BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 329 /14 Verkündet am: 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z iv ilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 1 5 . Oktober 2014 für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Ob erlandesgerichts Köln vom 3 . Fe - bruar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve rfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 6.488,80 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Renten versich e- rung nebst Be rufsunfähigkeits - Z usatzversicherung. 1 - 3 - D er Versicherungsvertrag wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Okto ber 2001 nach dem so genannten Police n- modell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Fo l- genden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 9 . März 2008 erklärte d. VN die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die se und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 29. August 2008 e r- klärte d. VN den Widerspruch n ach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts (in s- . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das O berlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 4 5 6 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Be reicherung verneint. Es hat die Auffassung vertreten , dass die Widerspruchsbelehrung unzureichend gewesen sei . Nach der geset zlichen Regelung sei nicht allein der Erhalt des Versicherung s- scheins ausschlaggebend für den Beginn des Laufs der Frist, sondern d . V N müssten auch die Versicherungsbedingungen und die Verbra u- cherinformation vorliegen. Dies verschweige die Belehrung ; auch fehle der notwendige Hinweis auf die einzuhaltende Textform des Wide r- spruchs . Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam g e- worden. I I . Die Revision ist begründet. 1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN ni cht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlte in der maßgeblichen Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben der Hinweis auf die gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Wide r- 7 8 9 10 11 - 5 - spruchs sowie der Hinweis darauf, dass für den Beginn des Fristenlaufs d. VN nicht nur den Versicher ungsschein sondern auch die Versich e- rungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhalten haben muss . M it hin belehrte d er Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall besti mmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Wide r- spruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergi bt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 , VersR 2014, 817 Rn. 17 - 34 für BGHZ vorgesehen ) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleol o- gisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwend ung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Wide r- spruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Ve r- braucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlösch en des Widerspruchsrechts nach beiderseits 12 13 14 - 6 - vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 15 16 - 7 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 27.05.2011 - 9 O 217/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.02.2012 - 20 U 123/11 - 17
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