BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 329/05 Verk374ndet am: 11. Oktober 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ AHB 247 5 Nr. 7 1. Der Haftpflichtversicherer wird von 247 5 Nr. 7 AHB uneingeschr344nkt zu Verhandlun-gen mit dem Gesch344digten bevollm344chtigt und tritt in der Regel dem Gesch344digten auch als Vertreter des Sch344digers gegen374ber. 2. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Gesch344digten gem344337 247 208 BGB a.F. an, wird die Verj344hrung auch zu Lasten des versicherten Sch344digers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der Versi-cherer wegen eines Selbstbehaltes oder 334berschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert. 3. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschr344nkt Gebrauch machen, muss er dies dem Gesch344digten gegen374ber ausdr374cklich klarstellen. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 329/05 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 24. Zivilse-nats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2005 unter Zur374ckweisung der Revision im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in H366he von 3.067,75 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit 12. April 2001 abgewiesen worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, 374ber den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 3.067,75 200 nebst Zin-sen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit 12. April 2001 zu zahlen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344gerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Im 334brigen tragen die Kl344gerin ein Sechstel und der Beklagte f374nf Sechstel der Kosten des Rechtsstreits. Soweit der Beklagte jeweils die Prozesskosten tr344gt, fallen ihm auch die Kosten der Streithilfe zur Last; im 334brigen tr344gt die Streithelferin ih-re Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten, der als Steuerberater f374r sie t344-tig war, auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat in den Einkommensteu-ererkl344rungen der Kl344gerin f374r die Jahre 1988-1998 Renteneink374nfte aus der gesetzlichen Unfallversicherung irrig als steuerpflichtiges Einkom-men angegeben. Eine 304nderung der auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide hat das Finanzamt abgelehnt. 1 Darauf verlangte die Kl344gerin mit Schreiben vom 1. November 2000 den Ausgleich ihres durch zuviel bezahlte Einkommensteuer ent-standenen Schadens in H366he von 53.653 DM (27.432,34 200). Der Beklag-te antwortete mit Schreiben vom 6. November 2000, er habe das Schrei-ben der Kl344gerin "zwecks Pr374fung und eventueller Regulierung" an sei-nen Berufshaftpflichtversicherer weitergeleitet. Dieser zahlte 10.372,30 DM (5.303,27 200) und teilte der Kl344gerin dazu in einem Schrei-ben vom 13. M344rz 2001 u.a. mit: 2 Ihre Anspr374che bis einschlie337lich 1992 sind in jedem Fall verj344hrt. Die Anspr374che ab 1993 haben wir durch 334berwei-sung des Betrages von 10.372,30 DM reguliert, wobei al-lerdings der von Herrn 205 [Beklagter] abgeschlossene Ver-sicherungsvertrag eine Besonderheit aufweist. Herr 205 [Be-klagter] hat je Versicherungsfall eine feste Selbstbeteili-gung von 3.000 DM zu 374bernehmen. Da hier pro Jahr von einem Versicherungsfall auszugehen ist, mussten wir f374r den nicht verj344hrten Zeitraum einen entsprechenden Abzug vornehmen. 205 Herr 205 [Beklagter] ist abschriftlich unterrichtet. - 4 - Der Beklagte lehnte die Zahlung des noch offenen Differenzbetra-ges mit Schreiben vom 4. Mai 2001 unter Berufung auf die Einrede der Verj344hrung ab. Die Kl344gerin macht im vorliegenden Verfahren einen den Selbstbehalten der sechs Jahre 1993 bis 1998 entsprechenden Betrag von (3.000 DM x 6 =) 18.000 DM (9.203,25 200) geltend. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Hinblick auf die Steuerjahre 1996 bis 1998 zur Zahlung von insgesamt (3.000 DM x 3 =) 9.000 DM (4.601,63 200) verur-teilt, die Abweisung im 334brigen aber best344tigt. Mit der Revision verlangt die Kl344gerin f374r die Steuerjahre 1993 bis 1995 zusammen weitere 4.601,62 200. 