ECLI:DE:B GH:2018:261018UVZR328.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL V ZR 328/17 Verkündet am: 26. Oktober 2018 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; BGB § 1 004 Abs. 1 a) Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseige n- tums gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wo h- nungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherste l- lung des vorherigen Zustands umfasst (insoweit Aufga be von Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 17). b) In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wo h- nungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und de s- halb als nichtig anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein ei n- zelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend - 2 - gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung a llein dazu dienen soll, den la u- fenden Individualprozess zu beenden. WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; ZPO § 148 Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wo h- nungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer se i- nen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so kann es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen B e- schlussmängelverfah rens aussetzen; in der Regel wird das Ermessen dahingehend reduziert sein, dass die Aussetzung erfolgen muss. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17 - LG München I AG München - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 26. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Münche n I - 1. Zivilkammer - vom 15. November 2017 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Mitglie der einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte ließ insgesamt fünf Dachflächenfenster in das Satteldach des Hauses einbauen . Ein nachträglich gefasster Genehmigungs b eschluss der Wohnungseigentümer wurde durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erkl ärt. Die klagenden Wohnungseigentümer verlangen nunmehr die Beseitigung der Dac h- flächenfenster und Wiederherstellung des vorherigen Zustands. Nach Zuste l- lung der Klageschrift wurde n in den Eigentümerversammlungen vom 1 - - 4 - - 14. Oktober 2015 und 21. Januar 2016 je weils Beschl ü ss e über die Vergemei n- schaftung der Rückbauansprüche gefasst und später wieder aufgehoben ; mit der Beklagten wurden ohne Ergebnis Vergleichsgespräche über eine finanzielle Kompensation durch Zahlung in die Instandhaltungsrücklage unter Verzich t auf den Rückbau geführt . Zuletzt wurde in der Eigentümerversammlung vom 25. Juli 2017 folgender Beschluss gefasst: ie Gemeinschaft zieht die Geltendmachung der wegen des Einbaus von fünf Dachflächenfenstern bestehenden Rückbauansprüche der übr i- gen Eige ntümer gegen die [Beklagte] an sich . U nberührt bleib t die Ge l- tendmachung bestehender Schadensersatzansprüche durch die G e- meinschaft wegen des Einbaus der Fenster. Auf die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hat das Amt s- gericht festgestellt, d ass der Beschluss vom 25. Juli 2017 nichtig ist. Die B e- klagte hat Berufung eingelegt, über die bislang nicht entschieden worden ist. Eine auf den Rückbau gerichtete Klage hat die Gemeinschaft nicht erhoben. In dem vorliegenden Verfahren hat d as Amtsgeric ht die Beklagte a n- tragsgemäß verurteilt, die Dachflächenfenster zu beseitigen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen . Auf ihre Berufung hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihren von dem Landgericht zugelassenen Revisionen, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. 2 3 - - 5 - - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgericht s , dess en Urteil unter anderem in ZfIR 201 8, 201 ff. veröffentlicht ist, sind die Klagen unzulässig, weil die Kläger nicht p rozessführungsbefug t sind . Zwar stehe ihnen ein Wiederherstellungsa n- spruch zu, weil d ie fünf Dachflächenfenster den optischen Gesamteindruck des Gebäudes erheblich veränder t e n und ihr Einbau mangels Zustimmung all er übrigen Wohnungseigentüme r als unzulässige bauliche Änderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG anzusehen sei . Aber für einen auf Naturalrestitution geric h- teten Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bestehe eine gebor e- ne Ausübungsbefugnis der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümer gemei n- schaft. Dies gelte auch für d en konkurrierenden Anspruch gemäß § 1004 BGB mit dem Inhalt der Beseitigung und Wiederverschließung des Dachs. Grun d- sätzlich dürfe ein Wohnungseigentümer Beseitigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 3 WEG oder § 1004 BGB zwar oh ne Ermächtigung der übrigen Wo h- nungseigentümer geltend machen. Aber im Falle einer Anspruchskonkurrenz müsse die Prozessführungsbefugnis einheitlich beurteilt werden. Um