BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 328/12 Verkündet am: 14. Mai 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 86/653/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; HGB § 89b Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betre f- fend die selbständigen Handel s vertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt: Ist Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich dahin auszulegen, dass er der A n- wendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach "neue Kunden" auch solche vom Handelsvertreter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits Geschäftsverbi n- dungen mit dem Unternehmer wegen von ihm vertriebener Produkte aus einem Pr o- duktsortiment unterhalten, jedoch nicht wegen solcher Produkte, mit deren all einiger Ve r- mittlung der Unternehmer den Handelsvertreter beauftragt hat? BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - VII ZR 328/12 - OLG München LG München I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 24. April 2014 durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safa ri Chabestari , die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richt e- rin Graßnack beschlossen: Die Entscheidung über die Revision der Beklagten gegen das U r teil des 7. Zivilsenats des Obe rlandesgeri chts München vom 24. Oktober 2012 wird au s gesetzt. Dem Geric htshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV fo l- gende Frage zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a ) der Rich t- linie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordini e- rung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die sel b- ständigen Handel s vertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt: Ist Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich dahin auszul e- gen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entge gensteht, w o nach " neue Kunden " auch solche vom Handelsvertreter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits G e schäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen von ihm vertriebener Produkte aus einem Pr o- duktsortiment unterhalten, jedoch nicht wegen solcher P rodukte, mit d e- ren alleiniger Vermittlung der Unternehmer den Handelsvertreter beau f- tragt hat ? - 3 - G ründe: I. Die Klägerin war von September 2008 bis Juni 2009 als Bezirksvertret e- rin für die Beklagte tätig. Die se betreibt einen Großhandel mit Brillengeste llen verschiedener Kollektionen und Marken und veräußert diese an Opt i ker. Die Beklagte weist ihren Handelsvertretern nicht den Vertrieb ihrer g e- samten Produktpalette zu, sondern lediglich Brillenkollektione n bestimmter M arke n. Der Kl ä gerin wurde der Ve rtrieb der Brillenkollektionen C. K. und F. anvertraut . Sie stand dabei im Wettbewerb zu anderen Gebiets vertretern der Beklagten, denen d er Vertrieb andere r Brillenkollektionen übertragen worden war. Die Beklagte stellte der Klägerin eine Kundenliste mit O ptikern zur Verf ü- gung, die bereits andere Brillenk ollekt i onen der Beklagten erworben hatten. Die Klägerin vermittelte überwiegend Geschäfte mit Optiker n , die bereits zuvor a n- dere Brillenk ollektionen der B e klagten erworben hatten. Nach Beendigung des Hand elsvertretervertrages hat die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, einen Anspruch auf Handelsvertr e- ter a usgleich geltend gemacht . Ihre Forderung hat sie unter anderem damit b e- gründet , dass die von ihr geworbenen Optiker, auch wenn sie bereits auf der ihr überlassenen Kundenliste verzeichnet gewesen seien, als Neukunden anzus e- hen seien, weil sie erstmalig Brillen der Kollektionen C. K. und F. bezogen hä t- ten. D ie Klage hat dem Grund e nach Erfolg gehabt . Das Landgericht hat auch diejenig en von der Klägerin geworbenen Kunden , die vorher andere Kollekti o- nen von der Beklagten erworben hatten, als Neukunden angesehen. Es hat j e- doch einen Billigkeitsabschlag in Höhe von 50 % vorgenommen , weil dem Ha n- delsvertreter der Ve r trieb der Brillen erlei ch tert werde , wenn der Kunde seinen 1 2 3 4 - 4 - Vertragspartner bereits kenne. D as Berufungsgericht hat die Berufun g der B e- klagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Kl a- geabweisungsbegehren in Bezug auf den Handelsvertr eterausgleich we i ter. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchsta be a) erster Gedankenstrich der Richtlin ie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsta a- ten betref fend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff. - Handelsvertreterr ichtlinie ) ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfa hren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b ) , Abs. 3 AEUV eine Vorabentsch eidung des Gerichtshofs der E u- ropä i schen Union einzuholen. 1. Das Berufungsgericht meint , der Ausgleichsanspruch der Klägerin hänge davon ab , ob die Klägerin Neukunden geworben habe . Neu seien grun d- sät z lich solche Kunden, die bisher noch keine Geschäfte mit dem Unternehmer getätigt hätten. Grundsätzlich sei der Begriff des neuen Kunden branchenbez o- gen zu verstehen. Aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung und der von der Beklagten aufgeba u ten Vertriebsstruktur sei hier bei der Abgrenzung von Neu - und Al tkunden jedoch keine rein branchenbezogene Betrachtung anz u- ste l len. Der Klägerin sei lediglich der Vertrieb von Brillen kollektionen zweier M arken übertragen worden. Der Handelsvertreter, de m von vornherein nicht die gesa m te Produktpalette des Unternehmers einer Branche (hier: Brillen) zum Vertrieb anvertraut worden sei, sondern nur einzelne Produkte, nämlich die Ko l- lekt i onen bestimmter Marken , werbe auch dann Optiker als Neukunden , wenn 5 6 7 - 5 - die se zuvor berei ts Kollektionen andere r Marken des Unterne h mers erworb en hätten . Der Handelsvertreter sei in diesem Fall der Repräsentant des Unte r- nehmers in Bezug auf die Produkte einer bestimmten Ma r ke. Die Klägerin habe die Optiker für die von ihr vertriebenen Produkte der ihr zugewiesenen Brille n- marken als neue Vertragsp artner gewinnen müssen und sei hierbei in Konku r- renz zu anderen Handelsvertretern der Beklagten getreten, die Produkte and e- rer Brillenmarken vertrieben hätten . De m Umstand, dass die Klägerin eine Ku n- denliste erhalte n habe , sei durch einen Billigkeitsabschl ag Rechnung zu tr a gen. 2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es maßgeblich darauf an, ob die von der Klägerin für die Brillenkollektionen C. K. und F. erstmals g e- worbenen Kunden rechtlich als " neue Kunden " im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB a n zusehen sind . a) Nach nationalem deutschen Recht kann der Handelsvertreter gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsve r hältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer a us der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsve r- hältni s ses erhebliche Vorteile hat . Gemäß § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB steht es der Werbung eines neuen Kunden gleich, wenn der Handelsvertre ter die G e- schäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. Danach ist nicht jede Erweiterung des Kundenstamms au s gleichspflichtig. Es sind aber sowohl Erweiterungen quantita tiver Art als auch qualitativer Art zu b e rücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 VII ZR 23/70, BGHZ 56, 242, 245; Münc h- KommHGB/von Hoyningen - Huene, 3. Aufl., § 89b Rn. 63; Semler in: Mart i- nek/Semler/ Habermeier/Flohr, Handbuch des Vert riebsrechts , 3. Aufl., § 20 Rn. 18). 8 9 - 6 - b) Die Klägerin hat die streitgegenständliche Ausgleichsforderung auf der Basis der entgangenen Provisionen für Vertragsabschlüsse mit den Optikern berechnet, die sie für die ihr zugewiesenen Brillenmarken geworb e n hat . Sie ha t die Klage danach darauf gestützt, dass es sich bei den geworbenen Opt i kern um neue Kunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB handelt. Der S e- nat neigt in Übereinstimmung mit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffa s sung (vgl. auch Thume in : Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. , § 89b Rn. 68; Thume in: Küstner/Thume, Handbuch des gesa m- ten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Aufl., Kap. VI Rn. 52; Baumbach/Hopt, HGB, 3 6 . Aufl., § 89b Rn. 12 ; Wauschkuhn in: Flohr/Wausch kuhn, Vertriebsrecht , § 89b Rn. 66; ähnlich Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Band 1, § 89b Rn. 76) dazu, im Hinblick auf die gegebene Vertrieb s- struktur auch die von der Klägerin für die ihr zugewiesenen Brillenkollektionen gewo r benen Kunden als neue K unden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB anzusehen, die