4 Entscheidungsgr374nde : Die Revision hat teilweise Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die dem Grunde und der H366he nach unstreitigen Ersatzanspr374che der Kl344gerin seien, soweit es um das Steuerjahr 1993 gehe, gem344337 247 68 StBerG a.F. nach Ablauf von drei Jahren seit Zugang des Einkommensteuerbescheids, d.h. am 27. Januar 1998, verj344hrt gewesen. Vor dieser Entwicklung habe der Be-klagte die Kl344gerin allerdings pflichtwidrig nicht gewarnt. Der deshalb begr374ndete Schadensersatzanspruch (sog. Sekund344ranspruch, vgl. BGHZ 94, 380, 385 ff.) sei nach weiteren drei Jahren, also am 27. Ja- 6 - 5 - nuar 2001 (und nicht, wie im Berufungsurteil auf Seite 6 oben zu lesen, am 27. Januar 2002) ebenfalls verj344hrt gewesen. Die Kl344gerin habe im vorliegenden Verfahren am 8. Oktober 2002 einen Antrag auf Erlass ei-nes Mahnbescheids eingereicht; der Mahnbescheid sei erst am 5. April 2003 zugestellt worden. Nach dem gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bis 31. Dezember 2001 anzuwendenden alten Recht sei die Ver-j344hrung nicht durch Verhandlungen gehemmt gewesen und auch nicht durch ein Anerkenntnis zu Lasten des Beklagten unterbrochen worden (247 208 BGB a.F.). Als solches k366nne weder das Schreiben des Beklagten vom 6. November 2000 gewertet werden noch das Schreiben des Versi-cherers vom 13. M344rz 2001. Aus Letzterem sei zwar zu entnehmen, dass der Versicherer die geltend gemachten Anspr374che f374r die Jahre 1993 bis 1998 dem Grunde nach f374r gerechtfertigt gehalten habe. Insoweit sei ein Abzug nur im Hin-blick auf den Selbstbehalt des Beklagten in H366he von 3.000 DM pro Jahr gemacht worden. Insgesamt habe der Versicherer den Betrag von 18.000 DM f374r die sechs Jahre von 1993 bis 1998 also f374r ersatzpflichtig gehalten. 7 Diese Erkl344rung des Versicherers wirke aber nicht als Anerkennt-nis zu Lasten des beklagten Versicherungsnehmers. Es lasse sich schon nicht feststellen, dass die Erkl344rung des Versicherers in dessen Schrei-ben vom 13. M344rz 2001 im Namen des Beklagten erfolgt sei, den er le-diglich "abschriftlich unterrichtet" habe. Eine Erkl344rung namens des Be-klagten w344re 374berdies nicht von einer Vollmacht gedeckt gewesen. Zwar sei f374r den Geltungsbereich des 247 10 Nr. 5 AKB anerkannt, dass der Versicherer umfassend zugunsten und zulasten des Versicherungsneh- 8 - 6 - mers zur Abwicklung des Versicherungsfalles bevollm344chtigt sei, auch soweit Anspr374che des Gesch344digten die Deckungssumme 374berstiegen. Ob dies auch in der (hier aufgrund von 247 67 StBerG vorgeschriebenen) Berufshaftpflichtversicherung anzunehmen sei, f374r die sich die Vollmacht des Versicherers aus 247 5 Nr. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingun-gen f374r die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB) ergebe, habe der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 7. Oktober 2003 (VI ZR 392/02 - NJW-RR 2004, 109 unter II 2 b aa) offen gelassen. Anders als in der Kraftfahrzeugversicherung habe der Versicherer im Rahmen einer Privat- oder Berufshaftpflichtversicherung nicht selten nur f374r einen Teil des Schadens einzustehen, weil die Deckungssumme von vornherein begrenzt oder der Umfang seiner Leistungspflicht durch Selbstbehalte eingeschr344nkt werde. Damit fehle der sachliche Grund, der die umfas-sende Vollmacht des Versicherers in der Kraftfahrzeugversicherung rechtfertige, n344mlich die Belastung des Versicherers mit dem vollen wirt-schaftlichen Risiko. Ebenso wie die Anspr374che bez374glich des Steuerjahres 1993 seien auch die Anspr374che f374r das Steuerjahr 1994 verj344hrt. Die regelm344337ige Verj344hrung sei drei Jahre nach Zustellung des Steuerbescheids am 12. Mai 1999 eingetreten; der Sekund344ranspruch sei am 12. Mai 2002 verj344hrt. 9 Auch hinsichtlich des Steuerjahres 1995 sei die regelm344337ige Ver-j344hrungsfrist am 9. Januar 2000 abgelaufen und die Sekund344rverj344hrung am 9. Januar 2003. Der am 8. Oktober 2002 eingereichte Mahnbe-scheidsantrag habe nicht zu einer Unterbrechung oder Hemmung der Verj344hrung gef374hrt, weil er nicht demn344chst zugestellt worden sei. Nicht 10 - 7 - verj344hrt seien lediglich die Anspr374che der Kl344gerin f374r die Steuerjahre 1996 bis 1998. II. Die Revision wendet sich grunds344tzlich mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Versicherers vom 13. M344rz 2001 k366nne nicht als ein die Verj344hrung nach altem Recht un-terbrechendes Anerkenntnis (247 208 BGB a.F.) zu Lasten des Beklagten gewertet werden, auch soweit es um dessen Selbstbehalte geht. 11 1. a) Darauf kommt es allerdings f374r den Anspruch wegen des Steuerjahres 1993 nicht an. Die Verj344hrung des Sekund344ranspruchs war insoweit bereits am 27. Januar 2001 vollendet. Deshalb konnten