das Recht der Wohnungseigentümer, zwischen Naturalrestitution und Geldersatz zu wä h- len , nicht durch Individualklagen zu vereiteln, müssten die Ansprüche insg e- samt durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden . Infolgedessen stehe die Prozessführungsbefugnis hier nicht den Klägern, so n- dern der Gemeinschaft zu. Die geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft sei entscheidungserheblich, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ansprüche durch Beschluss vom 25. Juli 2017 an sich gezogen habe. Es spr e- che vieles für die Nichtigkeit dieses Beschlusses aus dem Gesichtspunkt de s Rechtsmissbrauchs, da er in Kenntnis der erhobenen Individualklagen und o h- 4 - - 6 - - ne die Absicht zur Durchsetzung der Ansprüche seitens der Gemeinschaft g e- fasst worden sei. Sollten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen , fehle es an der Entscheidungsreife, weil das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Urteil in dem Anfechtungsverfahren gemäß § 148 ZPO ausgesetzt werden müsste . II. Die Revision hat Erfolg . Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich die Prozessführungsbefugnis der Kläger nich t verneinen. Die Kläger meinen , dass die Beklagte eine eigenmächtige Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG vorgenommen hat ; mit der Klage wollen sie erreichen, dass d iese Veränderung beseitigt un d der zuvor bestehende Zustand wiederhergestellt wird . Für Klagen dieser Art besteht, anders als das Berufungsgericht meint, ke i- ne geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft. 1. Das Berufungsgericht geht im Grundsatz von der ständige n Rech t- sprechung des Senats aus, wonach eine geborene Ausübungsbefugn is des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG für Ansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück dann besteht, wenn diese au f Schadensersatz gerichtet sind , nicht aber für Unterl assungs - und Beseitigungsansprüche. De s- halb können Schadensersatzansprüche von vornherein nur durch den Verband geltend gemacht werden . Dagegen kann die Wohnungseigentümergemei n- schaft Beseitigun gs - oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des G e- meinsch a ftseigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB (oder § 15 Abs. 3 WEG) nur dann durchsetzen, wenn sie diese durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich gezogen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06 , NJW 2006, 2187 Rn. 12; Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 6, 17; Urteil vom 5 6 - - 7 - - 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 22; Urteil vom 5 . De - zember 20 14 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 6 ; Urteil vom 13. Oktober 2017 V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 7 ff. ) . D urch einen solchen Beschluss b e- gründet sie ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung ( vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 13 ff. ). 2. Das Berufungsgericht meint aber, für einen Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bestehe insgesamt eine geborene Ausübungsb e- fugnis, wenn er sowohl auf § 1004 Abs. 1 BGB als auch auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden könne. Sind die Voraussetzungen beider Normen erfüllt, ha n- delt es sich nämlich um einen Fall der Anspruchskonkurrenz, bei dem sämtliche Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. zur Anspruchskonku r- renz Senat, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876; BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 1 00, 190, 20 1, jeweils mwN ). Eine solche Anspruchskonkurrenz kann, wie das Berufungsgericht ric h- tig sieht, bei dem Verlangen nach Beseitigung einer rechtswidrig und schuldhaft herbei ge führten baulichen Veränderung und Wiederherstellung des vor her igen Zustan ds bestehen. Denn ein solches Begehren lässt sich einerseits aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten; andererseits umfasst auch der Beseitigungsa nspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB sowohl die isolierte Beseitigung des störenden Zu stands als auch die anschließende Wiederh erstellung des vorherigen Zustands ( st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231, 236 f.; Ur teil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 238 f.; zur Wiederherstellung einer Anpflanzung vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 5 f. ). Letzteres verwischt nicht die Grenze zwischen Beseitigungsa n- spruch und Schadensersatzanspruch, sondern führt nur zu einer partiellen Überlappung beider A nsprüche (Senat, Urteil vom 28. November 2003 V ZR 99/03, NZM 2004, 154, 155) . 