BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 328/07 vom 22. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Unfallversicherung (hier AUB 94 247 11 II und IV) Im Rechtsstreit um die Erstfeststellung seiner Invalidit344t (hier nach 247 11 II AUB 94) trifft den Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung keine recht-liche Verpflichtung, bereits alle bis zum Abschluss der m374ndlichen Verhand-lung eingetretenen Ver344nderungen seines Gesundheitszustandes geltend zu machen. Kann deshalb die Vertragspartei, welche sp344ter die Neubemessung der Invalidit344t verlangt, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass be-stimmte Ver344nderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, auf die sich das Begehren st374tzt, noch nicht in die gerichtliche Erstbemessung eingeflossen sind, so sind diese Ver344nderungen im Rahmen der Neubemes-sung zu ber374cksichtigen. BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07 - OLG Hamm LG Paderborn - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 22. April 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2007 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 45.590 200. Gr374nde: Der Kl344ger verlangt erg344nzende Invalidit344tsleistungen von seinem Unfallversicherer. 1 - 3 - I. Er hatte am 28. Juni 2003 beim Sturz von einer hohen Leiter ein schweres Sch344del-Hirntrauma, eine Aspirationspneumonie, einen dista-len Mehrfragmentbruch der Speiche seines rechten Unterarms, einen Mehrfragmentbruch der Kniescheibe links und einen Kieferbruch erlitten. Am 14. Januar 2004 hatte sich der Kl344ger bei einem weiteren Sturz einen Beckenbruch rechts und Rippenbr374che zugezogen. Auf Grund seines fristgem344337en Antrags und von der Beklagten eingeholter Gutachten der 304rzte Dr. T. und Dr. W. von Januar und Februar 2005, denen zufolge der Invalidit344tsgrad des Kl344gers zum damaligen Zeitpunkt insge-samt 49% betragen sollte, ohne jedoch bereits seinen Endzustand er-reicht zu haben, leistete die Beklagte Vorschusszahlungen auf die Invali-dit344tsleistung in H366he von insgesamt 35.890 200 und k374ndigte an, sie wer-de zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall vom 28. Juni 2003 ei-ne abschlie337ende Beurteilung des Invalidit344tsgrades in Auftrag geben. 2 Der Kl344ger, welcher bereits damals der Auffassung war, sein Inva-lidit344tsgrad betrage insgesamt 59%, erhob daraufhin eine auf weitere In-validit344tsentsch344digung und Zahlung einer monatlichen Invalidit344tsrente gerichtete Klage vor dem Landgericht Paderborn. Nach m374ndlicher Ver-handlung vom 10. Oktober 2005 wies das Landgericht die Klage mit Ur-teil vom 14. November 2005 ab. Seiner Auffassung nach war die Invalidi-t344t des Kl344gers mit 49% zutreffend bemessen und die darauf bezogene Versicherungsleistung vollst344ndig erbracht worden. Das Urteil wurde rechtskr344ftig. 3 4 In der Folgezeit lehnte die Beklagte entgegen ihrer fr374heren An-k374ndigung mit Schreiben vom 17. Juli und 24. August 2006 die Einholung weiterer 344rztlicher Gutachten f374r eine Neubemessung der Invalidit344t des - 4 - Kl344gers ab. Stattdessen gab der Kl344ger das aufgrund einer Untersu-chung vom 5. Oktober 2006 am 26. Oktober 2006 erstattete fachchirurgi-schen Gutachten des Arztes Dr. S. in Auftrag. Dieses kam zu dem Er-gebnis, die Gesamtinvalidit344t des Kl344gers erreiche einen Grad von min-destens 60%. Als posttraumatische Diagnosen seien gegen374ber den fr374-her festgestellten Sch344den verschlimmernd ein sogenannte Sudeck-Syndrom der rechten Hand (CRPS) im Stadium II, eine radiokarpale Arth-rose am rechten Handgelenk sowie eine ausgepr344gte femuropattellare Arthrose des linken Kniegelenks hinzugekommen. Nunmehr hat der Kl344ger auf der Grundlage eines Invalidit344tsgrades von 60% weitere Invalidit344tsentsch344digung, ferner gestaffelte monatliche Rentenzahlungen f374r die Zeit vom 1. Juni 2003 bis einschlie337lich 1. Ja-nuar 2007 (insgesamt 40.590 200 nebst Zinsen) verlangt. Er hat ferner be-antragt festzustellen, dass er berechtigt sei, den Grad seiner Invalidit344t bezogen auf den 28. Juni 2006 neu feststellen zu lassen. 