BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 329 /1 0 vom 13. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 durch den Vorsit zenden Richter Ball, d ie Richterin Dr. Hessel , den Richter Dr. Schneider, d ie Ric hter in Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Beklagten durch ei n- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht . Die mit der Bildung einer Abrechnungseinheit zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats inzwischen hinreichend geklärt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 290/09, NZM 2010, 781 Rn. 10 f. ; vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, NZM 2010 , 895 Rn . 17 ff.; vom 2. Februar 2011 - V I II ZR 151/10, WuM 2011, 159 Rn. 11 ). Hinsichtlich der von den Beklagten beansta n- deten Ausgliederung von Kaltwasser - und Entwässerungskosten aus dem ve r- traglich vereinbarten Abrechnungskreis hat der Senat im Urteil vom 26. Oktober 2011 (VIII ZR 268/10, WuM 2012 , 25 Rn. 11) ausgesprochen, dass die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung dadurch nicht be einträchtigt wird . 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht h at zu Recht angenommen, da ss der Klägerin der geltend gemach te Na chza h- lungsbetrag aus der A brechnung über die Heizkosten nebst Kalt - und Abwasser zusteht. Die Bildung einer Wirtschaftseinheit, in der die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgten Gebäude zusammengefasst werden , ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zulässig (vgl. nur Senatsurteil vom 1 2 - 3 - 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, aaO) . Dass die Klägerin in der Abrechnung bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit die Hausnummern einiger Gebäude vergessen hat, berührt die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht . Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochten en Urteil Bezug. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin nicht einige zu der Wirts chaft s einheit gehörende G e- bäude " willkürlich " herausgenommen, sondern diese Gebäude lediglich vers e- hentlich nicht bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit aufge zählt , dies aber später in dem schon vom Amtsgerich t angeführten Schreiben vom 19. Februar 200 8 richtig gestellt. Die Wirksamkeit der Abrechnung wird dadurch nicht in Frage gestellt. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: D as Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 19.02.2010 - 81 C 46/09 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.11.2010 - 9 S 35/10 - 3
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