BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 328/06 vom 28. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 28. M344rz 2007 beschlossen: 1. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2006. 2. Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zuge-lassen. 3. Gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlan-desgerichts zur374ckverwiesen. Streitwert: 68.432,51 200. - 3 - Gr374nde: 1 Im November und Dezember 2000 verkaufte der Kl344ger Wertpapie-re und k374ndigte insgesamt vier Renten- und Lebensversicherungsvertr344-ge. Die Erl366se aus dem Wertpapierverkauf und den R374ckkaufswerten, insgesamt 133.856,36 DM, flossen zun344chst dem Beklagten zu. Abz374g-lich eines Betrages von 14 DM fordert der Kl344ger mit der Klage 133.842,36 DM (68.432,51 200) zur374ck. Gest374tzt auf drei vom Kl344ger un-terzeichnete Quittungen vom 18. November 2000 (374ber 55.000 DM), 22. Dezember 2000 (374ber 48.800,06 DM) und 18. Februar 2001 (374ber 30.042,30 DM) behauptet der Beklagte, den genannten Betrag in drei Teilbetr344gen zur374ckgezahlt zu haben. Allerdings habe der Kl344ger ihm mit Darlehensvertrag vom 25. Dezember 2000 aus den zur374ckgezahlten Be-tr344gen 50.000 DM und mit Darlehensvertrag vom 15. Februar 2001 wei-tere 20.000 DM f374r die Dauer von jeweils zehn Jahren zinslos zur Verf374-gung gestellt. Der Kl344ger bestreitet die inhaltliche Richtigkeit der drei Quittungen und behauptet, die genannten beiden Darlehensvertr344ge sei-en jeweils nur zum Schein abgeschlossen worden, um das Arbeitsamt 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse zu t344uschen und damit eine bef374rch-tete K374rzung seines Arbeitslosengeldes zu verhindern. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. 2 1. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise das rechtliche Geh366r des Kl344gers verletzt, weil es die zur Berufungsver-handlung geladene Zeugin S. nicht geh366rt hat. 3 a) Es hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die drei Quittungen zun344chst nur den Beweis daf374r erbringen, dass der Kl344ger die in ihnen 4 - 4 - enthaltenen Erkl344rungen abgegeben hat, was es aber nicht ausschlie337t, 374ber die inhaltliche Richtigkeit dieser Erkl344rungen Beweis zu erheben (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 8. M344rz 2006 - IV ZR 145/05 - NJW-RR 2006, 847 unter 3 c). Der dem Kl344ger obliegende Gegenbeweis w344re schon dann gef374hrt, wenn es gelungen w344re, die 334berzeugung des Tat-richters von der R374ckzahlung des gesamten Betrages in drei Raten zu ersch374ttern (vgl. BGHZ 147, 203, 205). b) Der Kl344ger, der nach seiner Behauptung an einer Intelligenzmin-derung leidet, hatte dazu sowohl in erster Instanz als auch in der Beru-fungsbegr374ndung vorgetragen, er werde in gesch344ftlichen Dingen von der Zeugin S. , die anderweitig auch als amtliche Betreuerin arbei-te, unterst374tzt. Die Zeugin habe mit dem Beklagten am Karfreitag (13. April) 2001 wegen der R374ckzahlung s344mtlicher ihm 374bertragener Gelder gesprochen und in diesem Zusammenhang auch mit einer Straf-anzeige wegen Betruges gedroht. Der Beklagte habe ihr erkl344rt, er k366nne zwar das Geld zur374ckzahlen, wolle das aber wegen Differenzen mit dem Kl344ger derzeit nicht. 