bereits Brillenkollektionen anderer Marken von der B e- kla g ten erworben hatten. Wenn dies anzunehmen ist, ist die Revisio n der B e- klagten zurückzuwe i sen. Ist hingegen davon auszugehen, dass de n von der Klägerin geworbenen Opt i kern nicht die Eigenschaft als Neukunde zukommt, ist der Rechtsstreit auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellu n gen nicht entscheidungsreif. Dass die Geschäfts verbindungen der Beklagten mit diesen Kunden im Umfang der von der Klägerin bewirkten Ve r- tragsabschlüsse mit diesen Kunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB w e- sentlich erweitert worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Sache wäre in diesem Fall an d as Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverwe i sen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen nachzuh o len. 10 11 - 7 - 3. Zweifelhaft ist , o b die vom Senat in Aussicht genomm ene Auslegung des Begriffs des " neuen Ku nden " in § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB mit Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Handelsvertreterrichtlinie in Einklang steht . Insoweit bedarf es eine r Vorabentscheidung d es Gerichtshofs. a) Nach dem Wortlaut der Richtlinie könnte es al lein darauf ankommen, ob der Kunde "für den Unternehmer" neu ist. Ausgehend vom Wortlaut sind auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neue Kunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB im Au s gangspunkt solche Kunden, die mit dem Unternehmer vor dem vertragsgemäßen Tätigwerden des Handelsvertr e- ters noch kein Umsatzgeschäft getätigt haben, sondern erstmals unter Ei n- scha l tung des Handelsvertreters ein Geschäft mit dem Unternehmer abg e- schlossen haben ( vgl. BGH, Urteil vom 26. O k tober 2011 - VIII ZR 222/10, NJW 2012, 30 4 , Rn. 21 ; so auch Thume in: Küstner/Thume, aaO, Kap. VI Rn . 7 ; Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 89b HGB Rn. 68; MünchKommHGB/ von Hoyningen - Huene, aaO, § 89b Rn. 57; Löwisch in: Ebe n roth/Boujong/Joost/ Strohn, aaO , § 89b Rn. 76; W auschkuhn in: Flohr/Wauschkuhn, aaO, § 89b Rn. 66; Oetker/Busc he, HGB , 3. Aufl. , § 89b Rn. 12 m . w . N . ). Dementspr e chend ist in der Literatur anerkannt, dass ein neuer Kunde nicht anzune h men ist , wenn der Unternehmer lediglich das Sortiment erweitert und der mit dem Vertrieb des gesamten Sortiments beauftragte Ha n delsvertreter Kunden auch für Artikel des erweiterten Sortiments wirbt (vgl. MünchKommHGB/von Hoyni n gen - Huene, aaO, § 89b Rn. 59; Thu me in: Küstner/Thume, aaO, Kap. VI Rn. 53; Wauschkuhn in: Flohr/Wa uschkuhn, aaO, § 89b Rn. 66; Emde, aaO, § 89b HGB Rn. 68 ). b) Der Sinn und Zweck der Richtlinie könnte hingegen eine andere Au s- legung nahelegen , wenn nach der Vertriebsstruktur des Unternehmers der Handel s vertreter lediglich den Vertrieb eines Produktse gments übernommen 12 13 14 - 8 - hat . Die Richtlinie soll insbesondere die nach Beendigung des Vertrags best e- henden Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmern schü t- zen (vgl. EuGH, Slg. 2009, I - 2341 Rn. 14 - Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH; Slg. 2006, I - 2879 Rn. 22 - Honyvem Informazioni Commerciali; Slg. 2000, I - 9305 Rn. 21 - Ingmar). Dem Ha n delsvertreter soll ein Ausgleich für den Wert des für den Unternehmer aus der Geschäftsverbi n dung mit dem Kunden erwachsenen " goodwill " gewährt werden (vgl. Bericht der Kommi s sion über die Anwendung von Art. 17 der Richtlinie, KOM [96] 364 endg. vom 23. Juli 1996; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 VIII ZR 58/00, NJW - RR 2002, 1548, 1549; Ur teil vom 16. Juni 2010 VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226, Rn. 15 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieses Zwecks muss d ie Abgrenzung zw i- schen neuen Kunden (in der englischen Sprachfassung der Richtlinie: "new customers"; in der französischen Sprachfassung: "nouveaux clients") und vo r- handenen Kunden ("existing customers"; "clients existants") nicht allein danach vo r zunehmen sein, ob der geworbene Kunde bereits Geschäfts verbindungen mit dem Unternehmer hatte. Es kann vielmehr auch die vom Unternehmer g e- schaffene Vertriebsstruktur eine Rolle spielen. Ist der Handelsvertreter ve r- trags gemäß auf den Ve r trieb eines bestimmten Produktsegments beschränkt, ist