BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 3 2 9/11 vom 25. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achill es und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt , die zugelassene Revision durch einsti m- migen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Sat z 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bede u- tung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1. Die durch den Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch das Senatsurteil vom 14. November 2007 ( VIII ZR 34 0/06, NJW 2008, 218 f. ) hinre i- chend geklärt. Dort hat der Senat entschieden, dass eine Klaus el in einem Formularmietvertrag den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 BGB dann unan gemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist, wenn sie jedwede Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ohne Ausnahmen für Haustiere vorzusehen, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB gehör t , weil davon in der Regel Beeinträchtigu n- gen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können (Senatsurteil vo m 14. November 2007 - VIII ZR 34 0/06, aaO Rn. 15). Von dieser Rechtspr e- chung ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. 1 2 - 3 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 10 Nr. 3 des Formularmietvertrags der Parteien den von der zitierten Rech t- sprechung des Senats aufgestellten Anforderungen nicht gerec ht wird. Die Klausel hat folgenden Wortlaut: " Der Mieter darf Haustiere mit Ausnahme von Kleintieren (Ziervögel etc.) nur mit Zustimmung des Vermieters halten. Die Zustimmung ist zu ve r- sagen bzw. kann widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewo hner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträcht i- gung der Mieter oder des Grundstücks zu befürchten ist. Im Übrigen liegt es im freien Ermessen des Vermieters. " Die Sätze 1 und 2 der Regelung sind für sich genommen nicht zu bea n- standen, denn sie knüpfen den Zustimmung svorbehalt des Vermieters zur Ha l- tung von Haus tieren - wozu auch Hunde und Katzen zählen - an legitime, b e- rechtigte Vermie terinteressen. Hierzu zählt der in der Klausel genannte Hau s- frieden ebenso wie ein ungestörtes nachbarschaftlic hes Gemeinschaftsverhäl t- nis . Auch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Zusti m- mung des Vermieters versagt oder widerrufen werden kann, wenn durch die T ierhaltung eine Beeinträchtigung der übrigen Mie ter oder des Grundstücks zu befürchten ist. Erschöpfte sich die Regelung daher in diesen Bestimmungen, hinge die Zustimmung zur Haustierhaltung ausschließlich von nachvollziehb a- ren und überprüfbaren sachlichen Krite rien ab, die nur auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs abziel t en. So verhält es sich hier aber nicht. Denn die Klausel stellt die Zustimmung des Vermieters " im Übrigen " in dessen " freie s Ermessen " , dessen Ausübung an keine überprüfba re n Beurteilungsvorausse t- zungen gebunden ist . In ihre r für die Inhalt skontrolle nach § 307 B GB maßge b- liche n mi e terfeindlichsten Auslegung berechtig t Satz 3 der Klausel den Vermi e- ter, die Zustimmung zur Haustierhaltung auch dann zu verweigern, wenn kein Versagungsgrund nach Satz 2 der Klausel gegeben ist, und stellt diese En t- 3 4 5 - 4 - scheidung des Vermiete rs zudem in dessen freies, das heißt an keine nac h- prüfba re Voraussetzungen gebundenes Ermessen. Für einen derart schranke n- losen Erlaubnisvorbehalt ist kein berechtigtes Interesse des Vermieters erken n- bar. Folge der sich hieraus ergebenden unangemessenen Be nachteiligung des Mieters ist die Unwirksamkeit der Klausel (§ 10 Nr. 3 des Mietvertrags) insg e- samt. Die Klausel enthält eine zusammengehörende Ausgestaltung des Z u- stimmungsvorbehalts zur Haustierhaltung, deren Una n gemessenheit wegen des Verbots der geltun gserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedi n- gungen nicht durch bloße Streichung des Satzes 3 der Klausel behoben werden kann. b) Fehlt es damit an einer wirksamen vertraglichen Regelung , hängt die Frage, ob die Haltung von Hausti eren zum vertragsge mäßen Gebrau ch nach § 535 Abs. 1 BG B gehört, von einer umfasse nden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Bet e il i gten im Einzelfall ab. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sonder n nur im jeweiligen Einzelfall vorn ehmen , weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet (Senatsurteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 34 0/06, aaO Rn. 19). Diese gebotene tatric h- terliche Abwägung hat das Beru fungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu bea n- standende r Weise vorgenommen . 6 - 5 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revis ionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 22. Januar 2013 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2011 - 46 C 114/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2011 - 316 S 50/11 - 7
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