5 Das Landgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Es hat angenommen, ihr stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Pa-derborn vom 14. November 2005 entgegen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage unbegr374ndet sei. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. 6 7 II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Rechtsstreits allein die Neubemessung der Invalidit344t des Kl344gers nach 247 11 (IV) der hier unstreitig vereinbarten AUB 94, weshalb die Rechts- - 5 - kraft des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 14. November 2005, welches nur 374ber die Erstbemessung der Invalidit344t entschieden habe, der Klage nicht entgegenstehe. Die Klage sei aber unbegr374ndet. Der Kl344ger habe keinen Anspruch auf eine Neubemessung seiner Invalidit344t und darauf gest374tzte weitere Versicherungsleistungen. Es stehe rechtskr344ftig fest, dass der Invalidit344tsgrad des Kl344gers am 10. Oktober 2005, dem Tage der letzten m374ndlichen Verhandlung im Vorprozess, 49% betragen habe. Eine konkrete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seither bis zum ma337geblichen Stichtag drei Jahre nach dem Unfall vom 28. Juni 2003 habe der Kl344ger mittels seiner ledig-lich pauschalen Bezugnahme auf das Privatgutachten nicht in beachtli-cher Weise behauptet. 8 Den in der Berufungsinstanz dazu vom Kl344ger gehaltenen Vortrag hat das Berufungsgericht nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Die vom Landgericht erstmals in dessen m374ndlicher Verhandlung vom 23. Mai 2007 ge344u337erte fehlerhafte Rechtsauffassung zur Zul344ssigkeit der Klage habe den unzureichenden Kl344gervortrag zur materiellen Rechtslage nicht beeinflusst, er beruhe mithin nicht auf einem Mangel des gerichtlichen Verfahrens. Im 334brigen habe der Kl344ger die Ver-schlechterung seines Zustandes gerade im allein ma337geblichen Zeitraum auch in zweiter Instanz nicht ausreichend dargelegt. Denn Dr. S. , der den Kl344ger am 5. Oktober 2006 untersucht habe, vergleiche seine Be-funde lediglich mit dem Ergebnis der Untersuchung von Dr. T. vom 7. Januar 2005. 9 - 6 - III. Das verletzt das Recht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r. 10 1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entschei-dung zum zugrunde liegenden Sachverhalt zu 344u337ern. Dieses Recht ist verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG NJW 2003, 2524). Insoweit hat das Gericht nach 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar-auf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollst344ndig 374ber alle erheblichen Tatsachen erkl344ren und insbesondere auch Angaben zu geltend gemachten Tatsachen erg344nzen (Senatsbeschluss vom 29. Ok-tober 2008 - IV ZR 272/06 - NJW-RR 2009, 244 Tz. 9). Ein solcher Hin-weis erf374llt seinen Zweck nur dann, wenn der Partei anschlie337end die M366glichkeit er366ffnet wird, ihren Sachvortrag unter Ber374cksichtigung des Hinweises zu erg344nzen (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - VersR 2002, 444 unter II 2 b m.w.N.). Das Gebot, rechtliches Geh366r zu gew344hren, verpflichtet deshalb das Berufungsgericht dazu, neues Vor-bringen dann zuzulassen, wenn eine unzul344ngliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der richterlichen F374rsorgepflicht das Ausbleiben des Vorbringens in der ersten Instanz mit verursacht hatte (BGH, Be-schluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04 - NJW 2005, 2624 unter II 2 b). 11 2. Diesen Ma337st344ben h344lt das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht stand. 12 - 7 - a) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die Neu-bemessung der Invalidit344t des Kl344gers nach 247 11 (IV) AUB 94. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, stand der Klage deshalb der rechtskr344ftige Abschluss des Vorprozesses, welcher lediglich die Erst-bemessung der Invalidit344t zum Gegenstand hatte, nicht entgegen. Die vom Landgericht in erster Instanz ausgesprochene Abweisung der Klage als unzul344ssig war daher rechtsfehlerhaft. Stattdessen kam es f374r die Entscheidung auf die materiellen Voraussetzungen der Neubemessung, insbesondere darauf an, ob sich der Gesundheitszustand des Kl344gers seit der Erstbemessung der Invalidit344t bis zum Stichtag drei Jahre nach dem Unfall verschlechtert hatte. Infolge seiner fehlerhaften Rechtsauf-fassung zur Zul344ssigkeit der Klage hat es das Landgericht vers344umt, auf vollst344ndigen Kl344gervortrag zu den materiellen Voraussetzungen der Neubemessung durch einen geeigneten rechtlichen Hinweis hinzuwirken. 