BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 328/05 vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Oktober 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen Geh366rsr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Mit den Angriffen gegen Teile der vom Berufungsgericht festgestellten Substantiierungsm344ngel ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargetan; auf diesen Umst344nden beruht das Berufungsurteil zudem nicht. Das gilt auch mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24. September 2004. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2004 - 5 O 14/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 U 155/04 -
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