BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 329/11 vom 22. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 1. November 2011 wird zurüc k- gewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen . Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückz u- weisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. September 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Stellungnahme des Klägers vom 4. Dezember 2012 hierzu gibt ke i- nen Anlass für eine andere Bewertung. Die vom Berufungsgeric ht vorgeno m- mene Abwägung ist vertretbar und damit revisionsrechtlich hinzunehmen; in s- besondere hat das Berufungsgericht die aus dem vorgetragenen Sachverhalt erkennbaren relevanten gegenseitigen Interessen gewürdigt. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksich tigt, dass d er Kläger in den Tatsacheninstanzen vorgetragen habe, der von den Beklagten 1 2 3 - 3 - gehaltene Bearded Collie könne in der vermieteten Wohnung nicht gehalten werden, kann die Revision nicht durchdringen. Denn für die unter dem rech tl i- chen Gesichtspunkt des § 535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrac h- tung der Haltung des Hundes spielt die Frage dessen artgerechte Haltung keine Rolle. Davon abgesehen, lässt der von der Revision angeführte Sachvortrag des Klägers in den Tatsache ninstanzen jegliche Begründung dafür vermissen, warum ein Hund der Rasse Bearded Collie aufgrund seiner Größe und seines Gewichts nicht artgerecht im dritten Obergeschoss des in der Großstadt Ha m- burg gelegenen Altbaus sollte g e halten werden können. Dasselb e gilt für die pauschale Behauptung des Klägers, die an die Bek l agten vermietete Wohnung sei "für das Halten eines Hundes ungeeig n et", und seinen Hinweis auf eine "g e- rade in Altbau - Etagenwohnungen schwierige Haltu n g eines Hundes". Die den Beklagten vermiet ete Wohnung ist ausweislich des Mietvertrags ca. 95 qm groß und besteht aus drei Zimmern, einer Abstellkammer, einer Küc h e, ei ner Diele, einem WC mit Bad und einem Balkon. Aufgrund welcher konkreten Umstände eine Wohnung dieses Zuschnitts für die - artgere chte - Haltu n g eines Bearded Collie ungeeignet sein soll, ist weder dem in Bezug genommenen Tatsache n- vortrag des Klägers noch den Ausführungen der Revision zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Den lediglich mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründeten Hinweis des Klägers in den Tatsacheninstanzen, die Wohnung werde durch die Haltung eines Tieres dieser Art in erhöhtem Maße abgenutzt, musste das Berufungsg e- richt nicht in s eine Abwägung einbeziehen, da diesen allgemeinen Erwägungen nicht entno mmen werden kann, dass und in welcher Weise die von den Bekla g- ten genutzte Wohnung durch die Haltung des Bearded Collie konkret einer e r- höhten Abnutzung unterläge. 4 - 4 - D er Kläger rügt weiter, das Berufungsgericht habe sich in seinem Urteil nicht mit dem Vor trag das Klägers auseinandergesetzt, dass es im Hinblick auf den Bear ded Collie " zu massiven Beschwerden verschiedener E igentümer a n- derer Wohnungen " gekommen sei , etwa deswegen, weil die Beklagten den Hund im Treppenhaus des Hauses bürsteten. Der von der R evision zum Beleg dieses Vortrags herangezogenen Aktenstelle, die auf ein Protokoll einer Eige n- tüm er versammlung Bezug nimmt, lässt sich indes nichts Substantielles zu ma s- siven Beschwerden mehrerer anderer Wohnung s eigentümer entnehmen. S o ist in diesem Prot okoll unter "TOP 12 Verschiedenes" lediglich ausgeführt: "Die Mieter der Wohnung 16 bürsten häufig ihren Hund im Treppenhaus. Dieses hat zukünft i g zu unte r bleiben." Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagten hierzu entgegnet haben, dass es sich hier bei um die Beschwerde eines einze l- nen Eigentümers gehand e lt habe, und sie bereits in erster Instanz ein Schre i- ben vorgelegt hatten, wonach zehn Na c hbarn durch Unterschrift bestätigten, dass von dem Bearded Collie "keine Beeinträchtigungen oder Belästigunge n (z.B. durch Lärm oder ein verschmutz t es Treppenhaus) für unsere N a chbarn entstehen", ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beru - 5 - 5 - fungsgericht in dem diesbezüglichen K lägervortrag kein relevantes Abw ä- gungskriterium gesehen hat. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2011 - 46 C 114/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2011 - 316 S 50/11 -
Full & Egal Universal Law Academy