5 Das Landgericht war auf diesen in das Wissen der Zeugin gestellten Vortrag nicht eingegangen. Das Berufungsgericht hat demgegen374ber im Beschluss 374ber Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r den Kl344ger in zweiter Instanz diesen Vortrag ausdr374cklich f374r entscheidungserheblich erkl344rt und im Weiteren die Zeugin zum Verhandlungstermin vom 2. Au-gust 2006 geladen. Danach konnte der Kl344ger davon ausgehen, die Zeu-gin werde geh366rt. 6 Stattdessen hat das Berufungsgericht die Parteien in der Beru-fungsverhandlung mit seiner auch im Berufungsurteil niedergelegten 7 - 5 - Rechtsauffassung konfrontiert, dass es auf die Aussage der Zeugin nicht mehr ankomme, weil der Beklagte inzwischen behaupte, zwei Darlehen vom Kl344ger erhalten zu haben und sich deshalb die Erkl344rung des Be-klagten gegen374ber der Zeugin S. allein darauf beziehen k366nne. Die Zeugin wurde nicht vernommen. Gelegenheit zur Stellungnahme wur-de nur im Termin gegeben; den tags darauf vom Prozessbevollm344chtig-ten des Kl344gers schriftlich erhobenen Protest gegen die Vorgehensweise des Gerichts hat dieses im Berufungsurteil als nicht nachgelassen und deshalb unbeachtlich bezeichnet. c) Das Verhalten des Berufungsgerichts verletzt das Recht des Kl344-gers auf rechtliches Geh366r. W344re die in das Wissen der Zeugin S. gestellte 304u337erung am Karfreitag 2001 gefallen, so h344tte der Beklagte ihr gegen374ber einger344umt, noch im April 2001 374ber die gesamten nunmehr zur374ckgeforderten Gelder zu verf374gen, was im Widerspruch zum Inhalt der drei Quittungen gestanden h344tte. Mit seiner Auffassung, schon auf-grund des Kl344gervortrages, wonach zwei Darlehensvertr344ge unterschrie-ben worden seien, k366nne ausgeschlossen werden, dass die Zeugin S. den Beklagten zur R374ckzahlung des gesamten Geldes aufge-fordert habe, verk374rzt das Berufungsgericht diesen Vortrag und das Be-weisangebot. Denn der Kl344ger hatte zwar einger344umt, dass es zur Aus-stellung und Unterzeichnung der beiden Darlehensvertr344ge gekommen sei, dazu jedoch immer auch behauptet, diese Darlehensvertr344ge seien nur zum Schein ausgestellt worden. Dessen ungeachtet behandelt das Berufungsgericht den Vortrag so, als sei es inzwischen unstreitig, dass der Beklagte vom Kl344ger zwei Darlehen erhalten habe. Das Berufungs-gericht hat die Aussage der Zeugin S. mithin allein im Hinblick auf den in Wahrheit bestrittenen Beklagtenvortrag zu den angeblichen zwei Darlehen f374r unerheblich erachtet und danach von der Vernehmung der 8 - 6 - geladenen und erschienenen Zeugin Abstand genommen. Seine Annah-me, die Zeugin k366nne den Beklagten wegen der Darlehensvertr344ge nicht aufgefordert haben, das gesamte Geld zur374ckzuzahlen, stellt eine unzu-l344ssige Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar. Eine solche Vorge-hensweise findet im Prozessrecht keine St374tze (vgl. dazu BVerfG NJW-RR 2001, 1006). d) Ob das Berufungsgericht, soweit es die Ausf374hrungen des Kl344-gervertreters im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. August 2006 nicht mehr ber374cksichtigt hat, daneben auch die Grunds344tze verletzt hat, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs f374r erst in der m374ndlichen Verhandlung erteilte rechtliche Hinweise mit dem Beschluss vom 18. September 2006 (II ZR 10/05 - WM 2006, 2328 = BGH-Report 2007, 34, Tz. 3-5) aufgestellt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. 9 2. F374r die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsurteil weitere Rechtsfehler aufweist, insbesondere weil sich aufdr344ngende Fragen des Falles bisher uner366rtert geblieben sind. 10 a) Der Kl344ger hat vorgetragen - und sich insoweit auf die Einholung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens berufen -, er sei infolge einer angeborenen Intelligenzminderung, die sich mit den Schl374s-selnummern ICD-10-GM F 70 und F 71 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (10. Revision, German Modification, im Auftrage des Bundesministeriums f374r Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben vom Deutschen Institut f374r Medizinische Dokumentation und Information - DIMDI - Stand 1. Oktober 2005) beschreiben lasse, in seiner Urteils- und Kritikf344higkeit erheblich eingeschr344nkt. Er sei vor allem nicht in der Lage, in psychisch 11 - 7 - angespannten Situationen vern374nftige Entscheidungen zu treffen und k366nne so leicht zu Unterschriftshandlungen gedr344ngt werden, ohne das vorgelegte Schriftst374ck zu pr374fen. Das Berufungsgericht ist diesem Beweisangebot nicht nachgegan-gen, weil es angenommen hat, der Kl344ger mache damit jedenfalls nicht geltend, er sei nicht in der Lage gewesen, geistig zu erfassen, ob ihm Geldbetr344ge zur374ckgezahlt worden seien oder nicht. Mit dieser 334berle-gung l344sst sich jedoch die Frage der Entscheidungserheblichkeit der un-ter Beweis gestellten Tatsache, die nicht auf die Erkenntnism366glichkei-ten, sondern auf die Beeinflussbarkeit des Kl344gers zielt, nicht beantwor-ten. 12 b) Die gesamte Darstellung des Beklagten erscheint in sich wider-spr374chlich, wirtschaftlich betrachtet ohne Sinn und - was die Zeitabl344ufe am 15. und 18. Februar 2001 (betreffend die dritte Quittung und das an-gebliche zweite Darlehen) angeht - nicht stimmig. Der zeitliche Ablauf im Anschluss an den Brief des Arbeitsamtes vom November 2000 spricht f374r die Behauptung des Kl344gers, die rasche Aufl366sung all seiner Geldanla-gen habe allein bezweckt, Geld vor dem Arbeitsamt zu verbergen. Dem-gegen374ber erscheint es wenig nachvollziehbar, dass - wie der Beklagte behauptet - der Kl344ger allein wegen einer nicht n344her konkretisierten Un-zufriedenheit mit seiner Bank und s344mtlichen Versicherern alle Geldan-lagen aufgel366st und dabei betr344chtliche Einbu337en hingenommen haben soll. Damit setzt sich das Berufungsurteil nicht auseinander. 13 Es schenkt auch dem Umstand keine Beachtung, dass der Kl344ger, der gemeinsam mit der Zeugin S. am 18. April 2001 Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Betruges erstattete, sich damit selbst be- 14 - 8 - lastet hat und demzufolge wegen Betruges zum Nachteil des Arbeitsam-tes zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, obwohl die Selbstbelastung und Inkaufnahme der strafrechtlichen Verfolgung ein gewichtiges Indiz f374r den Wahrheitsgehalt der Angaben des Kl344gers darstellen kann. c) Das Berufungsgericht hat weitere, sich aufdr344ngende M366glichkei-ten der Sachaufkl344rung ungenutzt gelassen. So hatte der Kl344ger einen Urkundsbeweis (Vorlage der Kontounterlagen des Beklagten) beantragt. Dieser h344tte Aufschluss dar374ber geben k366nnen, ob - wie der Kl344ger be-hauptet - der Beklagte das Geld aus dem Wertpapierverkauf des Kl344gers (55.000 DM) unmittelbar nach Auszahlung durch die Dresdner Bank auf sein Konto bei seiner Sparkasse eingezahlt hat. Tr344fe dies zu, w344re die Behauptung des Beklagten und seiner Lebensgef344hrtin, man habe das Geld nur kurzeitig in bar verwahrt und dem Kl344ger sodann umgehend zu-r374ckgegeben, weil die Aufbewahrung eines so hohen Barbetrages zu Hause zu riskant gewesen sei, erheblichen Zweifeln ausgesetzt. 15 - 9 - 16 d) Der Beklagte hat keine plausible Erkl344rung daf374r finden k366nnen, weshalb er einerseits auch die unstreitig auf sein Konto 374berwiesenen Betr344ge aus Versicherungsk374ndigungen nicht f374r den Kl344ger verwahren wollte und sie deshalb regelm344337ig binnen kurzer Zeit abgehoben und in bar zum Kl344ger getragen haben will, andererseits aber bereit war, das-selbe Geld als Darlehen postwendend wieder f374r lange Zeit anzuneh-men. Auch dazu verh344lt sich das Berufungsurteil nicht. Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 01.11.2005 - 11 O 263/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 U 210/05 -
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