BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 328/12 Verkündet am: 20. Mai 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch , Lehmann , die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Ve r- fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schrifts atzfrist bis zu m 4 . Mai 2015 für Recht er kannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 5. Z i- vilkammer des L andgerichts Aachen vom 24. September 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Wide r- spruch gestützt ist . Im Übrigen so wie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 1.021,01 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) 1 - 3 - Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r fondsgebu ndenen Rentenv ersicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zu m 1 . Dezember 200 4 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abge schlossen. Im Deze mber 2006 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vo m 19 . N o- vem ber 201 0 e rklärte d. VN schließlich u.a. den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und den Widerruf gemäß § 355 BGB. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts (insgesamt 1.021,01 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen . D as Policenmodell sei mit de n Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar. Im Übrigen h a- be auch nach Ablauf der Frist des ebenfalls gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. der Widerspruch noch e r- klärt werden können. Außerdem hät ten die auf den Vertragsschluss g e- richteten Erklärungen nach §§ 355, 495 BGB a.F. widerrufen werden können, weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen Prämienzahlung um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F. handele. D as Amts gericht hat die Klage abgewiesen, das Land gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich eines Rückgewähranspruchs nach § 346 A bs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 495, 499 BGB a.F. als unzulässig zu verwe r- fen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa n- spru ch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Es könne dahinstehen, ob d. VN or d- nungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. b e- lehrt wurde, denn das Recht zum Widerspruch sei jedenfall s gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. erloschen. Danach sei d er Vertrag ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Auch ein Widerrufsrecht nach § 355, § 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB a.F. bestehe nicht. B. Die Revisio n ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Widerrufsrechts aus § 355, § 495 Abs. 1, § 499 Abs. 1 BGB a.F. nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam eracht et hat. Es hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union en t- spr i ch t . Dies ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zu en t- nehmen. Di ese Beschränkung der Revisionszul assung ist wi rksam (vgl. 6 7 8 9 10 - 5 - Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in ta t- sächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für das Rüc k- gewährschuldverhältnis maß geblichen Prozessstoff beurteilt werden. Im Übrigen hätte die Revision insoweit auch in der Sache keinen Erfolg. Durch Senatsurteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) ist mittlerweile geklärt, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Za h- lungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist. C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. I . Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann d. V N mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. 1. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte i- en geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko m- men ist. a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob d. VN ordnung s- gemäß über das Wide rspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. belehrt worden ist. Wenn dies was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist nicht der Fall war, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. 11 12 13 14 - 6 - Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/ 11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung fin det und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen nicht ordnungsgemäß über das R echt zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu n- gen nicht erhalten hat. b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2 014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). 2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der E uroparecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. 15 16 17 18 - 7 - Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Ver trages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2 014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Sena tsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 02.02.2012 - 117 C 147/11 - LG Aachen, Entscheidung vom 24.09.2012 - 5 S 61/12 - 19
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