ECLI:DE:BGH:2016:061016UVIIZR328.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 328/12 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Richtlinie 86/653/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ist im Lichte von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, m it deren Vertrieb ihn der Unte r- nehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhalten, sofern der Verkauf der erstgenannten Ware n durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung e r- fordert hat (Anschluss an EuGH, ZVertriebsR 2016, 172). BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - VII ZR 328/12 - OLG München LG München I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack und Borris für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesg erichts München vom 24. Oktober 2012 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin war von September 2008 bis Juni 2009 als Bezirksvertret e- rin für die Beklagte tätig. Diese betreibt einen Großhandel mit Brillengestellen verschiedener Kollektionen und Marken und veräußert sie an Optiker. Die Beklagte weist ihren Handelsvertrete rn nicht den Vertrieb ihrer g e- samten Produktpalette zu, sondern lediglich Brillenkollektionen bestimmter Marken. Der Klägerin wurde der Vertrieb der Brillenkollektionen C. K. und F. anvertraut. Sie stand dabei im Wettbewerb zu anderen Gebietsvertretern der Beklagten, denen der Vertrieb anderer Brillenkollektionen übertragen worden war. Die Beklagte stellte der Klägerin eine Kundenliste mit Optikern zur Verf ü- 1 2 - 3 - gung, die bereits andere Brillenkollektionen der Beklagten erworben hatten. Die Klägerin vermittelte überwiegend Geschäfte mit Optikern, die bereits zuvor a n- dere Brillenkollektionen der Beklagten erworben hatten. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages hat die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, einen Anspruch auf Handelsver tr e- terausgleich geltend gemacht. Ihre Forderung hat sie unter anderem damit b e- gründet, dass die von ihr geworbenen Optiker, auch wenn sie bereits auf der ihr überlassenen Kundenliste verzeichnet gewesen seien, als Neukunden anzus e- hen seien, weil sie erstma lig Brillen der Kollektionen C. K. und F. bezogen hä t- ten. Die Klage hat dem Grunde nach Erfolg gehabt. Das Landgericht hat au ch diejenigen von der Klägerin geworbenen Kunden, die vorher andere Kollekti o- nen von der Beklagten erworben hatten, als Neukunden angesehen. Es hat j e- doch einen Billigkeitsabschlag in Höhe von 50 % vorgenommen, weil dem Ha n- delsvertreter der Vertrieb der Brillen erleichtert werde, wenn der Kunde seinen Vertragspartner bereits kenne. Das Berufungsgericht hat die Berufung der B e- klagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Kl a- geabweisungsbegehren in Bezug auf den Handelsvertreterausgleich weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- r ückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht meint, der Ausgleichsanspruch der Klägerin hänge davon ab, ob die Klägerin Neukunden geworben haben. Neu seien grundsät z- lich solche Kunden, die bisher noch keine Geschäfte mit dem Unternehmer g e- tätigt hätten. Grundsätzlich sei der Begriff des neuen Kunden branchenbezogen zu verstehen. Aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung und der von der Beklagten aufgebauten Vertriebsstruktur sei hier bei der Abgrenzung von Neu - und Altkunden jedoch keine rein branchenbezogene Betrachtung anzustellen. Der Klägerin sei lediglich der Vertrieb von Brillenkollektionen zweier Marken übertragen worden. Der Handelsvertreter, dem von vornherein nicht die gesa m- te Produktpalette des Unternehmers einer Br anche (hier: Brillen) zum Vertrieb anvertraut worden sei, sondern nur einzelne Produkte, nämlich die Kollektionen bestimmter Marken, werbe auch dann Optiker als Neukunden, wenn diese z u- vor bereits Kollektionen anderer Marken des Unternehmers erworben hätte n. Der Handelsvertreter sei in diesem Fall der Repräsentant des Unternehmers in Bezug auf die Produkte einer bestimmten Marke. Die Klägerin habe die Optiker für die von ihr vertriebenen Produkte der ihr zugewiesenen Brillenmarken als neue Vertragspartner g ewinnen müssen und sei hierbei in Konkurrenz zu and e- ren Handelsvertretern der Beklagten getreten, die Produkte anderer Brillenma r- ken vertrieben hätten. Dem Umstand, dass die Klägerin eine Kundenliste erha l- ten habe, sei durch einen Billigkeitsabschlag Rechn ung zu tragen. 6 7 - 5 - II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung kann eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs an die Klägerin nicht bejaht werden. 1. Nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB (in der hier anwendbaren Fa s- sung vom 23. Oktober 1989) kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäf tsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Gemäß § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB steht es der Werbung eines neuen Kunden gleich, wenn der Handelsve r- treter die Geschä ftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. Danach ist nicht jede Erweiterung des Kundenstamms ausgleichspflichtig. Es sind aber sowohl Erweiterungen quantitativer Art als auch qualitativer Art zu berücksicht i- gen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 VII ZR 23/70, BGHZ 56, 242, 245 , juris Rn. 23 ; MünchKommHGB/von Hoyningen - Huene, 4 . Aufl., § 89b Rn. 63; Semler in Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., § 20 Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind neue Kunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB im Ausgangspunkt solche Kunden, die mit dem Unternehmer vor dem vertragsgemäßen Tätigwerden des Handel s- vertreters noch k ein Umsatzgeschäft getätigt haben, sondern erstmals unter Einschaltung des Handelsvertreters ein Geschäft mit dem Unternehmer abg e- schlossen haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 21; so auch Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten 8 9 10 - 6 - Vertriebsrechts , Band 2 , 9. Aufl., Kap. VI Rn. 7; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 89b HGB Rn. 89 ff. ; MünchKommHGB/von Hoyningen - Huene, 4. Aufl. , § 89b Rn. 57; EBJS/ Lö wisch, HGB, 3. Aufl., § 89b Rn. 82 ; Wauschkuhn in Flohr/Wauschk uhn, Vertriebsrecht, § 89b Rn. 66; Oetker/Busche, HGB, 4 . Aufl., § 89b Rn. 12 m.w.N.). Dementsprechend ist in der Literatur anerkannt, dass e s sich um keinen neue n Kunde n handelt, wenn der Unternehmer lediglich das Sortiment erweitert und der mit dem Vertr ieb des gesamten Sortiments beau f- tragte Handelsvertreter Kunden auch für Artikel des erweiterten Sortiments wirbt (vgl. MünchKommHGB/von Hoyningen - Huene, 4. Aufl., § 89b Rn. 59; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. VI Rn. 53; Wauschkuhn in Flohr/Wauschkuhn, a aO; Emde, aaO, § 89b HGB Rn. 91 ). Mit § 89b HGB ist Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsta a- ten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17) in das deutsche Recht umgesetzt worden. § 89b Abs. 1 HGB ist daher im Lichte dieser Bestimmung der Richtlinie auszulegen. Nach Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit er für den Unternehmer neue Kund en geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht (erster Geda n- kenstrich) und die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berück sichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen , der Billigkeit entspricht (zweiter G e- dankenstrich) . Nach der auf den Vorlagebeschluss des Senats in dieser Sache (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - VII ZR 328/12, MDR 2014, 846 ) ergang e- nen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. April 2016 (ZVertriebsR 2016, 172) ist Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass di e von einem Handelsve r- 11 - 7 - treter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anz u- sehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unterne hmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsve r- bindung erfordert hat. Nach Auffassung des Gerichtshofs darf d er Begriff " neuer Kunde " im Sinne dieser Bestimmung im Hinblick auf das mit der Richtlinie 86/653/EWG verfolgte Ziel, die Interessen des Handelsvertreters gegenüber dem Unterne h- mer zu schützen, nicht eng ausgelegt werden. Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder um einen vorhandenen Kunden im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG handelt, hat anhand der Waren zu erfolgen, mit d e- ren Vermittlung der Handelsvertreter vom Unternehmer beauftragt wurde und deren An - oder Verkauf er gegebenenfalls tätigen soll. In einer Situation, in der der Handel svertreter nach dem Wortlaut seines Handelsvertretervertrags mit der Vermittlung des Verkaufs eines Teils der Warenpalette des Unternehmers, nicht aber der gesamten Warenpalette betraut wurde, schließt der Umstand, dass eine Person mit diesem Unternehmer b ereits wegen anderer Waren G e- schäftsverbindungen unterhielt, nicht aus, dass diese Person als von diesem Handelsvertreter geworbener neuer Kunde angesehen werden kann, wenn es dem Handelsvertreter durch seine Bemühungen gelungen ist, eine Geschäft s- verbindu ng zwischen dieser Person und dem Unternehmer in Bezug auf die Waren zu begründen, mit deren Vertrieb er beauftragt wurde. Es ist dabei zu prüfen, ob der Vertrieb der in Rede stehenden Waren von Seiten des betreffe n- den Handelsvertreters Vermittlungsbemühun gen und eine besondere Verkauf s- strategie im Hinblick auf die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung, insbesondere soweit diese Waren zu einem anderen Teil der Produktpalette des Unternehmers gehören, erfordert hat . Der Umstand, dass der Unternehme r 12 - 8 - einem Handelsvertreter den Vertrieb neuer Waren an Kunden anvertraut, mit denen er bereits bestimmte Geschäftsverbindungen unterhält, kann ein Indiz dafür sein, dass diese Waren zu einem anderen Teil der Produktpalette geh ö- ren als die Waren, die diese Ku nden bisher gekauft haben, und dass der Ve r- trieb dieser neuen Waren an diese Kunden die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung durch den Handelsvertreter erfordert. Der Vertrieb von Waren im Allgemeinen findet je nach den Marken, mit denen sie gek ennzeic h- net sind, in einem anderen Rahmen statt. Eine Marke stellt häufig neben einem Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ein Instrument der Geschäftsstrategie dar, das unter anderem zu Werbezwecken oder zum Erwerb eines Rufs eingesetz t wird, um den Verbraucher zu binden ( EuGH, ZVertriebsR 2016, 172 Rn. 33 ff.) . 2. Ob nach diesen Maßstäben davon auszugehen ist, dass die Klägerin neue Kunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB für die Beklagte g e- worben hat, hat das Berufungsger icht bislang nicht festgestellt. Die Klägerin hat die streitgegenständliche Ausgleichsforderung auf der Basis der entgangenen Provisionen für Vertragsabschlüsse mit den Optikern berechnet, die sie für die ihr zugewiesenen Brillenmarken geworben hat. Sie ha t die Klage danach darauf gestützt, dass es sich bei den geworbenen Optikern um neue Kunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gehandelt hat. Hierfür kommt es nach den vorstehenden Grundsätzen darauf an, ob der Vertrieb der ihr zugewiesenen Brillen marken Vermittlungsbemühungen und eine besondere Verkaufsstrategie im Hinblick auf die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung zu diesen Kunden erfordert hat . 3 . Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht z u- 13 14 - 9 - rückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auf der Grundlage weiteren Parteivorbringens Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Ve r- trieb der der Klägerin anvertrauten Brillenmarken Vermittlungsbemühungen und eine besondere Verkaufsstrategie im Hinblick auf die Begründung einer spezie l- len Geschäftsverbindung erforderte. Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Bor ris Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.06.2010 - 13 HKO 20686/09 - OLG München, Entscheidung vom 24.10.2012 - 7 U 4103/10 -
Full & Egal Universal Law Academy