7 - - 8 - - 3. Nur bezüglich der Wiederherstellung hat der Senat eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen (S e- nat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 17; vgl. auch LG Hamburg, ZWE 2016, 24, 25). Daran hält er nicht fest. Richtigerweise besteht für Schadensersatzansprüche , die auf die Verletzung des Gemei n- schaftseigentums gestützt werden, ausnahmsweise keine geborene Au s- übungsbefugnis ( § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG ) , sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft ( § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG ) , wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an d em Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BG B stehen ; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung des vor her igen Zustands umfasst . a ) Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Übe r- legungen zugrunde, dass von vornherein feststehen muss, wem die Prozes s- fü hrungsbefugnis für einen einheitlichen Anspruch zusteht (aA Abramenko, ZfIR 2018, 205, 206). Besteht die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wo h- nungseigentümers - solange eine Vergemeinschaftung nicht erfolgt ist - für den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB, kann er aus diesem rechtlichen Gesicht s- punkt Beseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustands verlangen. Gleichzeitig könnte auch der Verband aufgrund der geborenen Ausübungsb e- fugnis für Schadensersatzansprüche Ersatz des Substanzschadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB verlangen; insoweit hätte er - jedenfalls im Grundsatz - die Wahl zwischen Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Wege der Nat u- ralrestitution (§ 24 9 Abs. 1 BGB) und Geldersatz (§ 249 Abs. 2 BGB). Betroffen ist aber jeweils der selbe pr ozessuale Streitgegenstand . D eshalb kann die Rechtsverfolgung nur entweder gebündelt durch den Verband oder durch die 8 9 - - 9 - - einzelnen Wohnungseigentümer erfolgen ( eingehend Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 1 3 ff. ). b ) In werte nder Betrachtung muss die Prozessführungsbefugnis des ei n- zelnen Wohnungseigentümers den Beseitigungsanspruch aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB insgesamt umfassen , und zwar auch, soweit der Beseitigungsanspruch die anschließende Wiederherstellung des vor her igen Zustands umfasst ; infolgedessen besteht für die in diesem B e- reich konkurrierenden Schadensersatzansprüche ausnahmsweise nur eine g e- k orene Ausübungsbefugnis des Verbands . aa ) Nach der Rechtsprechung des Senats ist b ei de r Abgrenzung zw i- schen der geborenen ( § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG) und der gekorenen Ausübungsbefugnis (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG) der Wohnungseige n- tümergemeinschaft ein e wertende Betrachtung geboten. Eine geborene Au s- übungsbefugnis kommt nur dann in Betracht, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfo l- gung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deu t- lich überwiegen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 13). Nach der Interessenlage muss ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich sein. Dagegen genügt es bei der gekorenen Ausübungsbefugnis, dass die Rechtsausübung durch den Verband förderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9) . bb ) Seine Auffassung, wonach für Sc hadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, eine geborene Au s- übungsbefugnis des Verbandes besteht, hat der Senat auf die Überlegung g e- stützt , dass diese Ansprüche im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen sind ( Senat , Urteil vom 10 11 12 - - 10 - - 1 7. Dezember 20 10 - V ZR 125/10 , NJW 2011, 1351 Rn. 9 f. ) . Es bedarf nä m- lich einer Wahl zwischen Naturalrestitution (§ 24 9 Abs. 1 BGB) und Geldersatz (§ 249 Abs. 2 BGB) , und d ie Verfolgung von Zahlungsansprüchen sowie die Entgegennahme von und Abrechnung über Zahlungen m uss sinnvollerweise gebünde l t erfolgen. Dagegen ist bei Unterlassungs - oder Beseitigungs anspr ü- chen ein gemeinschaftliches Vorgehen nicht erforderlich (eingehend Senat, U r- teil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 9 f.) . cc ) Dann aber mus s geklärt werden, wer die Ansprüche der Wohnung s- eigentümer bei einer Anspruchskonkurrenz von § 1004 Abs. 1 BGB und Sch a- densersatza nsprüchen geltend machen darf. (1) Dafür, dass insoweit nur eine gekorene Ausübungsbefugnis des Ve r- bands besteht, spricht e ntscheidend, dass andernfalls die an sich er wünschte Möglichkeit der Rechtsverfolgung des einzelnen Wohnungseigentümers erhe b- lich beeinträchtig t wäre . Bauliche Veränderungen oder ein rechtswidriger G e- brauch des gemeinschaftlichen Eigentums werden häufig ni cht alle Wohnung s- eigentümer gleichermaßen betreffen. Deshalb ist es nicht erforderlich und auch nicht wünschenswert, dass von vornherein der Verband mit der Durchsetzung solcher Ansprüche