die Zah-lung und das Schreiben des Versicherers vom 13. M344rz 2001 die Verj344h-rung nicht mehr unterbrechen. Das hat das Berufungsgericht 374bersehen, weil es unzutreffend von einem Ablauf der Verj344hrungsfrist erst am 27. Januar 2002 statt am 27. Januar 2001 ausgegangen ist. 12 b) Die Revision meint, das Schreiben vom 13. M344rz 2001 k366nne als Verzicht des Versicherers auf die bereits eingetretene Verj344hrung gewertet werden (vgl. BGHZ 83, 382, 389; BGH, Urteil vom 16. Novem-ber 1995 - IX ZR 148/94 - NJW 1996, 661 unter II 3). Dem ist nicht zu folgen. Insoweit kann der Senat das Schreiben vom 13. M344rz 2001 aufgrund des Sachvortrags der Parteien selbst auslegen. Von einem Ver-zicht ist dort nicht die Rede. Vielmehr beruft sich der Versicherer aus-dr374cklich auf Verj344hrung, macht also f374r die Kl344gerin als Empf344ngerin der Erkl344rung erkennbar gerade Gebrauch von dieser Einrede, soweit er sie f374r begr374ndet hielt. Die Formulierung, dass Anspr374che bis einschlie337- 13 - 8 - lich 1992 "in jedem Fall" verj344hrt seien, k366nnte zwar bedeuten, dass der Versicherer eine Verj344hrung auch sp344terer Anspr374che nicht f374r ganz ausgeschlossen hielt. Dass er sich insoweit nicht auf die Einrede der Verj344hrung berufen, sondern Zahlungen geleistet hat, gen374gt aber nicht, um einen rechtsgesch344ftlichen Verzicht auf eine m366glicherweise beste-hende Verj344hrungseinrede anzunehmen. An die Annahme eines konklu-dent erkl344rten Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94 - NJW 1996, 588 unter II 1 m.w.N.). c) Das Geltendmachen der Verj344hrungseinrede im Prozess ist im 334brigen auch unter Ber374cksichtigung des Schreibens des Versicherers vom 13. M344rz 2001 nicht etwa treuwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 4. No-vember 1997 - VI ZR 375/96 - NJW 1998, 902 unter II 3 b cc). Der Be-klagte hat sich auf die Einrede bereits in seinem Schreiben an die Kl344gerin vom 4. Mai 2001 berufen. Die Kl344gerin hat den Anspruch dar-aufhin aber nicht binnen angemessener Frist gerichtlich geltend ge-macht, sondern erst am 8. Oktober 2002 einen Mahnbescheid beantragt. 14 Danach hat das Berufungsgericht den f374r das Steuerjahr 1993 ver-langten Betrag im Ergebnis mit Recht als verj344hrt angesehen. 15 2. a) Die Sekund344ranspr374che f374r die Steuerjahre 1994 und 1995 verj344hrten dagegen erst am 12. Mai 2002 bzw. am 9. Januar 2003. Die Verj344hrung war insoweit mithin bei Zugang des Schreibens des Versiche-rers vom 13. M344rz 2001 noch nicht vollendet, konnte also durch ein An-erkenntnis im Sinne von 247 208 BGB a.F. mit der Wirkung unterbrochen werden, dass eine neue, dreij344hrige Verj344hrungsfrist in Lauf gesetzt wur- 16 - 9 - de. Der von der Kl344gerin erwirkte Mahnbescheid ist dem Beklagten am 5. April 2003 und damit vor Ablauf dieser Fristen zugestellt worden. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem Schreiben vom 13. M344rz 2001 gehe deutlich genug hervor, dass der Versicherer die gel-tend gemachten Anspr374che, soweit er sich nicht auf die Einrede der Ver-j344hrung berief, f374r begr374ndet halte, ist rechtsfehlerfrei und 374berzeugend. Der Versicherer hat den sich danach ergebenden Betrag unter Abzug der Selbstbeteiligung des Beklagten auch bezahlt. Damit liegt ein die Verj344h-rung nach altem Recht unterbrechendes Anerkenntnis vor (vgl. BGH, Ur-teil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92 - NJW-RR 1994, 373 unter I 2 b). 17 c) Dieses Anerkenntnis wirkt auch zu Lasten des Beklagten. 18 aa) Auf der Grundlage des Berufungsurteils ist hier davon auszu-gehen, dass sich f374r den Versicherer eine Regulierungsvollmacht aus 247 5 Nr. 7 AHB ergab. Die Vorschrift lautet: 19 Der Versicherer gilt als bevollm344chtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckm344337ig erscheinen-den Erkl344rungen im Namen des Versicherungsnehmers ab-zugeben. Der Bundesgerichtshof hat dieser Bestimmung eine unbeschr344nkte Verhandlungsvollmacht entnommen und verlangt, dass der Versicherer, wenn er von ihr nur eingeschr344nkt Gebrauch machen wolle, dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar machen m374sse (Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 20/88 - VersR 1989, 138 unter II 1 c; so auch 20 - 10 - Littbarkski, AHB 247 5 Rdn. 141, 144; Sp344te, Haftpflichtversicherung 247 5 Rdn. 63, 67 f.