BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 329/12 vom 26. März 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pa uge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesg e- richts vom 6. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidun g, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Kläger, ein (selbständiger) Arzt, macht gegen die Beklagten Sch a- densersatzansprüche aus einem Ve rkehrsunfall geltend, bei dem er eine Ve r- letzung des Sternoclaviculargelenks (= Brustbein - Schlüsselbein - Gelenk) erlitten hat, weshalb er dauerhaft seiner Nebentätigkeit als Notarzt nicht mehr nachg e- hen kann. Die Berechnung des dem Kläger hierdurch entstand enen Verdiens t- ausfallschadens (nebst sich hieraus errechnender vorgerichtlicher Anwaltsko s- 1 - 3 - ten) steht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch im Streit, weil sich nach der Beurteilung des Berufungsgerichts der unfallbedingte (Brutto - ) Verdienstausfallsch aden des Klägers im Jahre 2006 nicht - wie vom Landg e- richt errechnet - auf rund 53.400 Da das Berufungsgericht gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen hat, möchte der Kläger mit seiner vorliegenden Nich tzulassungsbeschwerde eine Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht erreichen, um sein Klag e- begehren insoweit weiterzuverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegri ffenen Urteils und zur Zurückve r- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in en t- scheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufung s- gericht im Rahmen der Berechnung des Verdienstausfallschadens im Jahr 2006 wesentliches Vorbringen übergangen hat. Denn das Berufungsgericht hat bei der Berechnung der durchschnittlichen Bruttoeinnahmen aus der Notarzttät i g- keit die Bruttoeinnahmen des Jahres 2003 mit berücksichtigt, obwohl der Kläger dargelegt hatte, dass das Jahr 2003 insoweit nicht repräsentativ gewesen sei und sich in den Jahren 2004 und 2005, ebenso für das Rumpfjahr 2006 gege n- über 2003 ein erheblicher Einnahmezuwachs ergeben habe. Dieses entsche i- dungserhebliche Vorbringen des Klägers hätte das Berufungsgericht berüc k- sichtigen müssen. 2 3 - 4 - 2. Soweit der Kläger erstinstanzlich hilfsweise Ersatz des Verdienstau s- fall schadens für die Jahre 2007 und 2008 gelte nd gemacht hatte und zwar j e- weils in Höhe von brutto 55.000 mehr ausdrücklich zurückgekommen . Dies war auch nicht erforderlich , weil er in erster Instanz hinsichtlich des in der Hauptsache geltend gemachten V erdiens t- ausfallschadens obsiegt hat te, so dass es auf die H ilfs begründung nicht mehr ankam. In der zweiten Instanz ist dieses Hilfsvorbringen jedoch wieder en t- scheidungsrelevant geworden, weil das Berufungsgericht einen geringeren Verdienstausfall für die Vorjahre errechnet hat als das Erstgericht. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht ohne rechtlichen Hinweis im Sinne des § 139 ZPO nicht davon ausgehen, dass der Kläger sein erstinstanzliches Hilf s- vorbringen fallenlassen wollte. Indem das Berufungsgericht hierauf nicht eing e- gangen ist, hat es auch insoweit den Anspruch des Klägers auf rechtliches G e- hör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, d ass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berüc k- sichtigung des Vorbringens des Klägers einen höheren Betrag zuerkannt hätte. 4 5 - 5 - Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit h a- ben, sich auch mit den weiteren Einwendungen des Klägers ge gen seine Beu r- teilung auseinanderzusetzen. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.06.2011 - 7 O 245/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.06.2012 - 7 U 84/11 - 6
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