es ihm nach der Vertragsgestaltung verwehrt, die bestehenden Geschäft s- verbindungen zwischen Unterne h mer und Kunden umfassend zu bearbeiten. Er kann vielmehr nur die Geschäfts ve r bindung zu den einzelnen Kunden in dem ihm übertragenen Produktsegment b e gründen oder intensivieren. Es erscheint mit dem Zweck des Ausgleichsanspruchs nach Art. 17 Abs. 2 der Handelsve r- treterrichtlinie daher nicht vereinbar, ihm lediglich dann einen Ausgleichsa n- spruch zuzubilligen, wenn sich die Geschäfts verbindun g zu dem von ihm für diese Produkte geworbenen Kunden unter Berücksicht i gung der insgesamt zu diesem Kunden bestehenden Geschäfts verbindung wesentlich erwe i tert hat. Es spricht viel dafür , in diesem Fall als " neue Kunden " im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Handelsvertreterr ichtlinie auch diejen i- - 9 - gen Kunden anzusehen, die bislang noch kein vom Handelsvertreter vertrieb e- nes Produkt des ihm zugewiesenen Produktsegments bezogen haben. Dies bedeutet, dass der Begriff des neuen Kunden im Rahmen des Handelsvertr e- terausgleichs für diese Fallkonstellation produktbezogen zu beu r teilen wäre. Zwar ist der Unternehmer in seiner Entscheidung frei, welche Produkte vom Handelsvertreter v ermittelt werden sollen. Die Handelsvertreterr ichtlinie stellt in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) aber auch auf das dem Handelsvertreter "anvertraute Geschäft" ab (in der englischen Sprac h fassung der Richtlinie: "the transactions he is instructed to take care o f"; in der französischen Sprachfa s- sung: "opérations dont il est chargé"). Vertraut der Unternehmer dem Handel s- vertreter nur einzelne P rodukte seines G e samtsortiments zum Vertrieb an, gibt er damit zu erkennen, dass Geschäftsverbi n dungen für jede s dieser Pr odukte geschaffen werden müssen und gesonderte Ve r kaufsbemühungen erfordern. Daran muss sich der Unternehmer festhalten la s sen, wenn der Handelsvertreter für das ihm zugewiesene Produktsegment Kunden g e winnt, auch wenn diese bereits zuvor andere, ihm nicht zum Vertrieb übertragene Produkte des Unte r- nehmers erworben ha tt en. Für diese Sicht spricht auch, dass dem Vertrieb ve r- schiedener P rodukte wie hier regelmäßig unterschiedliche Vertriebsvorg a ben etwa bezüglich Grundsortiment, Werbung und Präsentation z ugrunde g e legt werden und der Handelsvertreter in solchen Fällen in Konkurrenz mit and e ren Handelsvertretern des Unternehmers tritt, denen der Ve r trieb von Produkten anderer Marken übertragen worden ist. Der durch die Tätigkeit des Handelsve r- treters im Hin blick auf das ihm zugewiesene Produktsegment für den Unte r- nehmer begrü n dete Vorteil, für den dieser nach Beendigung des Vertrags dem Handelsvertreter e i nen Ausgleich schuldet, l iegt in diesem Fall daher in den im Verhältnis zu diesen Kunden im Hinblick auf die Produkte dieses Segments g e- schaffenen neuen Geschäftsverbi n dung en . 15 - 10 - c) Auf die von der Revision für erheblich gehaltene Frage, ob es dem Kunden des Unternehmers infolge der Erweiterung des Sortiments auf Produkte des dem Handelsvertreter übertragen en Produktsegments ermöglicht wird, e i- nen anderen als den bisherigen Kundenkreis anzusprechen, dürfte es nicht a n- kommen . Gle i ches gilt für die Frage, welche Motive auf Seiten des Kunden für die Erweiterung seines Sortiments bestehen und ob insoweit die ber eits best e- hende Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer eine entscheidende Rolle spielt oder nicht. Unerheblich dürfte ferner sein , ob durch die Werbung von Kunden für die neuen Produkte eines bestim m ten Produktsegments im Hinblick auf andere Produkte des Unternehmers, die vom Kunden in der Vergangenheit bezogen worden sind, ein Umsatzrückgang eintritt. Dem für die Höhe des Au s- gleichsanspruch s relevanten Umstand, dass Ku n den, die bereits Produkte des Unternehmers bezogen haben, leichter auch andere Produkte des Unter - 16 - 11 - nehmers vermittelt werden können, kann durch einen Abschlag im Ra h m en der Billigkeitsprüfung (Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Handelsvertreterr ichtlinie) Rechnung getr a gen werden. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.06.2010 - 13 HK O 20686/09 - OLG München, Entscheidung vom 24.10.2012 - 7 U 4103/10 -
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