BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 328/04 Verkündet am: 14. September 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewie-sen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Gründe: Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Beklagte im Termin zur mündli-chen Verhandlung nicht vertreten. Seine Revision war daher auf Antrag der Klä-gerin ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 550 Abs. 1, § 330 ZPO). Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Frellesen
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