den anspruchsbegründend e n Umständen h a t ( Münc h- KommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 12 ProdHaftG Rn. 2; Palandt/Sprau, 74. Aufl., § 12 ProdHaftG Rn. 2/3). Da es sich bei der Klägerin , auf die ein möglicher A n- spruch nach § 116 SGB X übergegangen ist, um einen Sozialversicherungstr ä- ger handelt, ist die Kenntnis der Mitarbeiter ihrer Regressabteilung maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2012 - VI Z R 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 mwN). Die Klägerin macht geltend, sie habe erstmals mit S chr ei ben vom 13. August 2008 Informationen erhalten, aus denen sich die Möglichkeit eines Produktfehlers ergeb e n habe. Dem ist die Bekl a gte, wie das Berufun g sgericht zut reffend ausführt, nicht in prozessual erheblicher Weise entge ge nget reten . Auch die Revision zeigt keinen Sachvortrag auf, der eine andere Beurteilung 31 32 - 14 - rechtfertigen könnte. Entgegen der Auffassung der Revision reicht dafür a llein der Umstand, dass die Regel ung des § 294a SGB V in der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Operation geltenden Fassung des GKV - Moderni - sierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) zugelassene Krankenhäuser bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden ve r- pflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen, nicht aus. Die Bekl a gte trägt schon nicht vor, dass und wann eine solche Mitt e ilung erfolgt und zur K en n tnis der M ita rbeiter der Regressabteilung der Klägerin gelan g t sei. Die Verjährung wu rde daher durch den am 1 4 . Mai 2010 zugestellten Mahnb e- s c h e id gehemmt, § 12 Abs. 3 ProdHaftG, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB . III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa - 33 - 15 - che ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Beru fungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Galke Diederichsen von Pentz Offenloch Roloff Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2011 - 3 O 182/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2012 - I - 15 U 25/11 -
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