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelm344337ig der ma337gebliche Ansprechpartner des Gesch344-digten ist; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen k366n-nen, ohne von sich aus nachforschen zu m374ssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Sch344diger, gegen374ber teilweise leis-tungsfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - NJW-RR 2004, 109 unter II 2 b aa). An dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat an-schlie337t, ist festzuhalten. 247 5 Nr. 7 AHB ist als Teil Allgemeiner Versiche-rungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse diese Bestimmung bei verst344ndiger W374rdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auch auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85). Die Vor-schrift enth344lt im Wortlaut keinerlei Einschr344nkung der dem Versicherer erteilten Vollmacht. Vielmehr kann er "alle" zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs "ihm" zweckm344337ig erscheinenden Erkl344rungen im Namen des Versicherungsnehmers abgeben. Einschr344nkungen der Leistungs-pflicht des Versicherers, die sich aus der begrenzten H366he der De-ckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungs-nehmers ergeben, spielen im Au337enverh344ltnis zum Gesch344digten keine Rolle f374r die Reichweite der in 247 5 Nr. 7 AHB erteilten Vollmacht. Das findet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an ei-ner umfassenden und abschlie337enden Regulierung der Anspr374che des Gesch344digten. Dadurch wird der Versicherungsnehmer, der die H366he der Deckungssumme und eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung kennt, 21 - 11 - nicht unangemessen belastet (vgl. OLG D374sseldorf VersR 1979, 151). Soweit in der Senatsentscheidung BGHZ 101, 276, 284, die einen ande-ren Sachzusammenhang betrifft, als Grundsatz formuliert worden ist, dass die Regulierungsvollmacht nicht weiter reiche als die Regulierungs-pflicht (dazu vgl. Voit/Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 5 AHB Rdn. 20), h344lt der Senat daran f374r den Anwendungsbereich des 247 5 Nr. 7 AHB in dieser Allgemeinheit nicht fest. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dar374ber hinaus anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der Vollmacht des 247 5 Nr. 7 AHB Verhandlungen mit dem Gesch344digten f374hrt, regelm344337ig nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Sch344digers auftritt, sofern nicht besondere Umst344nde entgegen stehen (BGH, Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57 - VersR 1958, 564 unter IV b). Auch daran ist festzuhalten (im Ergebnis 344hnlich Voit/Knappmann, aaO 247 156 VVG Rdn. 12 und AHB 247 5 Rdn. 25). Aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten liegt im All-gemeinen die Annahme fern, der uneingeschr344nkt bevollm344chtigte Haft-pflichtversicherer wolle, wenn er mit dem Gesch344digten in Verbindung tritt, etwa nur eigene Pflichten gegen374ber seinem Versicherungsnehmer, dem Sch344diger, erf374llen und nicht zugleich dessen Pflichten gegen374ber dem Gesch344digten. Will der Versicherer von der Vollmacht des 247 5 Nr. 7 AHB nur eingeschr344nkt etwa in H366he seiner Deckungspflicht Gebrauch machen, muss er dies dem Gesch344digten gegen374ber ausdr374cklich klar-stellen. 22 23 Im vorliegenden Fall macht der Hinweis auf die Selbstbeteiligung des Beklagten im Schreiben des Versicherers vom 13. M344rz 2001 nicht - 12 - deutlich, dass der Versicherer, soweit er den Schaden nicht selbst aus-geglichen hatte, bei der Pr374fung der geltend gemachten Anspr374che etwa nicht im Namen des Beklagten gehandelt habe. Die abschlie337ende Mit-teilung, der Beklagte sei "abschriftlich unterrichtet", konnte von der Kl344-gerin durchaus dahin verstanden werden, dass der Beklagte 374ber das Ergebnis der Pr374fung der erhobenen Anspr374che, also auch dar374ber in-formiert werden sollte, dass und in welchem Umfang diese Anspr374che im Sinne von 247 208 BGB a.F. anerkannt worden waren. - 13 - cc) Mithin ist die Verj344hrung der Schadensersatzanspr374che wegen der Steuerjahre 1994 und 1995 auch hinsichtlich der Selbstbeteiligung des Beklagten rechtzeitig durch das Anerkenntnis des Versicherers un-terbrochen worden. Der Beklagte muss den Schaden daher in H366he wei-terer 6.000 DM = 3.067,75 200 ersetzen. 24 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2005 - 9 O 539/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 17.06.2005 - 24 U 48/05 -
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