BUNDESGERICHTSHOF Hinweisbeschluss VI ZR 328/11 vom 15. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, di e Richter in Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: 1. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen: Es könnte zweifelhaft sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die durch das Zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz 20 02 vorgenommenen Änderungen des Arzneimittelgesetzes, wozu auch die Einführung des Auskunftsanspruchs gemäß § 84a AMG gehört, gegen die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvo r- schriften der Mitgliedst aaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Amtsblatt Nr. L 210 vom 07/08/1985 S. 0029 - 0033, verstoßen (vgl. etwa Brock/Stoll, Arzneimittelgesetz, 1. Aufl. 2012, Vorbemerkung zu §§ 84 - 94a Rn. 9 ff.; MünchKomm - BGB/Wagner, 5. Aufl., § 15 ProdHaftG Rn. 5 ff.). Im Hinblick d a- rauf könnte eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht zu ziehen sein. 2. Die Parteien haben Gelegenheit, zu diesem Gesichtspunkt bi n- nen eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. 3. Die Par teien mögen auch mitteilen, ob sie damit einverstanden sind, dass der Senat sodann im schriftlichen Verfahren en t- scheidet. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
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