und dem damit verbundenen Kostenrisiko belastet wird. Vielmehr ist e s interessengerecht, dass einzelne Wohnungseigentümer die ihnen zustehenden Ansprüche solange durchsetzen können, wie eine gemei n- schaftliche Rechtsverfolgung nicht mehrheitlich beschlossen worden ist (vgl. auch Abramenko, ZfIR 2018, 205, 206; Paetzold/Zsch ieschack, NZM 2018, 220, 223). (2) A nders als es der Senat in seinem Urteil vom 7. Februar 2014 (V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 17) entschieden hat , ist der einzelne Wo h- nungseigentümer auch insoweit prozessführungsbefugt, als er die (von § 1004 Abs. 1 B GB umfasste) Wiederherstellung des vorherigen Zustands erreichen 13 14 15 - - 11 - - will . Andernfalls könnte er nicht die vollständige Beseitigung der Beeinträcht i- gung oder - mit anderen Worten - i- chen Störungsquelle (Wenzel, NJW 2005 , 241, 243) erreichen, sondern müsste und wäre im Übr i- gen darauf angewiesen, einen Mehrheitsbeschluss - ggf. mit gerichtlicher Hilfe - herbei zu führen . Eine solche gespaltene Zuständigkeit ist nicht s innvoll und en t- spricht nicht den Interesse n der Wohnungsei gentümer. (3) Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass insoweit das grundsätzlich von dem Verband auszuübende Wahlrecht zwischen Naturalrestitution und Geldersatz vereitelt wird . Für den Anspruch aus § 1004 BGB besteht ein so l- ches Wahlrecht nicht ; geschuldet ist die Beseitigung der Beeinträchtigung (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253; Urteil vom 24. Februar 1978 - V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 f. ) . Im Hinblick auf die konkurrierenden Schadensersatzansprüche ist es hinzunehmen , dass der Ve r- band insoweit nicht ohne weiteres Geldersatz wählen kann . Ob und inwieweit es (insbesondere im Hinblick auf die in § 22 Abs. 1 und Abs. 2 WEG geregelten Zustimmungs - bzw. Mehrheit serfordernisse) mit dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung ohnehin un vereinbar ist , gegen eine finanzielle Kompensation von der Durchführung der Beseitigung abzusehen (vgl. dazu AG Reutlingen, ZWE 2013, 408), kann dahin stehen , weil die bereits genannten gewi chtigen Gründe für die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers streiten . Dies gilt auch hinsichtlich der Wiederherstellung; insoweit kommt dem Wah l- recht des § 249 Abs. 1 BGB schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es in der Regel ordnungsm äßiger Verwaltung entsprechen wird , nach der von einem ei n- zelnen Wohnungseigentümer erstrittenen Beseitigung der baulichen Veränd e- rung den vorherigen Zustand wiederherzustellen (vgl. Abramenko, ZfIR 2018, 205, 206). Im Übrigen bleibt d en übrigen Wohnungsei gentümern die Möglic h- 16 - - 12 - - keit, ihr Zugriffsermessen ordnungsgemäß auszuüben und ggf. durch B e- schluss die Zuständigkeit des Verbands begründen. III. 1. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Ob die Prozessführungsbefugnis der K läger durch den Beschluss vom 25. Juli 2017 entfallen ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen; daher hat es insoweit keine Feststellungen getroffen. Infolgedessen ist das Urteil aufz u- heben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an da s B e- rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Richtig ist, dass der Beschluss vom 25. Juli 2017 eine Vergemei n- schaftung der Beseitigungsansprüche zum Inhalt hat . Di es entspricht seinem eindeutigen Wortlaut; wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt eine Vergemeinschaftung n icht voraus, dass der Beschluss zugleich zu prozessu a- lem Vorgehen ermächtigt. Durch einen solchen Beschluss wird die alleinige Z u- ständig keit der Wohnungseigentümergemeinschaft für die gerichtliche Ge l- tendmachung begründet (vgl. Senat, Urt eil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 13 ff.), wenn er nicht nichtig und nicht rechtskräftig für u n- gültig erklärt ist. b) Infolgedess en wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob der Beschluss nichtig ist. aa) Diese Prüfung kann es ungeachtet der gegen den Beschluss geric h- teten Anfechtungsklage vornehmen. Denn die Nichtigkeit eines Beschlusses wirkt für und gegen alle, be darf keiner Geltendmachung und ist in jedem g e- 17 18 19 20 21 - - 13 - - rich t lichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, die Nichtigkeit nach § 43 Nr. 4 WEG feststellen zu lassen, ändert daran nichts; eine solche Entscheidung hat nur deklaratorische Bedeutu ng (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 4/89, BGHZ 107, 268, 270). bb) In der Sache ist b ei der Annahme der Nichtigkeit allerdings Zurüc k- haltung geboten. Ob sich die beabsichtigte Verfolgung von Unterlassungs - und Beseitigungsansprüchen im Ra hmen des grundsätzlich bestehenden Erme s- sens der Wohnungseigentümer (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 18) hält, muss in aller Regel in einem Anfec h- tungsverfahren geklärt werden (vgl. BeckOK WEG/Müller [ 1 .9 .2018 ], § 10 Rn. 552.2; Dötsch, ZWE 2016, 149, 151; stets für Anfechtbarkeit: Skauradszun, ZMR 2015, 515, 517; vgl. auch Briesemeister, ZMR 2018, 163 ff.). Nur in Au s- nahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnung s- eigentümer vergemeinschaf tet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nich tig anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein einze l- ner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungse igentümergemei n- schaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden. Das widerspr äche Sinn und Zweck der Vergemeinschaftung, die die Rechtsverfolgung nicht verhindern, sondern die Möglic hkeit zu einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung eröffnen soll, und bezweckt e eine treuwidrige Benachteiligung des klagenden Wo h- nungseigentümers. Die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Stimmabg abe (dazu Senat, U rteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, ZfIR 2017, 709 Rn. 14 ff. ) ist insoweit nicht hera n- zuziehen; es geht nämlich nicht um die Frage, ob einzelne Stimmen nicht g e- wertet werden dürfen und deshalb ein formeller Beschlussmangel vorliegt, so n- dern um den Inha lt eines mehrheitlich gefassten Beschlusses (unzutreffend i n- 22 - - 14 - - soweit daher Abramenko, ZfIR 2018, 205). Ob ein Nichtigkeitsgrund vorlieg t , hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht abschließend geprüft. c ) Sollte ein Nichtigkeitsgrund zu verneinen sein , wird d as Berufungsg e- richt - sei nen zutreffenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Entsche i- dungserheblichkeit entsprechend - das Verfahren b is zur Entscheidung über die gegen den Beschluss gerichtete Beschlussmängel kl age aus zu setz en haben . Zieht die Gemeinschaft - wie hier - auf § 1004 BGB gestützte Individualanspr ü- che der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wo h- nungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das G ericht den Beschluss nicht für nichtig, so kann es das Verfahren nämlich in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens ausse t- zen. aa) Eine direkte Anwendun g von § 148 ZP O kommt allerdings nicht in Betracht. Denn ein (nicht nichtiger) Beschluss ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG wirksam, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist , und die Beschlussmängelklage hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. S e- nat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13, WuM 2014, 364 Rn. 6). Daher ist das Ergebnis des Beschlussmängelverfahrens nicht vorgreiflich für die Beseit i- gungs klage (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13, WuM 2014, 364 Rn. 7). bb) In solc hen Fallkonstellationen muss § 148 ZPO aber entsprechend angewendet werden , weil die Abweisung der Klage mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar wäre (so auch BeckOK WEG/Müller [ 1.9 .2018], § 10 Rn. 552.3; BeckOGK/Karkmann, WEG [1.7.2018], § 22 Rn. 153; Dötsch, 23 24 25 - - 15 - - ZWE 2016, 149, 151 ; aA LG Stuttgart, ZWE 20 14, 190 f.; Abramenko ZfIR 2018, 205, 206). Denn nach erfolgreicher Anfechtung des auf die Vergemei n- schaftung bezogenen Beschlusses müsste der Kläger erneut in erster Instanz Beseitigungsk lage erh eben , und zwar selbst dann, wenn er - wie hier - im Zei t- punkt der Beschlussfassung in erster Instanz bereits obsiegt hatte. Die erneut erhobene Klage könnte wiederum durch einen Beschluss über die Vergemei n- schaftung torpediert werden . Diesen gravierenden N achteilen für den individuell klagenden Wohnungseigentümer muss durch die analoge Anwen dung von § 148 ZPO Rechnung ge tragen werden . Sie bewirkt, dass d as Verfahren bei einem Erfolg der Beschlussmängelk lage wieder aufgenommen wer den kann. Infolgedessen könn en d ie bisherigen Prozessergeb nisse v erwerte t werden ; we i- tere Kosten dur ch ein neues Verfahren werden vermieden, und die Verjäh rung des Individual anspruchs bleibt während der Aussetzung weiterhin gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 297 f.; Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 205/00 , NJW 20 04 , 3418 ; Palandt/ Ellenberger, - - 16 - - BGB, 77. Aufl., § 204 Rn. 48 mwN). Aus diesen Gründen wird das Ermessen des Gerichts in Fallkonstellationen wie der vorliegenden regelmäßig dahing e- hend reduziert sein, da ss die Aussetzung erfolgen muss, sofern der Beschluss nicht ohnehin als nichtig angesehen wird. Stresemann Brückner Weinland Göbe l Haberkamp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 10.12.2015 - 483 C 21827/15 WEG - LG München I, Entscheidung vom 15.11.2017 - 1 S 1978/16 WEG -
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