13 b) Es hat zwar sein Urteil auch auf die Hilfserw344gung gest374tzt, der Kl344ger habe 374berhaupt keine Verschlechterung seines Gesundheitszu-standes behauptet. Das trifft aber nicht zu. Der Kl344ger hatte sich zur Be-gr374ndung seiner Klage auf das von ihm privat eingeholte Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. S. gest374tzt, dem zufolge gegen374ber den fr374her festgestellten Sch344den die oben genannten weiteren Sch344den an der rechten Hand, am rechten Handgelenk sowie am linken Kniegelenk ver-schlimmernd hinzugekommen seien. Rechtlich ist ein solches Privatgut-achten auch dann, wenn die Partei lediglich darauf Bezug nimmt, ohne den Inhalt mit eigenen Worten zu wiederholen, als besonders substanti-ierter, urkundlich belegter Parteivortrag einzuordnen (BGHZ 98, 32, 40; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II 2 m.w.N.; vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874, 14 - 8 - 2875 unter I 1 a und b, cc m.w.N.). Aus dem Kl344gervorbringen ergab sich mithin eine gesundheitliche Verschlechterung gegen374ber den fr374her ge-troffenen 344rztlichen Feststellungen. c) Die Besonderheit des Falles liegt allerdings darin, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts zum einen infolge des Vorprozesses alle gesundheitlichen Ver344nderungen beim Kl344ger bis zum Tage der dor-tigen m374ndlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005 bereits in die Erst-bemessung der Invalidit344t h344tten einflie337en k366nnen, so dass f374r die Neu-bemessung der Invalidit344t nur noch auf Ver344nderungen habe abgestellt werden d374rfen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Zum ande-ren endet der ma337gebliche Beobachtungszeitraum drei Jahre nach dem Unfall vom 28. Juni 2003, mithin am 28. Juni 2006, w344hrend der Privat-gutachter Dr. S. den Kl344ger erst sp344ter, am 5. Oktober 2006, unter-sucht hat. Mit Hilfe des auf das Privatgutachten gest374tzten Kl344gervor-trags lie337 sich deshalb die Frage, ob die festgestellte Verschlechterung innerhalb des vom Berufungsgericht als allein ma337geblich angesehenen Zeitraums eingetreten war, noch nicht beantworten. Auf diesen besonde-ren zeitlichen Aspekt ist der Kl344ger entgegen der Annahme des Beru-fungsgerichts weder durch den Beklagtenvortrag erster Instanz noch das erstinstanzliche Urteil ausreichend hingewiesen worden. Die Beklagte hatte sich im Wesentlichen darauf beschr344nkt, gest374tzt auf einen Re-chenfehler des Kl344gers bei Errechnung seines Gesamtinvalidit344tsgrades jegliche Gesundheitsverschlechterung pauschal in Abrede zu stellen. 15 16 d) Stattdessen hat erstmals das Berufungsgericht in seinem Hin-weisbeschluss vom 3. August 2007 auf die vorgenannten zeitlichen Grenzen hingewiesen. Der Kl344ger hat daraufhin f374r die Behauptung, - 9 - dass seine Gesundheitsverschlechterungen "im Vergleich zum Vorgut-achten 205 Dr. T. - welches der Entscheidung des LG im Vorpro-zess zugrunde lag -" bis zum Ablauf des "dritten Unfalljahres" hinzuge-treten seien, Beweis angeboten durch Vernehmung des Privatgutachters Dr. S. als sachverst344ndigen Zeugen und Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens. Darin liegt die Behauptung, dass das Landgericht im Vorprozess auch f374r den Tag der dortigen letzten m374ndlichen Ver-handlung den von Dr. T. attestierten Gesundheitszustand des Kl344-gers zugrunde gelegt habe und die nunmehr zus344tzlich aufgetretenen Beschwerden erst seither in der Zeit bis zum 28. Juni 2006 eingetreten seien. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht unbeachtet lassen. Es ist schon fraglich, ob der Kl344ger inso-weit neuen Vortrag im Sinne dieser Vorschrift gehalten hat, denn das er-g344nzende Vorbringen war lediglich darauf gerichtet, das bisherige Vor-bringen zeitlich zu konkretisieren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW 2007, 1532 Tz. 10). In jedem Falle h344tte das Berufungsgericht den Vortrag aber deshalb beachten und den beantragten Beweis erheben m374ssen, weil das Landgericht es infol-ge seiner fehlerhaften Rechtsauffassung vers344umt hatte, den Kl344ger be-reits in erster Instanz auf die vermeintliche L374cke in seinem Vorbringen hinzuweisen (247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit das Berufungsge-richt meint, die fehlerhafte Rechtsauffassung des Landgerichts habe sich deshalb nicht ausgewirkt, weil sie dem Kl344ger erst in der m374ndlichen Verhandlung erster Instanz offen gelegt worden sei, greift das zu kurz. Denn mit dieser Erw344gung l344sst sich allenfalls eine Irref374hrung des Kl344- 17 - 10 - gers, nicht jedoch das Unterlassen eines sachdienlichen rechtlichen Hinweises ausschlie337en. 3. F374r die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 18 Der Versicherungsnehmer kann zum einen die Erstfeststellung sei-ner Invalidit344t angreifen und versuchen, eine seiner Auffassung nach zu-treffende Erstfeststellung im Klagewege durchzusetzen. Verlangt er da-neben oder allein eine Neubemessung seiner Invalidit344t, so steht die Erstfeststellung unter dem Vorbehalt der endg374ltigen Bemessung drei Jahre nach dem Unfall (Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 11 AUB 94 Rdn. 8). Grundlage jeder Neubemessung der Invalidit344t sind Ver344nderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers ge-gen374ber demjenigen Zustand, der der Erstbemessung zugrunde liegt. Dabei wird der ma337gebliche Zustand durch die 344rztlichen Befunde, die der ersten Feststellung der Invalidit344t zugrunde liegen, konkretisiert und eingegrenzt. Ist die Erstbemessung Gegenstand eines Rechtsstreits, so kann zwar der Tatrichter theoretisch alle bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung eingetretenen Gesundheitsver344nderungen in diese einflie-337en lassen. In diesem Falle kann eine sp344tere Neubemessung der Inva-lidit344t nur noch auf Ver344nderungen gest374tzt werden, die nach der m374nd-lichen Verhandlung eingetreten sind. Vielfach wird sich jedoch die ge-richtliche Erstfestsetzung der Invalidit344t schon wegen der Notwendigkeit einer gutachtlichen Bewertung des Gesundheitszustandes des Versiche-rungsnehmers allein auf das Ergebnis einer 344rztlichen Untersuchung st374tzen, die bereits eine geraume Zeit vor Abschluss der m374ndlichen Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Falle sperrt die lediglich hypo-thetische M366glichkeit, nachtr344gliche gesundheitliche Ver344nderungen bis 19 - 11 - zur m374ndlichen Verhandlung noch in die gerichtliche Entscheidung 374ber die Erstbemessung einflie337en zu lassen, deren Ber374cksichtigung bei ei-ner sp344teren Neubemessung nicht. Denn anderenfalls w344re den Ver-tragsparteien bei einer entsprechend langen Dauer des Rechtsstreits 374-ber die Erstfestsetzung das Recht zur Neubemessung der Invalidit344t in allen F344llen faktisch abgeschnitten, in denen lediglich zu Prozessbeginn eine Begutachtung stattgefunden hatte. Eine rechtliche Verpflichtung, bereits alle seit der 344rztlichen Untersuchung bis zum Abschluss der m374ndlichen Verhandlung 374ber die Erstfeststellung eingetretenen Ver344n-derungen schon im Erstprozess geltend zu machen, l344sst sich den AUB 94 angesichts des in 247 11 IV gerade mit R374cksicht auf die Ver344nderbar-keit des Invalidit344tsgrades bereitgestellten Verfahrens zur Neubemes-sung der Invalidit344t nicht entnehmen. Kann deshalb die Vertragspartei, welche die Neubemessung der Invalidit344t verlangt, darlegen und gege-benenfalls beweisen, dass Ver344nderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, auf die sich das Begehren st374tzt, noch nicht in - 12 - eine - auch gerichtliche - Erstbemessung eingeflossen sind, so sind die-se Ver344nderungen im Rahmen der Neubemessung zu ber374cksichtigen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 23.05.2007 - 3 O 67/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.10.2007 - 20 U 146/07 -
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